Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Art  der  statistischen  Erhebungen  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen,  methodisch ­
  und  planmäßig  verfahren,  die  Ausführung  und  Zuverlässigkeit  der
Erhebungen  mit  den  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  sichergestellt  und  die
Verarbeitung  und  Verwertung  der  gewonnenen  Ergebnisse  in  zweckentsprechender ­
  Weise  bewirkt  werde.
3.  Demzufolge  hat  die  statistische  Zentralkommission,  sowohl  vermöge  eigener
Initiative,  als  auch  auf  Erfordern  der  einzelnen  Verwaltungs-Chefs  über
alle  statistischen  Einrichtungen,  Erhebungen,  Aufstellungen  usw.  nach  Inhalt, ­
  Art  und  Form  zu  beraten  und  gutachtlich  zu  beschließen.
4.  Allgemeine  und  periodische  Erhebungen  der  vorgedachten  Art  sollen  fernerhin ­
  ohne  vorgängige  Anhörung  dieser  Kommissionen  weder  von  den  Zentral-, ­
  noch  von  den  Provinzial-Behörden  veranlaßt  werden.  Ausgenommen
hiervon  bleiben  einzelne  Detail-Erhebungen,  hinsichtlich  welcher  die  Behörden ­
  keiner  Beschränkung  unterliegen.
5.  Ihren  geschäftlichen  Anschluß  erhält  die  Zentralkommission  an  das  Ministerium ­
  des  Innern,  durch  welches  auch  der  Verkehr  derselben  mit  anderen
Behörden  usw.  vermittelt  wird.  Der  während  der  Beratungen  der  Kommission ­
  sich  als  notwendig  ergebende  Verkehr  mit  den  einzelnen  Ministerien
erfolgt,  soweit  irgend  tunlich,  kurzer  Hand  durch  die  betreffenden  Ministerialkommissarien.
  Von  den  letzteren  werden  auch  solche  Gegenstände,  über
welche  das  Gutachten  der  Kommission  von  den  einzelnen  Ressortchefs  gewünscht ­
  wird,  derselben  vorgelegt.
6.  Jedem  Kommissions-Mitgliede  steht  es  frei,  bei  der  Kommission  Anträge
zu  stellen  oder  derselben  Vorschläge  zu  unterbreiten,  welche  auf  neue  oder
abzuändernde  statistische  Einrichtungen,  Erhebungen  oder  Aufstellungen
abzwecken.  Alle  solche  Vorschläge  sind  schriftlich  zu  formulieren  und
des  näheren  zu  begründen.  Die  den  Ministerien,  dem  Bundeskanzler-Amt
und  dem  statistischen  Bureau  angehörigen  Mitglieder  der  Kommission
haben  sich  zu  dergleichen  Anträgen  oder  Vorschlägen  vorher  der  Zustimmung ­
  ihrer  Vorgesetzten  Verwaltungs-Chefs  zu  versichern.
7.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Beratungen  und  Geschäfte  der  Zentralkommission; ­
  vertritt  dieselbe  nach  außen  und  vollzieht  die  von  der  Kommission
ausgehenden  Gutachten,  Berichte  usw.  Nach  seiner  Bestimmung  versammelt ­
  sich  die  Kommission  zu  regelmäßigen  und  nötigenfalls  zu  außerordentlichen, ­
  speziell  anzuberaumenden  Sitzungen.
8.  Die  Beratungen  erfolgen  auf  Grund  von  Tagesordnungen,  welche  der  Vorsitzende ­
  feststellt.  Der  jedesmaligen  Tagesordnung,  in  welcher  die  einzelnen,
zur  Beratung  bestimmten  Gegenstände  speziell  verzeichnet  werden,  sind
die  auf  letztere  sich  beziehenden  schriftlichen  Vorschläge  und  Anträge
beizufügen.  Die  Tagesordnung  muß  allen  in  Berlin  anwesenden  Kommissions-Mitgliedern ­
  mindestens  8  Tage  vor  der  Sitzung  zugestellt  werden.
Über  die  Zulässigkeit  der  sofortigen  Beratung  solcher  Anträge  einzelner
Kommissions-Mitglieder,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung  stehen,  entscheidet ­
  die  Kommission  selbst.
9.  Der  Vorsitzende  ernennt  für  die  der  Kommission  zugehenden  Beratungsgegenstände ­
  die  Referenten  bezw.  Korreferenten.  Besonders  wichtige  und
umfassende  Angelegenheiten  dürfen  auch  Subkommissionen,  deren  Mit-
            
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