Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Landneutralität.

gleichem  Fuße  behandeln  müssen,  also  die  Zweiseitigkeit.  Eine  wohlwollende ­
  Neutralität,  wie  sie  sich  zuweilen  in  Verträgen  vorgeschrieben
sindet,  ist,  sofern  darin  eine  Begünstigung  einer  Kriegspartei  liegt,
mit  der  Neutralität  unvereinbar.  Dabei  ist  hervorzuheben,  daß  es
stets  Sache  der  verletzten  Kriegspartei  bleibt,  ob  sie  die  Neutralitätsverletzung, ­
  die  eine  Völkerrechtsverletzung,  also  ein  völkerrechtliches
Delikt  ist,  als  solches  ansehen  und  die  daraus,  wie  sonst,  sich  ergebenden
Folgen  herleiten  will  oder  nicht.  Die  Beantwortung  dieser  Frage
gehört  der  Politik,  nicht  dem  Rechte  an.
II.  Neutralität  und  Neutralisation.  Bedeutung  von  Neutralitätserklärungen. ­

a)  Neutralitätist  einZustand,  an  den  sich  Rechtswirkungen
im  Verhältnis  zu  den  Kriegführenden  anknüpfen,  ein  Zustand, ­
  der  stets  einseitig  durch  einseitige  Erklärung  wieder
aushebbar  ist.  Das  gilt  auch  dann,  wenn,  wie  häufig,  ein  Staat,  sei
es  durch  Mitteilung  an  andere  Staaten,  sei  es  durch  landesrechtliche
Proklamation,  eine  sogenannte  Neutralitäts  erklärung,  das  heißt,
die  Erklärung  in  einem  Krieg  neutral  bleiben  zu  wollen,  abgegeben ­
  hat.  Neutralisation  dagegen  (vgl.  oben  S.  44)  ist  vertragliche ­
  Pflicht,  kraft  dessen  der  neutralisierte  Staat  in  einem
Krieg  neutral  bleiben  muß.
III.  Im  Falle  der  Kriegsnotwendigkeit  darf  ein  Kriegführender
neutrale  Schiffe  zeitweilig  mit  Beschlag  belegen,  um  die  Verbreitung
von  Nachrichten  zu  verhindern  (Arret  de  prince)  oder  sie  gegen
Entschädigung  zur  Verwendung  beschlagnahmen  (Angarienrecht).
§  52.  Tie  Landneutralität.
I.  Verbot  der  Feindseligkeiten.
Das  5.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz  betr.  die  Rechte  und
Pflichten  der  neutralen  Mächte  und  Personen  im  Falle  eines  Landkrieges ­
  trifft  hierüber  folgende  Bestimmungen:
Das  Gebiet  der  neutralen  Mächte  ist  unverletzlich.
Es  ist  den  Kriegführenden  untersagt,  Truppen  oder  Munitions-  oder
Verpflegungskolonnen  durch  das  Gebiet  einer  neutralen  Macht  hindurchzuführen. ­

Es  ist  den  Kriegführenden  gleichermaßen  untersagt:
a)  auf  dem  Gebiet  einer  neutralen  Macht  eine  sunkentelegraphische
Station  einzurichten  oder  sonst  irgendeine  Anlage,  die  bestimmt  ist,

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