Gesandtschaftsiecht. 83
Verletzlichkeit der Gesandten nicht als auf Völkerrecht, sondern auf
religiöser Grundlage beruhend ansehen muß. Attch die Gesandtschaften,
die die Päpste am Hofe des Frankenkönigs zu unterhalten pflegten
(die sog. Apocrisiarii), können nicht als Gesandte int völkerrechtlichen
Sinne aufgefaßt werden, weil zu ihren Kompetenzen doch nur kirch
liche Angelegenheiten gehörten. Wohl aber läßt sich seit Beginn des
13. Jahrhunderts zunächst im Verkehr der italienischen Stadtstaaten
ein intensiverer Verkehr durch Gesandtschaften feststellen, der seit
etwa 1500 und hauptsächlich seit dem westfälischen Frieden die Natur
einer ständigen Institution anzunehmen pflegt. Von da an läßt sich
auch die Entwicklung des modernen Gesandtschaftsrechts datieren.
II. Das aktive Gesandtschaftsrecht bedeutet das Recht,
Gesandte zuschicken, das passive, solche zu empfangen. Beide
Rechte kommen dem vollhandlungsfähigen Staate unbeschränkt zu:
von Staatenverbindungen dem Staate der Personalunion, nicht
aber denen der Realunion. Im Staatenbund besitzt jeder Staat das
ius legationis, daneben kann cs — wie der Deutsche Bund — auch die
societas als solche besitzen, die damit zwar nicht Staat, wohl aber Völker
rechtssubjekt wird. Im Bundesstaat (vgl. das Deutsche Reich!) kann
neben dem Zentralstaat auch den Gliedstaaten das Gesandtschaftsrecht
kraft Landesrechts zustehen. Unter Protektorat stehende Staaten
haben regelmäßig kein Gesandtschaftsrecht, Unterstaaten im Staaten
staat können beschränkte Gesandtschaft haben.
III. Streitigkeiten über den Rang der Gesandten und deren Be
deutung haben dahin geführt, daß der Wiener Kongreß unter dem
19. März 1815 drei Klassen von Gesandten (im weiteren Sinne) auf
gestellt hat, denen dann durch ein Aachener Protokoll 1818 noch eine
weitere hinzugefügt worden ist. Seitdem unterscheidet man 1. die
Botschafter (ambassadeurs), denen die pästlichen Nuntien gleichstehen,
2. die Gesandten im engeren Sinne (envoyes extraordinaires et mi-
nistres plenipotentiaires), denen die päpstlichen Jnternuntien im Range
entsprechen, 3. die Ministerresidenten, 4. die Geschäftsträger (charges
d’affaires). Gesandte I. Klasse, also Botschafter, Pflegen nur Groß
staaten zu unterhalten. Diese, wie Gesandte i. e. S. und Minister
residenten sind von Staatshaupt zu Staatshauvt, die Geschäftsträger
vom Außenminister beim Außenminister beglaubigt. Gesandte I.
Klasse haben den Vorrang vor denen der II. Klasse usw. Innerhalb
derselben Klasse entscheidet nach dem Wiener Reglement hinsichtlich