Verwaltung hinzuwirken hätten, da »die Bezirks-Regierungen auch
für diesen Geschäftszweig den Mittelpunkt der Provinzial-Verwal
tung bildeten.«
Des weiteren wird erinnert, daß nach § 40 die Pflege der
Statistik eine ganz besondere Obliegenheit der Regie
rungspräsidenten zu bilden hätte. Hierin liegt, um die eigenen
Worte der Anleitung zu wählen, ausgesprochen, daß dieser Ge
schäftszweig von einem die Bedürfnisse der gesamten Verwaltung
überschauenden und umfassenden Gesichtspunkte und mit allseitiger
Wahrung derselben geregelt und behandelt sein will, und es er
gibt sich daraus der generelle Charakter als der oberste Grundsatz
für die Stellung und den Geschäftskreis des statistischen Dezernats.
In demselben muß daher die gesamte Statistik des Regie
rungsbezirks für alle Zweige der Regierungs-Verwaltung ihren
Mittel- und Sammelpunkt finden, damit die verschiedenen statisti
schen Ermittelungen einheitlich und mit sachkundiger Erfahrung
geleitet werden, und ihre Resultate sich gegenseitig unterstützen,
beleuchten, ergänzen und berichtigen.
Gehört das statistische Dezernat als solches gleich der Abteilung
des Innern an, so muß dasselbe doch auf die statistischen Ange
legenheiten auch der übrigen Abteilungen seine Einwirkung ausüben.
Das betreffende Regierungs-Mitglied ist daher mit allen sta
tistischen Erhebungen und Darstellungen entweder als Dezernent
oder Codezernent zu befassen. Es gilt dies nicht bloß von sämt
lichen Nachrichten, welche ausdrücklich als statistisch bezeichnet
werden und insbesondere für das Königliche statistische Bureau
bestimmt sind, sondern überhaupt von allen Aufnahmen und Ar
beiten (Berichten, Nachweisungen, Übersichten), welche ihrem
Wesen nach statistischer Art sind, also eine Darstellung der
jeweiligen Zustände des Regierungsbezirks oder einzelner Teile
desselben oder einzelner Geschäftszweige, in Zahlen oder in
sonstigen tatsächlichen Angaben enthalten.
Hierhin gehören unter Anderem auch die Zeitungsberichte,
ferner die Jahresübersichten der verschiedenen Departements,
mögen dieselben zur Einreichung an die Vorgesetzte Behörde, zur
Veröffentlichung (durch das Amtsblatt usw.) oder nur zur eigenen
Information der Regierung dienen sollen.
Eine natürliche Ausnahme bilden solche Nachrichten usw.,
welche nur für ganz spezielle Geschäftszwecke einen vorüber
gehenden Wert haben, als periodische Kassenabschlüsse, Rechnungs
übersichten, Bestandsnachweisungen usw. Ebenso sehr bedarf aber