Full text : Der Wirtschaftskrieg

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nung  vorbehaltenen  freien  Entschließung  oder
sonstwie.
2.  Bei  jedem  Antrag  gemäß  Abschnitt  4  muß
der  Antragsteller  eidesstattliche  Erklärungen  einreichen, ­
  um  nachzuweisen:
a)  daß  der  Feind,  über  dessen  Eigentum  Bestimmung ­
  getroffen  werden  soll,  ein  Feind  ist;
b)  die  Art  und  den  Umfang  des  Eigentums,  in
welchem  der  Feind  nach  seiner  Behauptung  beteiligt ­
  ist;
c)  den  besonderen  Grund,  weswegen  es  angebracht
ist,  das  Eigentum  dem  Verwahrer  zu  übertragen; ­
  und
6)  in  Fällen,  in  denen  der  Antragsteller  nicht  der
Verwahrer  oder  ein  Regierungsressort  ist,  die
Tatsachen,  aus  denen  hervorgeht,  daß  der  Antragsteller ­
  ein  Gläubiger  des  Feindes  oder  sonstwie ­
  berechtigt  ist,  einen  Antrag  gemäß  Abschnitt ­
  4  zu  stellen.
3.  (1.)  Jeder  spätere  Antrag  in  Bezug  auf
Eigentum,  das  in  einer  geniäß  Abschnitt  4  erlassenen
erstmaligen  Vorladung  einbegriffen  oder  in  Verwahrung ­
  genommen  ist,  kann  durch  gewöhnliche  Vorladung ­
  mit  denselben  Rechtswirkungen  wie  bei  ordentlichen ­
  Zustellungen  gestellt  werden.
(2.)  In  Fällen,  in  denen  eine  Partei  bereits
durch  einen  Anwalt  vertreten  worden  ist,  kann  eine
solche  gewöhnliche  Vorladung  dem  Anwalt  zugestellt
werden  oder  im  Falle  eines  Wechsels  der  Anwälte
dem  zuletzt  für  die  Partei  tätig  gewesenen  Anwalt,
auch  wenn  kein  allgemeines  Erscheinen  in  der  Sache
erforderlich  gewesen  ist.
(3.)  Jeder  spätere,  nicht  von  dem  Verwahrer  gestellte ­
  Antrag  ist  diesem  zuzustellen,  sofern  das  Gericht ­
  nicht  für  einen  Einzelsall  oder  für  eine  bestimmte ­
  Art  von  Fällen  anders  bestimmt.
4.  (1.)  Jeder  Antrag  gemäß  Abschnitt  5  (2)  des
Gesetzes  auf  Befriedigung  einer  Schuld  oder  von
Schulden  aus  dem  in  Verwahrung  gegebenen
Eigentum  ist,  falls  er  an  dgs  Gericht  oder  den  Richter ­
  gerichtet  ist,  aus  dessen  Anordnung  das  Eigentum
einem  Verwahrer  übertragen  worden  ist,  in  folgender
Weise  zu  stellen  und  zu  behandeln:
(2.)  Der  Antrag  ist  als  Nachtragsantrag  zum
Zwecke  der  letztvorhergehenden  Vorschrift  anzusehen.
<3.)  Das  Gericht  oder  der  Richter  kann  bei  der
Untersuchung  des  Antrages  alle  solche  Rechnungen
und  Unterlagen  einfordern,  die  für  erforderlich  und
geeignet  gehalten  werden  für  eine  Feststellung  der
Gesamtschulden  und  -ansprüche,  die  gegenüber  den
ganz  oder  teilweise  zur  Befriedigung  vorgeschlagenen
Schulden  bevorrechtigt  sind  oder  mit  ihnen  gleichstehen, ­
  und  —  falls  es  für  angebracht  gehalten  wird
—  des  für  die  Befriedigung  solcher  Ansprüche  und
Schulden  verfügbaren  Vermögensbestan-des;  er  kann
zu  diesem  Zwecke  ben  Verwahrer  oder  jede  Partei  zu
entsprechenden  Darlegungen  veranlassen  und  durch
statutarische  Erklärung  oder  nach  seinem  Ermessen
in  sonstiger  Weise  solchen  Nachweis  fordern.  Der
Verwahrer  kann  nach  seinem  Ermessen  die  Verpflichtungen, ­

  die  ihm  nach  dem  Vorbehalt  zu  Abschnitt  5
(2)  obliegen,  unter  Leitung  des  Gerichtes  erfüllen.
(4.)  Bei  der  Anordnung  einer  Zahlung  ooer  von
Zahlungen  gemäß  Abschnitt  5  (2)  joll  das  Gericht
oder  der  Gerichtshof  in  Übereinstimmung  mit  den
allgemeinen  Vorschriften  und  dem  Verfahren  ber
Kanzleiabteilung  des  Reichsgerichtes  bei  der  Verwaltung ­
  von  Vermögensmassen  vorgehen,  ohne  daß
indessen  dabei  das  Gericht  gehalten  ist,  Schulden  oder
Ansprüche  gegen  den  Feind  in  einem  größeren  Umfang ­
  in  Prüfung  oder  Rechnung  zu  ziehen  oder  durch
den  Verwahrer  in  Prüfung  oder  Rechnung  ziehen
zu  lassen,  als  durch  den  Vorbehalt  zu  Abschnitt  5
(2)  vorgesehen  ist.
5.  (1.)  Jeder  Antrag  gemäß  Abschnitt  5  (2)
des  Gesetzes  auf  Zahlung  von  Schulden  aus  dem  in
Verwahrung  übertragenen  Eigentum  soll,  sofern  er
an  ein  Gericht  gerichtet  ist,  in  welchem  ein  Urteil
g-gen  einen  Feind  erreicht  wurde,  in  folgender
Weise  bei  diesem  Gerichte  angebracht  und  von  diesem
behandelt  werden:
(2.)  Es  soll  durch  Vorladung  in  dem  Verfahren
geschehen,  in  welchem  das  Urteil  erlangt  worden  ist.
(3.)  Solche  Vorladungen  sollen  gerichtet  und
zugestellt  werden  an  den  Verwahrer  neben  jeder  anderen ­
  Partei  und  sollen  nach  Anordnung  des  zuständigen ­
  Gerichtes  mit  Bericht  eingefordert  und
untersucht  werden.
(4.)  Wenn  bei  der  Untersuchung  einer  Vorladung ­
  gemäß  dieser  Vorschrift  der  Fall  eintreten
sollte,  daß  der  Verwahrer  keinen  Widerspruch  gegen
die  ganze  oder  teilweise  Zahlung  erhebt,  oder  wenn
es  dem  Gericht  sonstwie  klar  erscheint,  daß  die  Zahlung ­
  oder  eine  teilweise  Zahlung  gemacht  werden
müßte  und  unbeschadet  anderer  Personen,  die  Schulben
  oder  Ansprüche  gegen  den  betreffenden  Feind
haben,  gemacht  werden  kann,  so  kann  in  jedem  dieser
Fälle  das  Gericht  die  entsprechende  Zahlung  anordnen, ­
  indes  nur  so  weit,  als  dadurch  die  Pflicht  des
Verwahrers  genräß  den,  Vorbehalt  zu  Abschnitt  5
(2)  nicht  beeinträchtigt  oder  berührt  wird.
(5.)  In  jedem  anderen  Falle  als  den  in  dem
vorhergehenden  Unterabschnitt  berührten  Fällen  und
auch  in  jedem  anderen  darin  vorgesehenen  Falle,  wo
nur  eine  teilweise  Zahlung  angeordnet  worden  ist,
soll  das  Gericht,  bei  welchem  die  Entscheidung  erlangt ­
  worden  ist,  nicht  als  solches  Gericht  irgendeine
Zahlung  oder  weitere  Zahlung,  je  nach  Lage  des
Falles,  anordnen,  sondern  kann  und  soll  allgemein
den  Antrag  an  dasjenige  Gericht  oder  denjenigen
Richter  zur  Behandlung  überweisen,  auf  dessen  Anordnung ­
  das  Eigentum  dem  Verwahrer  übertragen
worden  ist.
(6.)  Jedem  Antrag  gemäß  diesem  Gesetze,  mag
er  der  ursprüngliche,  ein  späterer  oder  sonstwie  ein
anderer  sein,  kann  von  dem  Gericht  oder  dem  Richter ­
  nach  eigenem  Ermessen  durch  Untersuchung  und
Weiterbehandlung  Folge  gegeben  werden  auch  in  Abwesenheit ­
  eines  Feindes  oder  einer  anderen  Partei,
die  außerhalb  Landes  ist  oder  zu  sein  scheint  oder
            
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