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nung vorbehaltenen freien Entschließung oder
sonstwie.
2. Bei jedem Antrag gemäß Abschnitt 4 muß
der Antragsteller eidesstattliche Erklärungen einreichen,
um nachzuweisen:
a) daß der Feind, über dessen Eigentum Bestimmung
getroffen werden soll, ein Feind ist;
b) die Art und den Umfang des Eigentums, in
welchem der Feind nach seiner Behauptung beteiligt
ist;
c) den besonderen Grund, weswegen es angebracht
ist, das Eigentum dem Verwahrer zu übertragen;
und
6) in Fällen, in denen der Antragsteller nicht der
Verwahrer oder ein Regierungsressort ist, die
Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß der Antragsteller
ein Gläubiger des Feindes oder sonstwie
berechtigt ist, einen Antrag gemäß Abschnitt
4 zu stellen.
3. (1.) Jeder spätere Antrag in Bezug auf
Eigentum, das in einer geniäß Abschnitt 4 erlassenen
erstmaligen Vorladung einbegriffen oder in Verwahrung
genommen ist, kann durch gewöhnliche Vorladung
mit denselben Rechtswirkungen wie bei ordentlichen
Zustellungen gestellt werden.
(2.) In Fällen, in denen eine Partei bereits
durch einen Anwalt vertreten worden ist, kann eine
solche gewöhnliche Vorladung dem Anwalt zugestellt
werden oder im Falle eines Wechsels der Anwälte
dem zuletzt für die Partei tätig gewesenen Anwalt,
auch wenn kein allgemeines Erscheinen in der Sache
erforderlich gewesen ist.
(3.) Jeder spätere, nicht von dem Verwahrer gestellte
Antrag ist diesem zuzustellen, sofern das Gericht
nicht für einen Einzelsall oder für eine bestimmte
Art von Fällen anders bestimmt.
4. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2) des
Gesetzes auf Befriedigung einer Schuld oder von
Schulden aus dem in Verwahrung gegebenen
Eigentum ist, falls er an dgs Gericht oder den Richter
gerichtet ist, aus dessen Anordnung das Eigentum
einem Verwahrer übertragen worden ist, in folgender
Weise zu stellen und zu behandeln:
(2.) Der Antrag ist als Nachtragsantrag zum
Zwecke der letztvorhergehenden Vorschrift anzusehen.
<3.) Das Gericht oder der Richter kann bei der
Untersuchung des Antrages alle solche Rechnungen
und Unterlagen einfordern, die für erforderlich und
geeignet gehalten werden für eine Feststellung der
Gesamtschulden und -ansprüche, die gegenüber den
ganz oder teilweise zur Befriedigung vorgeschlagenen
Schulden bevorrechtigt sind oder mit ihnen gleichstehen,
und — falls es für angebracht gehalten wird
— des für die Befriedigung solcher Ansprüche und
Schulden verfügbaren Vermögensbestan-des; er kann
zu diesem Zwecke ben Verwahrer oder jede Partei zu
entsprechenden Darlegungen veranlassen und durch
statutarische Erklärung oder nach seinem Ermessen
in sonstiger Weise solchen Nachweis fordern. Der
Verwahrer kann nach seinem Ermessen die Verpflichtungen,
die ihm nach dem Vorbehalt zu Abschnitt 5
(2) obliegen, unter Leitung des Gerichtes erfüllen.
(4.) Bei der Anordnung einer Zahlung ooer von
Zahlungen gemäß Abschnitt 5 (2) joll das Gericht
oder der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den
allgemeinen Vorschriften und dem Verfahren ber
Kanzleiabteilung des Reichsgerichtes bei der Verwaltung
von Vermögensmassen vorgehen, ohne daß
indessen dabei das Gericht gehalten ist, Schulden oder
Ansprüche gegen den Feind in einem größeren Umfang
in Prüfung oder Rechnung zu ziehen oder durch
den Verwahrer in Prüfung oder Rechnung ziehen
zu lassen, als durch den Vorbehalt zu Abschnitt 5
(2) vorgesehen ist.
5. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2)
des Gesetzes auf Zahlung von Schulden aus dem in
Verwahrung übertragenen Eigentum soll, sofern er
an ein Gericht gerichtet ist, in welchem ein Urteil
g-gen einen Feind erreicht wurde, in folgender
Weise bei diesem Gerichte angebracht und von diesem
behandelt werden:
(2.) Es soll durch Vorladung in dem Verfahren
geschehen, in welchem das Urteil erlangt worden ist.
(3.) Solche Vorladungen sollen gerichtet und
zugestellt werden an den Verwahrer neben jeder anderen
Partei und sollen nach Anordnung des zuständigen
Gerichtes mit Bericht eingefordert und
untersucht werden.
(4.) Wenn bei der Untersuchung einer Vorladung
gemäß dieser Vorschrift der Fall eintreten
sollte, daß der Verwahrer keinen Widerspruch gegen
die ganze oder teilweise Zahlung erhebt, oder wenn
es dem Gericht sonstwie klar erscheint, daß die Zahlung
oder eine teilweise Zahlung gemacht werden
müßte und unbeschadet anderer Personen, die Schulben
oder Ansprüche gegen den betreffenden Feind
haben, gemacht werden kann, so kann in jedem dieser
Fälle das Gericht die entsprechende Zahlung anordnen,
indes nur so weit, als dadurch die Pflicht des
Verwahrers genräß den, Vorbehalt zu Abschnitt 5
(2) nicht beeinträchtigt oder berührt wird.
(5.) In jedem anderen Falle als den in dem
vorhergehenden Unterabschnitt berührten Fällen und
auch in jedem anderen darin vorgesehenen Falle, wo
nur eine teilweise Zahlung angeordnet worden ist,
soll das Gericht, bei welchem die Entscheidung erlangt
worden ist, nicht als solches Gericht irgendeine
Zahlung oder weitere Zahlung, je nach Lage des
Falles, anordnen, sondern kann und soll allgemein
den Antrag an dasjenige Gericht oder denjenigen
Richter zur Behandlung überweisen, auf dessen Anordnung
das Eigentum dem Verwahrer übertragen
worden ist.
(6.) Jedem Antrag gemäß diesem Gesetze, mag
er der ursprüngliche, ein späterer oder sonstwie ein
anderer sein, kann von dem Gericht oder dem Richter
nach eigenem Ermessen durch Untersuchung und
Weiterbehandlung Folge gegeben werden auch in Abwesenheit
eines Feindes oder einer anderen Partei,
die außerhalb Landes ist oder zu sein scheint oder