Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Jndult.

Befindet  sich  ein  Kauffahrteischiff  einer  der  kriegführenden  Mächte
beim  Ausbruch  der  Feindseligkeiten  in  einem  feindlichen  Hafen,  so  ist
es  erwünscht,  daß  ihm  gestattet  wird,  unverzüglich  oder  binnen  einer
ihm  zu  vergönnenden  ausreichenden  Frist  frei  auszulaufen  und,  mit
einem  Passagierscheine  versehen,  unmittelbar  seinen  Bestimmungshafen ­
  oder  einen  sonstigen,  ihm  bezeichneten  Hafen  aufzusuchen.  Das
gleiche  gilt  für  ein  Schiff,  das  seinen  letzten  Abfahrtshafen  vor  dem
Beginne  des  Krieges  verlassen  hat  und  ohne  Kenntnis  der  Feindseligkeiten ­
  einen  feindlichen  Hafen  anläuft.
Ein  Kauffahrteischiff,  das  infolge  höherer  Gewalt  den  feindlichen
Hafen  nicht  binnen  der  ihm  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Frist  hat
verlassen  können  oder  dem  das  Auslaufen  nicht  gestattet  worden  ist,
darf  nicht  eingezogen  werden.  Der  Kriegführende  darf  es  nur  entweder
unter  der  Verpflichtung,  es  nach  dem  Kriege  ohne  Entschädigung  zurückzugeben, ­
  mit  Beschlag  belegen  oder  gegen  Entschädigung  für  sich  anfordern. ­

Die  feindlichen  Kauffahrteischiffe,  die  ihren  letzten  Abfahrtshafen
vor  dem  Beginne  des  Krieges  verlassen  haben  und  in  Unkenntnis  der
Feindseligkeiten  auf  See  betroffen  werden,  dürfen  nicht  eingezogen
werden.  Sie  unterliegen  nur  entweder  der  Beschlagnahme  unter  der
Verpflichtung,  daß  sie  nach  dem  Stiege  ohne  Entschädigung  zurückgegeben ­
  werden,  oder  der  Anforderung  oder  selbst  Zerstörung  gegen
Entschädigung  und  unter  der  Verpflichtung,  daß  für  die  Sicherheit  der
Personen  und  die  Erhaltung  der  Schiffspapiere  gesorgt  wird.  Sobald
diese  Schiffe  einen  Hafen  ihres  Landes  oder  einen  neutralen  Hafen
berührt  haben,  sind  sie  den  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Seekriegs
unterworfen.
Die  feindlichen  Waren,  die  sich  an  Bord  der  vorstehend  bezeichneten
Schiffe  befinden,  unterliegen  ebenfalls,  zusammen  mit  dem  Schiffe
oder  allein,  entweder  der  Beschlagnahme,  wobei  sie  nach  dem  Kriege
ohne  Entschädigung  zurückzugeben  sind,  oder  der  Anforderung  gegen
Entschädigung.  Das  gleiche  gilt  für  Waren,  die  sich  an  Bord  der  im
Art.  3  bezeichneten  Schiffe  befinden.
Dieses  Abkommen  erstreckt  sich  nicht  auf  solche  Kauffahrteischiffe,
deren  Bau  ersehen  läßt,  daß  sie  zur  Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt ­
  sind.
c)  Das  11.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz  über  gewisse  Beschränkungen ­
  in  der  Ausübung  des  Beuterechts  im  Seekrieg  bestimmt:
            
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