Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Organe des Völkerrechts. 
Vierter Abschnitt. 
Die nationalen und internationalen Organe 
des völkerrechtlichen Verkehrs. 
A. Die nationalen Organe. 
§ 12. Übersicht. 
Der Staat ist eine begriffliche Abstraktion und bedarf infolgedessen 
Organe, deren Handlungen als Handlungen des Staates selber er 
scheinen. Als oberstes völkerrechtliches Vertretungsorgan kommt hier 
naturgemäß das Staatshaupt in Frage, mag dieses nun ein Mon 
arch, ein Präsident oder eine Personenmehrheit sein, die, wie z. B. 
die Schweiz und neuestens die Mehrzahl der deutschen Gliedstaaten 
und Danzig, ein sog. kollegiales Staatshaupt besitzen. Dabei ist jedoch 
mit Entschiedenheit festzuhalten, daß die Frage, wer die oberste 
völkerrechtliche Vertretungsbefugnis eines Staates hat, keine 
völkerrechtliche ist. Hier verweist das Völkerrecht auf das Staats 
recht, in dem die Frage ihre Beantwortung findet. Gleichfalls nach 
diesem, also nach Landesrecht, ist die Frage zu entscheiden, ob und in 
welchem Umfange das Staatsbaupt als völkerrechtliches Vertretungs 
organ, bei dem namentlich der Abschluß völkerrechtlicher Verträge, 
Kriegserklärung und Friedensschluß liegen, an die Mitwirkung an 
derer landesrechtlicher Faktoren, insbesondere eines Parlaments, ge 
bunden ist, wie das nicht nur beim Abschluß von Staatsverträgen, 
sondern selbst beim Recht der Kriegserklärung und des Friedensschlusses 
vorzukommen pflegt. — Dem Staatshaupt untergeordnet ist das 
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, dessen leitender 
Minister praktisch als der tatsächliche Leiter des Verkehrs mit den 
fremden Staaten erscheint. Von ihm ressortieren Vertreter dauernder 
oder vorübergehender Art mit oder ohne diplomatischen Charakter, 
die sogenannten Agenten und Gesandten (i. w. S.) und die Konsulats 
beamten. Daneben finden sich noch Kommissorien zu technischen oder 
anderen Zwecken, politische Agenten und Geheimagenten. 
§ 13. Das Staatshaupt. 
I. In der Literatur wird vielfach, so z. B. von Ullmann, eine 
Unterscheidung gemacht, je nachdem, ob an der Spitze eines Staates
	        
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