* 236 Anhaltung und Durchsuchung.
In beiden Fällen unterliegen die dem Eigentümer des Schiffes ge
hörenden Waren mit dem neutralen Schiff der Einziehung. Ent
sprechendes gilt, falls ein neutrales Schiff sich unmittelbar an den
Feindseligkeiten beteiligt; falls es sich unter dem Befehl oder unter
der Aufsicht eipes von der feindlichen Regierung an Bord gesetzten
Agenten befindet; falls es von der feindlichen Regierung gechartert ist;
falls es derzeit ausschließlich zur Beförderung feindlicher Truppen oder
zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes bestimmt ist.
II. Während Reservisten und andere noch nicht in die bewaffnete
Macht eingereihte Personen völkerrechtlich als Privatpersonen zu be
handeln sind, wogegen allerdings im Weltkrieg von unseren Gegnern
verstoßen worden ist, bestimmt Art. 47:
Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte Person, die an Bord
eines neutralen Kauffahrteischiffes betroffen wird, kann zum Kriegs
gefangenen gemacht werden, auch wenn dieses Schiff der Beschlag
nahme nicht unterliegt.
§ 56. Tas Anhaltungs- und Turchsuchungsrccht.
I. Zwecks Feststellung, ob ein Schiff Konterbandeartikel an Bord
führt, steht den Kriegsschiffen der Kriegführenden (nur diesen) ein An-
haltungs- und Durchsuchungsrecht zu.
II. Das Geleit.
Neutrale Schiffe unter dem Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der
Durchsuchung befreit. Der Kommandant des Geleitschiffes hat dem
Kommandanten des Kriegsschiffes eines Kriegführenden auf sein Er
suchen über die Eigenschaft der Schiffe und über ihre Ladung schriftlich
jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen
würde.
Hat der Kommandant des Kriegsschiffes eines Kriegführenden Ur
sache anzunehmen, daß der Kommandant des Geleitschiffs getäuscht
worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle
steht es allein dem Kommandanten des Geleitschiffes zu, eine Nach
prüfung vorzunehmen. Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in
einem Protokoll feststellen, das in Abschrift dem Offizier des Kriegs
schiffes zu übergeben ist. Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen
nach Ansicht des Kommandanten des Geleitschiffes die Beschlagnahme
eines oder mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits ent
zogen werden.