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62 Staatsvolk. I 
und Strafgerichtsbarkeit und seiner Steuergesetzgebung personaler pflegen 
Natur nicht unterworfen sind. Zu dem Kreis der Exterritorialen ge- auszusül 
hören die diplomatischen Vertreter einschließlich der Mitglieder ge- Systeme 
wisser internationaler Kommissionen, das fremde Staatshaupt, die (iussanj 
Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichts itnb des neuen Völkerbunds- | im deuts 
gerichtshofs im Haag, die Völkerbundsdelegierten in Ausübung ihrer von eine 
Berufstätigkeit in Genf, Truppenteile, die sich im Krieg oder Frieden | handelt, 
aus fremdem Gebiet aufhalten, fremde Kriegs- und Staatsschiffe. Im südamer 
Einzelnen f. § 12ff. ! burtsort 
z. B. au 
§ 8. Das Staatsvolk. Küsteng 
I. StaatsvolkistderJnbegriffderdurchdiegleicheStaats- : (Englan 
angebörigkeit verbundenen Personen. Über sie übt der Staat die dahk 
die Personalhoheit aus, die sich namentlich im diplomatischen und auch au 
konsularischen Schutz im Ausland äußert. Dabei muß Eines sestge- I Ausläni 
halten werden: Wenn und soweit ein Staat zugunsten seiner Staats- 1914 ai 
angehörigen einschreitet, macht er in eigenem Namen eigenes Recht Jmperi 
geltend. Der einzelne Staatsangehörige steht in keiner völkerrechtlichen Als t 
Beziehung zu fremden Staaten, da das Völkerrecht bis auf den Heu- j einem 
Ligen Tag völkerrechtliche Rechte und Pflichten dem Individuum nicht Debella 
zuerkannt hat. Auch dann, wenn völkerrechtliche Verträge davon erleichtt 
sprechen, daß die Angehörigen der Vertragsteile bestimmte Rechte | weilen 
haben sollen, wird durch diese Bestimmungen kein unmittelbarer An- dienstes 
spruch der stets und nur als Objekt völlerrechtlicher Sätze anzu- Als < 
sehenden Personen begründet, sondern einzig und allein der Vertrags- erkenne 
Parteien, der Staaten. Ob und inwieweit die Staatsangehörigen einen des Bü 
Anspruch an ihren Staat auf Durchsetzung der diesem zu ihren völkerrt 
Gunsten eingeräumten völkerrechtliche Rechte haben, ist Frage des doppe 
konkreten Landesrechts: An den fremden Staat kann der Staats- spiele: 
fremde, soweit völkerrechtliche Rechte in Frage kommen, nur durch das eine V> 
Medium seines Staates herankommen. Dementsprechend waren auch häufig 
die Nordschleswiger nicht berechtigt, auf Grund des Art. 5 des Prager eine b 
Friedens von 1866 (oben S. 19) eine Vereinigung mit Dänemark zu im Ar 
verlangen. > Henna 
II. Wer Staatsangehöriger eines Staates ist, beurteilt sich nach RechtsI 
Landesrecht, doch ist eben wegen des ihnen zu gewährenden Völker- Staat 
rechtlichen Schutzes diese Frage von größter Bedeutung auch in Völker- staate 
rechtlicher Hinsicht. Hinsichtlich des Erwerbes der Staatsangehörigkeit heranz
	        
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