Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

Verwaltung hinzuwirken hätten, da »die Bezirks-Regierungen auch 
für diesen Geschäftszweig den Mittelpunkt der Provinzial-Verwal 
tung bildeten.« 
Des weiteren wird erinnert, daß nach § 40 die Pflege der 
Statistik eine ganz besondere Obliegenheit der Regie 
rungspräsidenten zu bilden hätte. Hierin liegt, um die eigenen 
Worte der Anleitung zu wählen, ausgesprochen, daß dieser Ge 
schäftszweig von einem die Bedürfnisse der gesamten Verwaltung 
überschauenden und umfassenden Gesichtspunkte und mit allseitiger 
Wahrung derselben geregelt und behandelt sein will, und es er 
gibt sich daraus der generelle Charakter als der oberste Grundsatz 
für die Stellung und den Geschäftskreis des statistischen Dezernats. 
In demselben muß daher die gesamte Statistik des Regie 
rungsbezirks für alle Zweige der Regierungs-Verwaltung ihren 
Mittel- und Sammelpunkt finden, damit die verschiedenen statisti 
schen Ermittelungen einheitlich und mit sachkundiger Erfahrung 
geleitet werden, und ihre Resultate sich gegenseitig unterstützen, 
beleuchten, ergänzen und berichtigen. 
Gehört das statistische Dezernat als solches gleich der Abteilung 
des Innern an, so muß dasselbe doch auf die statistischen Ange 
legenheiten auch der übrigen Abteilungen seine Einwirkung ausüben. 
Das betreffende Regierungs-Mitglied ist daher mit allen sta 
tistischen Erhebungen und Darstellungen entweder als Dezernent 
oder Codezernent zu befassen. Es gilt dies nicht bloß von sämt 
lichen Nachrichten, welche ausdrücklich als statistisch bezeichnet 
werden und insbesondere für das Königliche statistische Bureau 
bestimmt sind, sondern überhaupt von allen Aufnahmen und Ar 
beiten (Berichten, Nachweisungen, Übersichten), welche ihrem 
Wesen nach statistischer Art sind, also eine Darstellung der 
jeweiligen Zustände des Regierungsbezirks oder einzelner Teile 
desselben oder einzelner Geschäftszweige, in Zahlen oder in 
sonstigen tatsächlichen Angaben enthalten. 
Hierhin gehören unter Anderem auch die Zeitungsberichte, 
ferner die Jahresübersichten der verschiedenen Departements, 
mögen dieselben zur Einreichung an die Vorgesetzte Behörde, zur 
Veröffentlichung (durch das Amtsblatt usw.) oder nur zur eigenen 
Information der Regierung dienen sollen. 
Eine natürliche Ausnahme bilden solche Nachrichten usw., 
welche nur für ganz spezielle Geschäftszwecke einen vorüber 
gehenden Wert haben, als periodische Kassenabschlüsse, Rechnungs 
übersichten, Bestandsnachweisungen usw. Ebenso sehr bedarf aber
	        
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