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Art der statistischen Erhebungen nach gleichmäßigen Grundsätzen, methodisch
und planmäßig verfahren, die Ausführung und Zuverlässigkeit der
Erhebungen mit den zu Gebote stehenden Mitteln sichergestellt und die
Verarbeitung und Verwertung der gewonnenen Ergebnisse in zweckentsprechender
Weise bewirkt werde.
3. Demzufolge hat die statistische Zentralkommission, sowohl vermöge eigener
Initiative, als auch auf Erfordern der einzelnen Verwaltungs-Chefs über
alle statistischen Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. nach Inhalt,
Art und Form zu beraten und gutachtlich zu beschließen.
4. Allgemeine und periodische Erhebungen der vorgedachten Art sollen fernerhin
ohne vorgängige Anhörung dieser Kommissionen weder von den Zentral-,
noch von den Provinzial-Behörden veranlaßt werden. Ausgenommen
hiervon bleiben einzelne Detail-Erhebungen, hinsichtlich welcher die Behörden
keiner Beschränkung unterliegen.
5. Ihren geschäftlichen Anschluß erhält die Zentralkommission an das Ministerium
des Innern, durch welches auch der Verkehr derselben mit anderen
Behörden usw. vermittelt wird. Der während der Beratungen der Kommission
sich als notwendig ergebende Verkehr mit den einzelnen Ministerien
erfolgt, soweit irgend tunlich, kurzer Hand durch die betreffenden Ministerialkommissarien.
Von den letzteren werden auch solche Gegenstände, über
welche das Gutachten der Kommission von den einzelnen Ressortchefs gewünscht
wird, derselben vorgelegt.
6. Jedem Kommissions-Mitgliede steht es frei, bei der Kommission Anträge
zu stellen oder derselben Vorschläge zu unterbreiten, welche auf neue oder
abzuändernde statistische Einrichtungen, Erhebungen oder Aufstellungen
abzwecken. Alle solche Vorschläge sind schriftlich zu formulieren und
des näheren zu begründen. Die den Ministerien, dem Bundeskanzler-Amt
und dem statistischen Bureau angehörigen Mitglieder der Kommission
haben sich zu dergleichen Anträgen oder Vorschlägen vorher der Zustimmung
ihrer Vorgesetzten Verwaltungs-Chefs zu versichern.
7. Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Geschäfte der Zentralkommission;
vertritt dieselbe nach außen und vollzieht die von der Kommission
ausgehenden Gutachten, Berichte usw. Nach seiner Bestimmung versammelt
sich die Kommission zu regelmäßigen und nötigenfalls zu außerordentlichen,
speziell anzuberaumenden Sitzungen.
8. Die Beratungen erfolgen auf Grund von Tagesordnungen, welche der Vorsitzende
feststellt. Der jedesmaligen Tagesordnung, in welcher die einzelnen,
zur Beratung bestimmten Gegenstände speziell verzeichnet werden, sind
die auf letztere sich beziehenden schriftlichen Vorschläge und Anträge
beizufügen. Die Tagesordnung muß allen in Berlin anwesenden Kommissions-Mitgliedern
mindestens 8 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
Über die Zulässigkeit der sofortigen Beratung solcher Anträge einzelner
Kommissions-Mitglieder, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, entscheidet
die Kommission selbst.
9. Der Vorsitzende ernennt für die der Kommission zugehenden Beratungsgegenstände
die Referenten bezw. Korreferenten. Besonders wichtige und
umfassende Angelegenheiten dürfen auch Subkommissionen, deren Mit-