Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

62  Staatsvolk.  I
und  Strafgerichtsbarkeit  und  seiner  Steuergesetzgebung  personaler  pflegen
Natur  nicht  unterworfen  sind.  Zu  dem  Kreis  der  Exterritorialen  ge-  auszusül
hören  die  diplomatischen  Vertreter  einschließlich  der  Mitglieder  ge-  Systeme
wisser  internationaler  Kommissionen,  das  fremde  Staatshaupt,  die  (iussanj
Mitglieder  des  Ständigen  Schiedsgerichts  itnb  des  neuen  Völkerbunds-  |  im  deuts
gerichtshofs  im  Haag,  die  Völkerbundsdelegierten  in  Ausübung  ihrer  von  eine
Berufstätigkeit  in  Genf,  Truppenteile,  die  sich  im  Krieg  oder  Frieden  |  handelt,
aus  fremdem  Gebiet  aufhalten,  fremde  Kriegs-  und  Staatsschiffe.  Im  südamer
Einzelnen  f.  §  12ff.  !  burtsort
z.  B.  au
§  8.  Das  Staatsvolk.  Küsteng
I.  StaatsvolkistderJnbegriffderdurchdiegleicheStaats-  :  (Englan
angebörigkeit  verbundenen  Personen.  Über  sie  übt  der  Staat  die  dahk
die  Personalhoheit  aus,  die  sich  namentlich  im  diplomatischen  und  auch  au
konsularischen  Schutz  im  Ausland  äußert.  Dabei  muß  Eines  sestge-  I  Ausläni
halten  werden:  Wenn  und  soweit  ein  Staat  zugunsten  seiner  Staats-  1914  ai
angehörigen  einschreitet,  macht  er  in  eigenem  Namen  eigenes  Recht  Jmperi
geltend.  Der  einzelne  Staatsangehörige  steht  in  keiner  völkerrechtlichen  Als  t
Beziehung  zu  fremden  Staaten,  da  das  Völkerrecht  bis  auf  den  Heu-  j  einem
Ligen  Tag  völkerrechtliche  Rechte  und  Pflichten  dem  Individuum  nicht  Debella
zuerkannt  hat.  Auch  dann,  wenn  völkerrechtliche  Verträge  davon  erleichtt
sprechen,  daß  die  Angehörigen  der  Vertragsteile  bestimmte  Rechte  |  weilen
haben  sollen,  wird  durch  diese  Bestimmungen  kein  unmittelbarer  An-  dienstes
spruch  der  stets  und  nur  als  Objekt  völlerrechtlicher  Sätze  anzu-  Als  <
sehenden  Personen  begründet,  sondern  einzig  und  allein  der  Vertrags-  erkenne
Parteien,  der  Staaten.  Ob  und  inwieweit  die  Staatsangehörigen  einen  des  Bü
Anspruch  an  ihren  Staat  auf  Durchsetzung  der  diesem  zu  ihren  völkerrt
Gunsten  eingeräumten  völkerrechtliche  Rechte  haben,  ist  Frage  des  doppe
konkreten  Landesrechts:  An  den  fremden  Staat  kann  der  Staats-  spiele:
fremde,  soweit  völkerrechtliche  Rechte  in  Frage  kommen,  nur  durch  das  eine  V>
Medium  seines  Staates  herankommen.  Dementsprechend  waren  auch  häufig
die  Nordschleswiger  nicht  berechtigt,  auf  Grund  des  Art.  5  des  Prager  eine  b
Friedens  von  1866  (oben  S.  19)  eine  Vereinigung  mit  Dänemark  zu  im  Ar
verlangen.  >  Henna
II.  Wer  Staatsangehöriger  eines  Staates  ist,  beurteilt  sich  nach  RechtsI
Landesrecht,  doch  ist  eben  wegen  des  ihnen  zu  gewährenden  Völker-  Staat
rechtlichen  Schutzes  diese  Frage  von  größter  Bedeutung  auch  in  Völker-  staate
rechtlicher  Hinsicht.  Hinsichtlich  des  Erwerbes  der  Staatsangehörigkeit  heranz
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.