Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

* 236 Anhaltung und Durchsuchung. 
In beiden Fällen unterliegen die dem Eigentümer des Schiffes ge 
hörenden Waren mit dem neutralen Schiff der Einziehung. Ent 
sprechendes gilt, falls ein neutrales Schiff sich unmittelbar an den 
Feindseligkeiten beteiligt; falls es sich unter dem Befehl oder unter 
der Aufsicht eipes von der feindlichen Regierung an Bord gesetzten 
Agenten befindet; falls es von der feindlichen Regierung gechartert ist; 
falls es derzeit ausschließlich zur Beförderung feindlicher Truppen oder 
zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes bestimmt ist. 
II. Während Reservisten und andere noch nicht in die bewaffnete 
Macht eingereihte Personen völkerrechtlich als Privatpersonen zu be 
handeln sind, wogegen allerdings im Weltkrieg von unseren Gegnern 
verstoßen worden ist, bestimmt Art. 47: 
Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte Person, die an Bord 
eines neutralen Kauffahrteischiffes betroffen wird, kann zum Kriegs 
gefangenen gemacht werden, auch wenn dieses Schiff der Beschlag 
nahme nicht unterliegt. 
§ 56. Tas Anhaltungs- und Turchsuchungsrccht. 
I. Zwecks Feststellung, ob ein Schiff Konterbandeartikel an Bord 
führt, steht den Kriegsschiffen der Kriegführenden (nur diesen) ein An- 
haltungs- und Durchsuchungsrecht zu. 
II. Das Geleit. 
Neutrale Schiffe unter dem Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der 
Durchsuchung befreit. Der Kommandant des Geleitschiffes hat dem 
Kommandanten des Kriegsschiffes eines Kriegführenden auf sein Er 
suchen über die Eigenschaft der Schiffe und über ihre Ladung schriftlich 
jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen 
würde. 
Hat der Kommandant des Kriegsschiffes eines Kriegführenden Ur 
sache anzunehmen, daß der Kommandant des Geleitschiffs getäuscht 
worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle 
steht es allein dem Kommandanten des Geleitschiffes zu, eine Nach 
prüfung vorzunehmen. Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in 
einem Protokoll feststellen, das in Abschrift dem Offizier des Kriegs 
schiffes zu übergeben ist. Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen 
nach Ansicht des Kommandanten des Geleitschiffes die Beschlagnahme 
eines oder mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits ent 
zogen werden.
	        
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