Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Gesandtschaftsiecht.  83
Verletzlichkeit  der  Gesandten  nicht  als  auf  Völkerrecht,  sondern  auf
religiöser  Grundlage  beruhend  ansehen  muß.  Attch  die  Gesandtschaften,
die  die  Päpste  am  Hofe  des  Frankenkönigs  zu  unterhalten  pflegten
(die  sog.  Apocrisiarii),  können  nicht  als  Gesandte  int  völkerrechtlichen
Sinne  aufgefaßt  werden,  weil  zu  ihren  Kompetenzen  doch  nur  kirchliche ­
  Angelegenheiten  gehörten.  Wohl  aber  läßt  sich  seit  Beginn  des
13.  Jahrhunderts  zunächst  im  Verkehr  der  italienischen  Stadtstaaten
ein  intensiverer  Verkehr  durch  Gesandtschaften  feststellen,  der  seit
etwa  1500  und  hauptsächlich  seit  dem  westfälischen  Frieden  die  Natur
einer  ständigen  Institution  anzunehmen  pflegt.  Von  da  an  läßt  sich
auch  die  Entwicklung  des  modernen  Gesandtschaftsrechts  datieren.
II.  Das  aktive  Gesandtschaftsrecht  bedeutet  das  Recht,
Gesandte  zuschicken,  das  passive,  solche  zu  empfangen.  Beide
Rechte  kommen  dem  vollhandlungsfähigen  Staate  unbeschränkt  zu:
von  Staatenverbindungen  dem  Staate  der  Personalunion,  nicht
aber  denen  der  Realunion.  Im  Staatenbund  besitzt  jeder  Staat  das
ius  legationis,  daneben  kann  cs  —  wie  der  Deutsche  Bund  —  auch  die
societas  als  solche  besitzen,  die  damit  zwar  nicht  Staat,  wohl  aber  Völkerrechtssubjekt ­
  wird.  Im  Bundesstaat  (vgl.  das  Deutsche  Reich!)  kann
neben  dem  Zentralstaat  auch  den  Gliedstaaten  das  Gesandtschaftsrecht
kraft  Landesrechts  zustehen.  Unter  Protektorat  stehende  Staaten
haben  regelmäßig  kein  Gesandtschaftsrecht,  Unterstaaten  im  Staatenstaat ­
  können  beschränkte  Gesandtschaft  haben.
III.  Streitigkeiten  über  den  Rang  der  Gesandten  und  deren  Bedeutung ­
  haben  dahin  geführt,  daß  der  Wiener  Kongreß  unter  dem
19.  März  1815  drei  Klassen  von  Gesandten  (im  weiteren  Sinne)  aufgestellt ­
  hat,  denen  dann  durch  ein  Aachener  Protokoll  1818  noch  eine
weitere  hinzugefügt  worden  ist.  Seitdem  unterscheidet  man  1.  die
Botschafter  (ambassadeurs),  denen  die  pästlichen  Nuntien  gleichstehen,
2.  die  Gesandten  im  engeren  Sinne  (envoyes  extraordinaires  et  ministres
  plenipotentiaires),  denen  die  päpstlichen  Jnternuntien  im  Range
entsprechen,  3.  die  Ministerresidenten,  4.  die  Geschäftsträger  (charges
d’affaires).  Gesandte  I.  Klasse,  also  Botschafter,  Pflegen  nur  Großstaaten ­
  zu  unterhalten.  Diese,  wie  Gesandte  i.  e.  S.  und  Ministerresidenten ­
  sind  von  Staatshaupt  zu  Staatshauvt,  die  Geschäftsträger
vom  Außenminister  beim  Außenminister  beglaubigt.  Gesandte  I.
Klasse  haben  den  Vorrang  vor  denen  der  II.  Klasse  usw.  Innerhalb
derselben  Klasse  entscheidet  nach  dem  Wiener  Reglement  hinsichtlich
            
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