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und Strafgerichtsbarkeit und seiner Steuergesetzgebung personaler pflegen
Natur nicht unterworfen sind. Zu dem Kreis der Exterritorialen ge- auszusül
hören die diplomatischen Vertreter einschließlich der Mitglieder ge- Systeme
wisser internationaler Kommissionen, das fremde Staatshaupt, die (iussanj
Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichts itnb des neuen Völkerbunds- | im deuts
gerichtshofs im Haag, die Völkerbundsdelegierten in Ausübung ihrer von eine
Berufstätigkeit in Genf, Truppenteile, die sich im Krieg oder Frieden | handelt,
aus fremdem Gebiet aufhalten, fremde Kriegs- und Staatsschiffe. Im südamer
Einzelnen f. § 12ff. ! burtsort
z. B. au
§ 8. Das Staatsvolk. Küsteng
I. StaatsvolkistderJnbegriffderdurchdiegleicheStaats- : (Englan
angebörigkeit verbundenen Personen. Über sie übt der Staat die dahk
die Personalhoheit aus, die sich namentlich im diplomatischen und auch au
konsularischen Schutz im Ausland äußert. Dabei muß Eines sestge- I Ausläni
halten werden: Wenn und soweit ein Staat zugunsten seiner Staats- 1914 ai
angehörigen einschreitet, macht er in eigenem Namen eigenes Recht Jmperi
geltend. Der einzelne Staatsangehörige steht in keiner völkerrechtlichen Als t
Beziehung zu fremden Staaten, da das Völkerrecht bis auf den Heu- j einem
Ligen Tag völkerrechtliche Rechte und Pflichten dem Individuum nicht Debella
zuerkannt hat. Auch dann, wenn völkerrechtliche Verträge davon erleichtt
sprechen, daß die Angehörigen der Vertragsteile bestimmte Rechte | weilen
haben sollen, wird durch diese Bestimmungen kein unmittelbarer An- dienstes
spruch der stets und nur als Objekt völlerrechtlicher Sätze anzu- Als <
sehenden Personen begründet, sondern einzig und allein der Vertrags- erkenne
Parteien, der Staaten. Ob und inwieweit die Staatsangehörigen einen des Bü
Anspruch an ihren Staat auf Durchsetzung der diesem zu ihren völkerrt
Gunsten eingeräumten völkerrechtliche Rechte haben, ist Frage des doppe
konkreten Landesrechts: An den fremden Staat kann der Staats- spiele:
fremde, soweit völkerrechtliche Rechte in Frage kommen, nur durch das eine V>
Medium seines Staates herankommen. Dementsprechend waren auch häufig
die Nordschleswiger nicht berechtigt, auf Grund des Art. 5 des Prager eine b
Friedens von 1866 (oben S. 19) eine Vereinigung mit Dänemark zu im Ar
verlangen. > Henna
II. Wer Staatsangehöriger eines Staates ist, beurteilt sich nach RechtsI
Landesrecht, doch ist eben wegen des ihnen zu gewährenden Völker- Staat
rechtlichen Schutzes diese Frage von größter Bedeutung auch in Völker- staate
rechtlicher Hinsicht. Hinsichtlich des Erwerbes der Staatsangehörigkeit heranz