68 Politische Delikte — Embargo.
fremder an sremde Staaten sestgesetzt morden. Tabei kommt nicht
nur eine Auslieferung von Angehörigen des das Auslieferungsbegehren
stellenden Staates an diesen in Frage, sondern auch von Staatsfrem-
den, die einem dritten Staate angehören. Die Frage, welche Delikte
Auslieferungsdelikte sind, kann nur vom konkreten Staatsvertrag
zwischen den beteiligten Staaten aus beantwortet werden, eine all
gemein geltende Regel läßt sich nicht aufstellen, wenn auch in wachsen
dem Maße der Kreis der Auslieserungsdelikte erweitert wird. Wohl
aber findet sich in den Verträgen regelmäßig die Bestimmung, daß eine
Verurteilung nur hinsichtlich der Delikte erfolgen darf,
wegen der die Auslieferung begehrt worden ist (sog. Spe
zialitätsprinzip), so daß, wenn eine Person zwei Verbrechen be
gangen hat, und nur wegen des einen ein Auslieserungsbegehren
gestellt worden ist, auch nur wegen dieses eine Bestrafung erfolgen
kann. , , „ m .
Seit Beginn des vorigen Jahrhunderts hat sich weiter das Prinzip
ausgebildet, das vielfach landesrechtlichen oder völkerrechtlichen Aus
druck gefunden hat, wonach eine Auslieferung wegen politischer
Delikte und von Delikten, die mit solchen im Zusammenhang stehen
(sog. konnexen und komplexen Delikte, z. B. Mord) unzulässig sei.
Begeht also ein Staatsfremder in einem fremden Staat Landesver
rat, so kann er wegen dieses Landesverrates nach seiner Flucht ins
Ausland nicht ausgeliefert werden, es sei denn, daß etwa ein anderes
Delikt seine Auslieferung rechtfertigt, oder daß das politische Delikt
ein Attentat aus das Staatshaupt des die Auslieferung be
gehrenden Staates darstellt. Es gilt heute der Grundsatz, daß ein
Attentat oder Attentatsversuch dieser Art auch dann ein Auslieferung^
begehren rechtfertigt, wenn die Handlung an sich als politische Tat sich
charakterisieren läßt (sog. belgische Attentatsklausel). —
Wie Staatsfremde, so genießen auch fremde Schisse itn allgemeinen
Aufenthaltsrecht in fremden Gewässern, insbesondere in fremden
Häfen. Eine Einschränkung besteht hier, wenn es sich um Kriegshäsen
handelt, in denen der Aufenthalt von einer besonderen Erlaubnis ab
hängig gemacht zu werden pflegt. Zulässig ist regelmäßig gegenüber
fremden Schiffen das sogenannte Embargo, d. h. die Zurückhal
tung von fremden Handelsschiffen für militärische oder
sonstige staatliche Zwecke, doch pflegt seine Zulässigkeit vielfach
durch Staatsverträge ausgeschlossen zu werden.