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Gemeinde-Verbänden durch Hinzulegung von Besitzungen, Verleihung der Gemeinde-
Verfassung an ländliche Ortschaften, Abtrennung von Gütern und Gemeinde
verbänden usw.).
Städte, Zahl der Gemeindevertreter in derselben, Zahl der Wahlberechtigten
für die Gemeinde-Vertretung in den drei Abteilungen, Census für die Wahlberechti
gung in jeder der drei Abteilungen, Teilnahme an den Wahlen. Zahl und Arten
der städtischen Gemeindebeamten (besoldeter, unbesoldeter). — Stadtgemeinde
vermögen an Immobiliarbesitz (Landgüter, Forsten, städtische Grundstücke) und
an Fonds (mit Unterscheidung des Kämmereivermögens und mit Bemerkungen
hinsichtlich etwa vorhandener bestimmter Klassen von Einwohnern zur Benutzung
vorbehaltenen Vermögens und der Verwaltung desselben). Stadtgemeinde-Schulden,
Zwecke, zu welchem sie kontrahiert werden, Verzinsungs- und Tilgungsplan. Aus
gaben der Stadtgemeinden in den letzten drei Jahren mit Unterscheidung der Zwecke,
zu welchen die Verwendungen stattfinden (also für allgemeine Administration,
Unterricht, Kirchen, Sanitätsanstalten, Armenwesen, Wohltätigkeitsanstalten,
Sparkassen usw., Wegebauten usw., Polizei, Gefängnisse, Militär usw.) und möglichst
mit Unterscheidung persönlicher und sächlicher Kosteneinnahmen der Stadt
gemeinden in den letzten drei Jahren aus dem städtischen Vermögen, aus Gefällen
(Bürgerrechtsgeldern usw.), aus Steuerzuschlägen zu direkten oder indirekten
Staatssteuern, aus städtischen Steuern (mit Angabe, nach welchen Grundsätzen
dieselben veranlagt werden) und diesen ähnlichen Naturalleistungen der Gemeinde
glieder (Betrag derselben in Geld). —
Für die Kreise der westlichen Provinzen: Haushalt der Bürgermeistereien
und Ämter mit Unterscheidung der Zwecke der Ausgaben und der Einnahme
quellen.
Verfassung der Landgemeinden, Organisation der Gemeindevertretung in
denselben, Angabe, in welchen Gemeinden eine Vertretung stattfindet, und nach
welchem Verhältnis in den sonstigen Gemeinden die Stimmberechtigung sich richtet.
Zustand der Gemeindeverwaltung, Angabe, in welcher Art das Amt des Gemeinde
vorstandes besetzt wird (Verbindung mit dem Besitze eines Gutes), wie die Ge
meindekasse verwaltet und kontrolliert wird. — Vermögen der Landgemeinden an
Immobilien und Fonds; vorhandene Schulden der Landgemeinden, zu welchem
Zwecke sie aufgenommen sind usw. Jährliche Ausgaben der Landgemeinden mit
Unterscheidung der Zwecke derselben. Einnahmen der Landgemeinden, aus dem
Vermögen, aus Gefällen, aus Steuerleistungen der Einwohner der entsprechenden
Naturalleistungen, Bezeichnung des Maßstabes, nach welchem dieselben erteilt
und aufgebracht werden.
Anlage XV.
Zirkular-Erlaß an sämtliche Königliche Regierungs-Präsidien, die Einrichtung
eines theoretisch-praktischen Kursus zur Ausbildung in der amtlichen Statistik
bei dem Königlichen statistischen Bureau betreffend, vom 15. August 1862.
Ministerial-Blatt für die gesamte innere Verwaltung. No. 8. 23. Jahrg.
30. September 1862. Seite 257 ff.
Schon seit mehreren Jahren ist das Bedürfnis empfunden worden, die amt
liche Statistik des Preußischen Staates auf eine höhere Stufe der Vollkommenheit
zu heben und namentlich dafür zu sorgen, daß sie alle Zweige der Verwaltung gleich
mäßig umfasse und sich durch zweckmäßige Erhebung, Sammlung, Zusammen-