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Organe des Völkerrechts.
Vierter Abschnitt.
Die nationalen und internationalen Organe
des völkerrechtlichen Verkehrs.
A. Die nationalen Organe.
§ 12. Übersicht.
Der Staat ist eine begriffliche Abstraktion und bedarf infolgedessen
Organe, deren Handlungen als Handlungen des Staates selber er
scheinen. Als oberstes völkerrechtliches Vertretungsorgan kommt hier
naturgemäß das Staatshaupt in Frage, mag dieses nun ein Mon
arch, ein Präsident oder eine Personenmehrheit sein, die, wie z. B.
die Schweiz und neuestens die Mehrzahl der deutschen Gliedstaaten
und Danzig, ein sog. kollegiales Staatshaupt besitzen. Dabei ist jedoch
mit Entschiedenheit festzuhalten, daß die Frage, wer die oberste
völkerrechtliche Vertretungsbefugnis eines Staates hat, keine
völkerrechtliche ist. Hier verweist das Völkerrecht auf das Staats
recht, in dem die Frage ihre Beantwortung findet. Gleichfalls nach
diesem, also nach Landesrecht, ist die Frage zu entscheiden, ob und in
welchem Umfange das Staatsbaupt als völkerrechtliches Vertretungs
organ, bei dem namentlich der Abschluß völkerrechtlicher Verträge,
Kriegserklärung und Friedensschluß liegen, an die Mitwirkung an
derer landesrechtlicher Faktoren, insbesondere eines Parlaments, ge
bunden ist, wie das nicht nur beim Abschluß von Staatsverträgen,
sondern selbst beim Recht der Kriegserklärung und des Friedensschlusses
vorzukommen pflegt. — Dem Staatshaupt untergeordnet ist das
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, dessen leitender
Minister praktisch als der tatsächliche Leiter des Verkehrs mit den
fremden Staaten erscheint. Von ihm ressortieren Vertreter dauernder
oder vorübergehender Art mit oder ohne diplomatischen Charakter,
die sogenannten Agenten und Gesandten (i. w. S.) und die Konsulats
beamten. Daneben finden sich noch Kommissorien zu technischen oder
anderen Zwecken, politische Agenten und Geheimagenten.
§ 13. Das Staatshaupt.
I. In der Literatur wird vielfach, so z. B. von Ullmann, eine
Unterscheidung gemacht, je nachdem, ob an der Spitze eines Staates