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Coimperium — Staatsservituten.
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ist eine Voraussetzunfl für die Aneignung. Dabei genügt aber die
Aneignungsabsicht nicht, soweit sie nicht durch tatsächliche Besitzer
greifung (corpus, Prinzip der Effektivität) verwirklicht ist. Sym
bolische Handlungen, wie die Auspflanzung einer Fahne sind nicht aus
reichend, wie auch weiter die Besetzung eines Küstenstriches nicht ge
nügt, um die Herrschaft über das Hinterland zu verwirklichen. Soweit
Rechte dritter Staaten davon berührt werden, wird Erwerb und Ver
lust von Staatsgebiet erst durch eine ausdrückliche oder durch schlüssige
Handlungen betätigte offizielle Zustimmung nach Mitteilung an sie
wirksam. Diese, in der Kongoakte von 1885 für Okkupationen an
der Küste Afrikas allgemein gestellte N o ti fi k a ti o ns Pflicht ist trotz
Aufhebung jener Akte durch Vertrag vom 10. September 1919 als
zu Gewohnheitsrecht erstarkt anzusehen.
IV. Coimperium. übt normalerweise nur ein Staat die Gebiets
hoheit über ein Territorium aus, so kennt doch die Völkerrechtsgeschichte
Fälle, in denen ein Gebiet der Staatsgewalt mehrerer Staaten unter
worfen ist. Kein Staat übt hier die Staatsgewalt in toto aus; jeder ist
Gebietsherrscher begrenzt durch die Mitgewalt des Rechtsgenossen.
Die Kompetenzen müssen und werden hier regelmäßig durch Staats
verträge gegeneinander abgegrenzt. Hauptbeispiele sind Schleswig-
Holstein und Lauenburg 1864/66 (Österreich und Preußen), Samoa
1889—1899 (unter dem Kollektivprotektorat Deutschlands, Englands
und der Union), Moresnet 1815—1920 (Preußen— Belgien), der Sudan
seit 1899 (England—Ägypten; doch entbehrte dieses Coimperium der
rechtlichen Wirksamkeit bis zum Sevresfrieden, weil der englisch
ägyptische Vertrag von 1899 die Zustimmung der Türkei, als des
Suzeräns Ägyptens, vorher nicht gefunden hatte), Memel seit dem
Versailler Frieden Art. 99 (unter den alliierten und assoziierten Haupt
mächten).
V. Tie sogenannten Staatsservituten. Wie die Staats
gewalt über ein Gebiet im Ganzen aus einen anderen Staat über
tragen werden kann, so ist es auch möglich, sie durch Vertrag in gewisser
Hinsicht zugunsten eines anderen Staates einzuschränken. Man hat
in der Wissenschaft für solche Fälle vielfach den privatrechtlichen Be
griff der Servituten verwerten zu lönnen geglaubt und auch heute noch
lehrt die herrschende Meinung das Bestehen von positiven wie nega
tiven Staatsservituten, je nachdem ob die Pflicht des eingeschränkten
Staates kraft des zugrunde liegenden Vertrages auf ein positives
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