Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

68 Politische Delikte — Embargo. 
fremder an sremde Staaten sestgesetzt morden. Tabei kommt nicht 
nur eine Auslieferung von Angehörigen des das Auslieferungsbegehren 
stellenden Staates an diesen in Frage, sondern auch von Staatsfrem- 
den, die einem dritten Staate angehören. Die Frage, welche Delikte 
Auslieferungsdelikte sind, kann nur vom konkreten Staatsvertrag 
zwischen den beteiligten Staaten aus beantwortet werden, eine all 
gemein geltende Regel läßt sich nicht aufstellen, wenn auch in wachsen 
dem Maße der Kreis der Auslieserungsdelikte erweitert wird. Wohl 
aber findet sich in den Verträgen regelmäßig die Bestimmung, daß eine 
Verurteilung nur hinsichtlich der Delikte erfolgen darf, 
wegen der die Auslieferung begehrt worden ist (sog. Spe 
zialitätsprinzip), so daß, wenn eine Person zwei Verbrechen be 
gangen hat, und nur wegen des einen ein Auslieserungsbegehren 
gestellt worden ist, auch nur wegen dieses eine Bestrafung erfolgen 
kann. , , „ m . 
Seit Beginn des vorigen Jahrhunderts hat sich weiter das Prinzip 
ausgebildet, das vielfach landesrechtlichen oder völkerrechtlichen Aus 
druck gefunden hat, wonach eine Auslieferung wegen politischer 
Delikte und von Delikten, die mit solchen im Zusammenhang stehen 
(sog. konnexen und komplexen Delikte, z. B. Mord) unzulässig sei. 
Begeht also ein Staatsfremder in einem fremden Staat Landesver 
rat, so kann er wegen dieses Landesverrates nach seiner Flucht ins 
Ausland nicht ausgeliefert werden, es sei denn, daß etwa ein anderes 
Delikt seine Auslieferung rechtfertigt, oder daß das politische Delikt 
ein Attentat aus das Staatshaupt des die Auslieferung be 
gehrenden Staates darstellt. Es gilt heute der Grundsatz, daß ein 
Attentat oder Attentatsversuch dieser Art auch dann ein Auslieferung^ 
begehren rechtfertigt, wenn die Handlung an sich als politische Tat sich 
charakterisieren läßt (sog. belgische Attentatsklausel). — 
Wie Staatsfremde, so genießen auch fremde Schisse itn allgemeinen 
Aufenthaltsrecht in fremden Gewässern, insbesondere in fremden 
Häfen. Eine Einschränkung besteht hier, wenn es sich um Kriegshäsen 
handelt, in denen der Aufenthalt von einer besonderen Erlaubnis ab 
hängig gemacht zu werden pflegt. Zulässig ist regelmäßig gegenüber 
fremden Schiffen das sogenannte Embargo, d. h. die Zurückhal 
tung von fremden Handelsschiffen für militärische oder 
sonstige staatliche Zwecke, doch pflegt seine Zulässigkeit vielfach 
durch Staatsverträge ausgeschlossen zu werden.
	        
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