Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Gesandtschaftsiecht. 83 
Verletzlichkeit der Gesandten nicht als auf Völkerrecht, sondern auf 
religiöser Grundlage beruhend ansehen muß. Attch die Gesandtschaften, 
die die Päpste am Hofe des Frankenkönigs zu unterhalten pflegten 
(die sog. Apocrisiarii), können nicht als Gesandte int völkerrechtlichen 
Sinne aufgefaßt werden, weil zu ihren Kompetenzen doch nur kirch 
liche Angelegenheiten gehörten. Wohl aber läßt sich seit Beginn des 
13. Jahrhunderts zunächst im Verkehr der italienischen Stadtstaaten 
ein intensiverer Verkehr durch Gesandtschaften feststellen, der seit 
etwa 1500 und hauptsächlich seit dem westfälischen Frieden die Natur 
einer ständigen Institution anzunehmen pflegt. Von da an läßt sich 
auch die Entwicklung des modernen Gesandtschaftsrechts datieren. 
II. Das aktive Gesandtschaftsrecht bedeutet das Recht, 
Gesandte zuschicken, das passive, solche zu empfangen. Beide 
Rechte kommen dem vollhandlungsfähigen Staate unbeschränkt zu: 
von Staatenverbindungen dem Staate der Personalunion, nicht 
aber denen der Realunion. Im Staatenbund besitzt jeder Staat das 
ius legationis, daneben kann cs — wie der Deutsche Bund — auch die 
societas als solche besitzen, die damit zwar nicht Staat, wohl aber Völker 
rechtssubjekt wird. Im Bundesstaat (vgl. das Deutsche Reich!) kann 
neben dem Zentralstaat auch den Gliedstaaten das Gesandtschaftsrecht 
kraft Landesrechts zustehen. Unter Protektorat stehende Staaten 
haben regelmäßig kein Gesandtschaftsrecht, Unterstaaten im Staaten 
staat können beschränkte Gesandtschaft haben. 
III. Streitigkeiten über den Rang der Gesandten und deren Be 
deutung haben dahin geführt, daß der Wiener Kongreß unter dem 
19. März 1815 drei Klassen von Gesandten (im weiteren Sinne) auf 
gestellt hat, denen dann durch ein Aachener Protokoll 1818 noch eine 
weitere hinzugefügt worden ist. Seitdem unterscheidet man 1. die 
Botschafter (ambassadeurs), denen die pästlichen Nuntien gleichstehen, 
2. die Gesandten im engeren Sinne (envoyes extraordinaires et mi- 
nistres plenipotentiaires), denen die päpstlichen Jnternuntien im Range 
entsprechen, 3. die Ministerresidenten, 4. die Geschäftsträger (charges 
d’affaires). Gesandte I. Klasse, also Botschafter, Pflegen nur Groß 
staaten zu unterhalten. Diese, wie Gesandte i. e. S. und Minister 
residenten sind von Staatshaupt zu Staatshauvt, die Geschäftsträger 
vom Außenminister beim Außenminister beglaubigt. Gesandte I. 
Klasse haben den Vorrang vor denen der II. Klasse usw. Innerhalb 
derselben Klasse entscheidet nach dem Wiener Reglement hinsichtlich
	        
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