Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

. 
Coimperium — Staatsservituten. 
75 
ist eine Voraussetzunfl für die Aneignung. Dabei genügt aber die 
Aneignungsabsicht nicht, soweit sie nicht durch tatsächliche Besitzer 
greifung (corpus, Prinzip der Effektivität) verwirklicht ist. Sym 
bolische Handlungen, wie die Auspflanzung einer Fahne sind nicht aus 
reichend, wie auch weiter die Besetzung eines Küstenstriches nicht ge 
nügt, um die Herrschaft über das Hinterland zu verwirklichen. Soweit 
Rechte dritter Staaten davon berührt werden, wird Erwerb und Ver 
lust von Staatsgebiet erst durch eine ausdrückliche oder durch schlüssige 
Handlungen betätigte offizielle Zustimmung nach Mitteilung an sie 
wirksam. Diese, in der Kongoakte von 1885 für Okkupationen an 
der Küste Afrikas allgemein gestellte N o ti fi k a ti o ns Pflicht ist trotz 
Aufhebung jener Akte durch Vertrag vom 10. September 1919 als 
zu Gewohnheitsrecht erstarkt anzusehen. 
IV. Coimperium. übt normalerweise nur ein Staat die Gebiets 
hoheit über ein Territorium aus, so kennt doch die Völkerrechtsgeschichte 
Fälle, in denen ein Gebiet der Staatsgewalt mehrerer Staaten unter 
worfen ist. Kein Staat übt hier die Staatsgewalt in toto aus; jeder ist 
Gebietsherrscher begrenzt durch die Mitgewalt des Rechtsgenossen. 
Die Kompetenzen müssen und werden hier regelmäßig durch Staats 
verträge gegeneinander abgegrenzt. Hauptbeispiele sind Schleswig- 
Holstein und Lauenburg 1864/66 (Österreich und Preußen), Samoa 
1889—1899 (unter dem Kollektivprotektorat Deutschlands, Englands 
und der Union), Moresnet 1815—1920 (Preußen— Belgien), der Sudan 
seit 1899 (England—Ägypten; doch entbehrte dieses Coimperium der 
rechtlichen Wirksamkeit bis zum Sevresfrieden, weil der englisch 
ägyptische Vertrag von 1899 die Zustimmung der Türkei, als des 
Suzeräns Ägyptens, vorher nicht gefunden hatte), Memel seit dem 
Versailler Frieden Art. 99 (unter den alliierten und assoziierten Haupt 
mächten). 
V. Tie sogenannten Staatsservituten. Wie die Staats 
gewalt über ein Gebiet im Ganzen aus einen anderen Staat über 
tragen werden kann, so ist es auch möglich, sie durch Vertrag in gewisser 
Hinsicht zugunsten eines anderen Staates einzuschränken. Man hat 
in der Wissenschaft für solche Fälle vielfach den privatrechtlichen Be 
griff der Servituten verwerten zu lönnen geglaubt und auch heute noch 
lehrt die herrschende Meinung das Bestehen von positiven wie nega 
tiven Staatsservituten, je nachdem ob die Pflicht des eingeschränkten 
Staates kraft des zugrunde liegenden Vertrages auf ein positives 
I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.