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Die Staatenverbindungen.
schaft des fürstlichen Staatshauptes (Schweden-Norwegen
1814—1905, Österreich-Ungarn 1867—1918). Meist sind auch gewisse
Institutionen gemeinsam (Österreich-Ungarn: Auswärtiges, Krieg,
Finanzen). Nach innen erscheinen die Staaten völlig unabhängig, nach
außen als Einheit. Die Realunion, und normalerweise^ nicht die uni«
ierten Staaten, besitzt gegenüber außerhalb der Union stehenden
Staaten völkerrechtliche Rechtssubiektivität.
d) Allianzen sind völkerrechtliche Vertragsverhältnisse
unabhängiger Staaten zur gemeinsamen Verfolgung ge
meinsamer politischer Ziele, meist kriegerischer Natur.
e) Verwaltungsunionen sind völkerrechtliche Vertrags
verhältnisse unabhängiger Staaten zur gemeinsamen Ver
folgung gemeinsamer unpolitischer Ziele. (Beispiele: Welt
postverein, Welttelegraphenverein, Union zum Schutze des gewerb
lichen Eigentums, Staatenverband zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst).
f) Der Staatenbund im engeren Sinne ist ein dauerndes,
völkerrechtliches Vertragsverhältnis (societas) unabhängiger
und unabbängig bleibender Staaten zur gemeinsamen Ver
folgung gemeinsamer, umfassender Gesamtzwecke.
1. Der Staatenbund hat keine Herrschaftsgewalt gegenüber den
einzelnen Staaten, seine Befehle in Gestalt von Beschlüssen gemein
samer Organe verpflichten lediglich völkerrechtlich die einzelnen
Staaten zur Erfüllung, wenden sich nur an diese, niemals direkt an
deren Staatsangehörige und müssen, um diese zu verpflichten, erst
in Landesrecht umgegossen werden. Daran ändert es nichts, wenn
bereits kraft der Verfassung des Staatenbundes Beschlüsse ohne
weiteres landesrechtlich wirksam werden. Denn dann liegt der landes
rechtliche Rechtsgrund bereits in dem landesrechtlichen Umguß der
Verfassung. Eine unmittelbare Erfüllungsmöglichkeit durch eigene
Organe besitzt der Bund nicht; er kann lediglich mit Gewalt gegen den
ungehorsamen Staat einschreiten („Bundesexekution").
2. Die Bundesgewalt ist keine besondere, von der der Glieder
unabhängige Staatsgewalt, sondern ein Gesandtenkongreß (Bundes-
tag, Pikte). Das „Bundesgebiet" kein Gebiet des Staatenbundes,
1 Es ist möglich, daß auch jeder der uniierten Staaten völkerrechtlich be
grenzte Handlungs-, also auch Rechtsfähigkeit besitzt.