Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Staatenverbindungen. 
schaft des fürstlichen Staatshauptes (Schweden-Norwegen 
1814—1905, Österreich-Ungarn 1867—1918). Meist sind auch gewisse 
Institutionen gemeinsam (Österreich-Ungarn: Auswärtiges, Krieg, 
Finanzen). Nach innen erscheinen die Staaten völlig unabhängig, nach 
außen als Einheit. Die Realunion, und normalerweise^ nicht die uni« 
ierten Staaten, besitzt gegenüber außerhalb der Union stehenden 
Staaten völkerrechtliche Rechtssubiektivität. 
d) Allianzen sind völkerrechtliche Vertragsverhältnisse 
unabhängiger Staaten zur gemeinsamen Verfolgung ge 
meinsamer politischer Ziele, meist kriegerischer Natur. 
e) Verwaltungsunionen sind völkerrechtliche Vertrags 
verhältnisse unabhängiger Staaten zur gemeinsamen Ver 
folgung gemeinsamer unpolitischer Ziele. (Beispiele: Welt 
postverein, Welttelegraphenverein, Union zum Schutze des gewerb 
lichen Eigentums, Staatenverband zum Schutze von Werken der 
Literatur und Kunst). 
f) Der Staatenbund im engeren Sinne ist ein dauerndes, 
völkerrechtliches Vertragsverhältnis (societas) unabhängiger 
und unabbängig bleibender Staaten zur gemeinsamen Ver 
folgung gemeinsamer, umfassender Gesamtzwecke. 
1. Der Staatenbund hat keine Herrschaftsgewalt gegenüber den 
einzelnen Staaten, seine Befehle in Gestalt von Beschlüssen gemein 
samer Organe verpflichten lediglich völkerrechtlich die einzelnen 
Staaten zur Erfüllung, wenden sich nur an diese, niemals direkt an 
deren Staatsangehörige und müssen, um diese zu verpflichten, erst 
in Landesrecht umgegossen werden. Daran ändert es nichts, wenn 
bereits kraft der Verfassung des Staatenbundes Beschlüsse ohne 
weiteres landesrechtlich wirksam werden. Denn dann liegt der landes 
rechtliche Rechtsgrund bereits in dem landesrechtlichen Umguß der 
Verfassung. Eine unmittelbare Erfüllungsmöglichkeit durch eigene 
Organe besitzt der Bund nicht; er kann lediglich mit Gewalt gegen den 
ungehorsamen Staat einschreiten („Bundesexekution"). 
2. Die Bundesgewalt ist keine besondere, von der der Glieder 
unabhängige Staatsgewalt, sondern ein Gesandtenkongreß (Bundes- 
tag, Pikte). Das „Bundesgebiet" kein Gebiet des Staatenbundes, 
1 Es ist möglich, daß auch jeder der uniierten Staaten völkerrechtlich be 
grenzte Handlungs-, also auch Rechtsfähigkeit besitzt.
	        
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