Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Landneutralität. 
gleichem Fuße behandeln müssen, also die Zweiseitigkeit. Eine wohl 
wollende Neutralität, wie sie sich zuweilen in Verträgen vorgeschrieben 
sindet, ist, sofern darin eine Begünstigung einer Kriegspartei liegt, 
mit der Neutralität unvereinbar. Dabei ist hervorzuheben, daß es 
stets Sache der verletzten Kriegspartei bleibt, ob sie die Neutralitäts 
verletzung, die eine Völkerrechtsverletzung, also ein völkerrechtliches 
Delikt ist, als solches ansehen und die daraus, wie sonst, sich ergebenden 
Folgen herleiten will oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage 
gehört der Politik, nicht dem Rechte an. 
II. Neutralität und Neutralisation. Bedeutung von Neu 
tralitätserklärungen. 
a) Neutralitätist einZustand, an den sich Rechtswirkungen 
im Verhältnis zu den Kriegführenden anknüpfen, ein Zu 
stand, der stets einseitig durch einseitige Erklärung wieder 
aushebbar ist. Das gilt auch dann, wenn, wie häufig, ein Staat, sei 
es durch Mitteilung an andere Staaten, sei es durch landesrechtliche 
Proklamation, eine sogenannte Neutralitäts erklärung, das heißt, 
die Erklärung in einem Krieg neutral bleiben zu wollen, ab 
gegeben hat. Neutralisation dagegen (vgl. oben S. 44) ist ver 
tragliche Pflicht, kraft dessen der neutralisierte Staat in einem 
Krieg neutral bleiben muß. 
III. Im Falle der Kriegsnotwendigkeit darf ein Kriegführender 
neutrale Schiffe zeitweilig mit Beschlag belegen, um die Verbreitung 
von Nachrichten zu verhindern (Arret de prince) oder sie gegen 
Entschädigung zur Verwendung beschlagnahmen (Angarienrecht). 
§ 52. Tie Landneutralität. 
I. Verbot der Feindseligkeiten. 
Das 5. Abkommen der II. Friedenskonferenz betr. die Rechte und 
Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Land 
krieges trifft hierüber folgende Bestimmungen: 
Das Gebiet der neutralen Mächte ist unverletzlich. 
Es ist den Kriegführenden untersagt, Truppen oder Munitions- oder 
Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hin 
durchzuführen. 
Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt: 
a) auf dem Gebiet einer neutralen Macht eine sunkentelegraphische 
Station einzurichten oder sonst irgendeine Anlage, die bestimmt ist, 
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