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nung vorbehaltenen freien Entschließung oder
sonstwie.
2. Bei jedem Antrag gemäß Abschnitt 4 muß
der Antragsteller eidesstattliche Erklärungen ein
reichen, um nachzuweisen:
a) daß der Feind, über dessen Eigentum Bestim
mung getroffen werden soll, ein Feind ist;
b) die Art und den Umfang des Eigentums, in
welchem der Feind nach seiner Behauptung be
teiligt ist;
c) den besonderen Grund, weswegen es angebracht
ist, das Eigentum dem Verwahrer zu über
tragen; und
6) in Fällen, in denen der Antragsteller nicht der
Verwahrer oder ein Regierungsressort ist, die
Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß der An
tragsteller ein Gläubiger des Feindes oder sonst
wie berechtigt ist, einen Antrag gemäß Ab
schnitt 4 zu stellen.
3. (1.) Jeder spätere Antrag in Bezug auf
Eigentum, das in einer geniäß Abschnitt 4 erlassenen
erstmaligen Vorladung einbegriffen oder in Verwah
rung genommen ist, kann durch gewöhnliche Vorla
dung mit denselben Rechtswirkungen wie bei ordent
lichen Zustellungen gestellt werden.
(2.) In Fällen, in denen eine Partei bereits
durch einen Anwalt vertreten worden ist, kann eine
solche gewöhnliche Vorladung dem Anwalt zugestellt
werden oder im Falle eines Wechsels der Anwälte
dem zuletzt für die Partei tätig gewesenen Anwalt,
auch wenn kein allgemeines Erscheinen in der Sache
erforderlich gewesen ist.
(3.) Jeder spätere, nicht von dem Verwahrer ge
stellte Antrag ist diesem zuzustellen, sofern das Ge
richt nicht für einen Einzelsall oder für eine be
stimmte Art von Fällen anders bestimmt.
4. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2) des
Gesetzes auf Befriedigung einer Schuld oder von
Schulden aus dem in Verwahrung gegebenen
Eigentum ist, falls er an dgs Gericht oder den Rich
ter gerichtet ist, aus dessen Anordnung das Eigentum
einem Verwahrer übertragen worden ist, in folgender
Weise zu stellen und zu behandeln:
(2.) Der Antrag ist als Nachtragsantrag zum
Zwecke der letztvorhergehenden Vorschrift anzusehen.
<3.) Das Gericht oder der Richter kann bei der
Untersuchung des Antrages alle solche Rechnungen
und Unterlagen einfordern, die für erforderlich und
geeignet gehalten werden für eine Feststellung der
Gesamtschulden und -ansprüche, die gegenüber den
ganz oder teilweise zur Befriedigung vorgeschlagenen
Schulden bevorrechtigt sind oder mit ihnen gleich
stehen, und — falls es für angebracht gehalten wird
— des für die Befriedigung solcher Ansprüche und
Schulden verfügbaren Vermögensbestan-des; er kann
zu diesem Zwecke ben Verwahrer oder jede Partei zu
entsprechenden Darlegungen veranlassen und durch
statutarische Erklärung oder nach seinem Ermessen
in sonstiger Weise solchen Nachweis fordern. Der
Verwahrer kann nach seinem Ermessen die Verpflich
tungen, die ihm nach dem Vorbehalt zu Abschnitt 5
(2) obliegen, unter Leitung des Gerichtes erfüllen.
(4.) Bei der Anordnung einer Zahlung ooer von
Zahlungen gemäß Abschnitt 5 (2) joll das Gericht
oder der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den
allgemeinen Vorschriften und dem Verfahren ber
Kanzleiabteilung des Reichsgerichtes bei der Ver
waltung von Vermögensmassen vorgehen, ohne daß
indessen dabei das Gericht gehalten ist, Schulden oder
Ansprüche gegen den Feind in einem größeren Um
fang in Prüfung oder Rechnung zu ziehen oder durch
den Verwahrer in Prüfung oder Rechnung ziehen
zu lassen, als durch den Vorbehalt zu Abschnitt 5
(2) vorgesehen ist.
5. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2)
des Gesetzes auf Zahlung von Schulden aus dem in
Verwahrung übertragenen Eigentum soll, sofern er
an ein Gericht gerichtet ist, in welchem ein Urteil
g-gen einen Feind erreicht wurde, in folgender
Weise bei diesem Gerichte angebracht und von diesem
behandelt werden:
(2.) Es soll durch Vorladung in dem Verfahren
geschehen, in welchem das Urteil erlangt worden ist.
(3.) Solche Vorladungen sollen gerichtet und
zugestellt werden an den Verwahrer neben jeder an
deren Partei und sollen nach Anordnung des zu
ständigen Gerichtes mit Bericht eingefordert und
untersucht werden.
(4.) Wenn bei der Untersuchung einer Vorla
dung gemäß dieser Vorschrift der Fall eintreten
sollte, daß der Verwahrer keinen Widerspruch gegen
die ganze oder teilweise Zahlung erhebt, oder wenn
es dem Gericht sonstwie klar erscheint, daß die Zah
lung oder eine teilweise Zahlung gemacht werden
müßte und unbeschadet anderer Personen, die Schul-
ben oder Ansprüche gegen den betreffenden Feind
haben, gemacht werden kann, so kann in jedem dieser
Fälle das Gericht die entsprechende Zahlung anord
nen, indes nur so weit, als dadurch die Pflicht des
Verwahrers genräß den, Vorbehalt zu Abschnitt 5
(2) nicht beeinträchtigt oder berührt wird.
(5.) In jedem anderen Falle als den in dem
vorhergehenden Unterabschnitt berührten Fällen und
auch in jedem anderen darin vorgesehenen Falle, wo
nur eine teilweise Zahlung angeordnet worden ist,
soll das Gericht, bei welchem die Entscheidung er
langt worden ist, nicht als solches Gericht irgendeine
Zahlung oder weitere Zahlung, je nach Lage des
Falles, anordnen, sondern kann und soll allgemein
den Antrag an dasjenige Gericht oder denjenigen
Richter zur Behandlung überweisen, auf dessen An
ordnung das Eigentum dem Verwahrer übertragen
worden ist.
(6.) Jedem Antrag gemäß diesem Gesetze, mag
er der ursprüngliche, ein späterer oder sonstwie ein
anderer sein, kann von dem Gericht oder dem Rich
ter nach eigenem Ermessen durch Untersuchung und
Weiterbehandlung Folge gegeben werden auch in Ab
wesenheit eines Feindes oder einer anderen Partei,
die außerhalb Landes ist oder zu sein scheint oder