Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

*  236  Anhaltung  und  Durchsuchung.
In  beiden  Fällen  unterliegen  die  dem  Eigentümer  des  Schiffes  gehörenden ­
  Waren  mit  dem  neutralen  Schiff  der  Einziehung.  Entsprechendes ­
  gilt,  falls  ein  neutrales  Schiff  sich  unmittelbar  an  den
Feindseligkeiten  beteiligt;  falls  es  sich  unter  dem  Befehl  oder  unter
der  Aufsicht  eipes  von  der  feindlichen  Regierung  an  Bord  gesetzten
Agenten  befindet;  falls  es  von  der  feindlichen  Regierung  gechartert  ist;
falls  es  derzeit  ausschließlich  zur  Beförderung  feindlicher  Truppen  oder
zur  Nachrichtenbeförderung  im  Interesse  des  Feindes  bestimmt  ist.
II.  Während  Reservisten  und  andere  noch  nicht  in  die  bewaffnete
Macht  eingereihte  Personen  völkerrechtlich  als  Privatpersonen  zu  behandeln ­
  sind,  wogegen  allerdings  im  Weltkrieg  von  unseren  Gegnern
verstoßen  worden  ist,  bestimmt  Art.  47:
Jede  in  die  feindliche  Streitmacht  eingereihte  Person,  die  an  Bord
eines  neutralen  Kauffahrteischiffes  betroffen  wird,  kann  zum  Kriegsgefangenen ­
  gemacht  werden,  auch  wenn  dieses  Schiff  der  Beschlagnahme ­
  nicht  unterliegt.
§  56.  Tas  Anhaltungs-  und  Turchsuchungsrccht.
I.  Zwecks  Feststellung,  ob  ein  Schiff  Konterbandeartikel  an  Bord
führt,  steht  den  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden  (nur  diesen)  ein  Anhaltungs-
  und  Durchsuchungsrecht  zu.
II.  Das  Geleit.
Neutrale  Schiffe  unter  dem  Geleit  ihrer  Kriegsflagge  sind  von  der
Durchsuchung  befreit.  Der  Kommandant  des  Geleitschiffes  hat  dem
Kommandanten  des  Kriegsschiffes  eines  Kriegführenden  auf  sein  Ersuchen ­
  über  die  Eigenschaft  der  Schiffe  und  über  ihre  Ladung  schriftlich
jede  Auskunft  zu  geben,  zu  deren  Erlangung  die  Durchsuchung  dienen
würde.
Hat  der  Kommandant  des  Kriegsschiffes  eines  Kriegführenden  Ursache ­
  anzunehmen,  daß  der  Kommandant  des  Geleitschiffs  getäuscht
worden  ist,  so  teilt  er  ihm  seine  Verdachtsgründe  mit.  In  diesem  Falle
steht  es  allein  dem  Kommandanten  des  Geleitschiffes  zu,  eine  Nachprüfung ­
  vorzunehmen.  Er  muß  das  Ergebnis  der  Nachprüfung  in
einem  Protokoll  feststellen,  das  in  Abschrift  dem  Offizier  des  Kriegsschiffes ­
  zu  übergeben  ist.  Rechtfertigen  die  so  festgestellten  Tatsachen
nach  Ansicht  des  Kommandanten  des  Geleitschiffes  die  Beschlagnahme
eines  oder  mehrerer  Schiffe,  so  muß  diesen  der  Schutz  des  Geleits  entzogen ­
  werden.
            
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