Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Auslieferung. 67 
als gabella hereditaria, droit d'aubaine, jus detractus und in ähnlichen 
Fällen früher häufig war, wohl aber ist der Staatsfremde vom Genuß 
solcher Rechte ausgeschlossen, die eine engere Beziehung zum Staate 
zur Voraussetzung haben. So kann er regelmäßig nicht wählen und 
nicht gewählt werden, während er sich im Besitz solcher politischer 
Rechte, wie Vereins- und Versammlungsrecht, zu befinden pflegt. Um 
gekehrt freilich wird er normalerweise nicht zu solchen Leistungen 
herangezogen, die eine Zugehörigkeit zum Staat ihrer Natur nach 
voraussetzen. Es fallen darunter insbesondere Dienstleistungen mili 
tärischer Natur und damit im Zusammenhang stehende Besteuerungen. 
Immerhin unterliegen sie vielfach militärischen Kontributionen und 
Requisitionen, soweit diese nicht durch Verträge ausgeschlossen sind. 
Die Formel, wonach Fremden in Staatsverträgen häufig Schutz von 
Personen und Eigentum zugesichert wird, hat praktisch kaum mehr 
Bedeutung, ihr Inhalt versteht sich nach dem positiven Völkerrecht 
heute von selbst. Ist es völkerrechtlich unzulässig, die Angehörigen 
eines bestimmten Staates wegen ihrer Staatsangehörigkeit auszu 
weisen, soweit dies nicht int Vergeltungswege geschieht, so ist es doch 
völkerrechtlich durchaus erlaubt, einzelne Staatsfremde, sei es vom 
Betreten des Staatsgebietes auszuschließen (Abweisung, renvoi), 
sei es als lästige'Ausländer auszuweisen (Expulsion). In letzterem 
Falle ist ihr Heimatsstaat verpflichtet, sie, wie das häufig auch in 
sogenannten Repatriierungsverträgen zum Ausdruck gebracht 
wird, wieder aufzunehmen. 
II. Von besonderer Bedeutung ist schließlich noch die Möglichkeit, 
auf dem Staatsgebiet aufhältige Ausländer, denen mangels staats 
vertraglicher Regelung ein Asyl auf fremdem Staatsgebiet gewährt 
werden kann, wegen in einem anderen Staate begangener strafbarer 
Handlungen an diesen auszuliefern. Während vielfach — so in 
Deutschland, anders z. B. in England — das Prinzip der Nichtaus 
lieferung der Nationalen gilt, das zuweilen sogar gesetzliche, ja 
verfassungsrechtliche Anerkennung (vgl. neue RV. Art. 112) gefunden 
hat, und wonach, von exzeptionellen Verträgen abgesehen (vgl. z. B. 
die Auslieferungsparagraphen des Versailler Friedensvertrages, 
Art. 229), Einheimische wegen im Auslande begangener Delikte einem 
fremden Staate zur Bestrafung nicht übergeben werden, ist in wachsen 
dem Maße durch Staatsverträge, aber auch nur nach Maßgabe 
dieser, bei gewissen Delikten eine Auslieferungspflicht Staats- 
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