Full text: Der Wirtschaftskrieg

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einzustellen und Fristen zu verlängern, innerhalb welcher 
nach diesen Gesetzen eine Handlung oder Sache gefordert 
ist oder gefordert werden kann. 
(2.) Auf die Bestimmungen, die aus Grund dieses 
Gesetzes erlassen werden, sollen die Verordnungen nach 
Unterabschnitt (3) des Abschnittes 60 der Tratte Marks 
Act, 1905, keine Anwendung finden. 
(3.) Wenn die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 
Bestimmungen das vorsehen, sollen die Bestimmungen 
oder irgendwelche solcher Bestimmungen bereits vom 
Erlaß dieses Gesetzes ab Kraft erlangen. 
2. Dieses Gesetz soll als Talents, Designs and 
Tratte Marks (Temporary Kules) Act, 1914, zitiert 
werden. 
3. Dieses Gesetz und die danach erlassenen Be 
stimmungen sollen während der Dauer des augenblick 
lichen Kriegszustandes in Europa und während eines 
Zeitraumes von sechs Monaten danach und nicht länger 
in Kraft bleiben. 
Verordnung des Präsidenten des 
englischen Handelsamtes vom 21. August 
1914, betreffend die Außerkraftsetzung von 
Patente» nnd Lizenzen während der Kriegsdauer. 
Kraft der Bestimmungen des Patent-, Muster- und 
Handelsmarken (zeitweiligeVorschriften) -Gesetzes (Patents, 
Designs, and Trade Marks [Temporary Kules] Act), 
1914, erläßt das Handelsamt (Board of Trade) hiedurch 
die folgenden Vorschriften: 
1. Das Handelsamt kann, auf den Antrag einer 
Person und unter den von ihm etwa für angezeigt 
erachteten Festsetzungen und Bedingungen, die gänzliche 
oder teilweise Außerkraftsetzung oder Aufhebung eines 
Patents oder einer Lizenz, die einem Angehörigen eines 
mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen Staates 
erteilt sind, anordnen, und das Amt kann, bevor es 
einem solchen Antrag stattgibt, verlangen, daß ihm über 
die folgenden Punkte Gewißheit gegeben werde: 
a) daß der Patentinhaber oder Lizenzinhaber Ange 
höriger eines Staates ist, der sich mit Seiner Ma 
jestät im Kriege befindet; 
d) daß der Antragsteller beabsichtigt, den patentierten 
Gegenstand gewerbsmäßig herzustellen oder her 
stellen zu lassen, oder das patentierte Verfahren 
auszuführen oder ausführen zu lasten; 
c) daß es im allgemeinen Interesse des Landes oder 
eines Teiles der Allgemeinheit oder eines Gewerbes 
liegt, daß, wie vorerwähnt, der Gegenstand ge 
werbsmäßig hergestellt oder das Verfahren aus 
geführt werde. 
Die bei Einreichung eines solchen Antrages zu ent 
richtende Gebühr ist im Ersten Anhang zu diesen Vor 
schriften angegeben; ebenso ist die Gebühr, die bei der 
Hinterlegung von ausländischen Urkunden oder anderen 
Schriftstücken für die Zwecke einer Eintragung zu ent 
richten ist, die in dem Patent- und Mustergesetz (Patents 
and Designs Act), 1907, und in dem Handelsmarken 
gesetz (Trade Marks Act), 1905, nicht bereits vorgesehen 
st, im Ersten Anhang zu diesen Vorschriften angegeben. 
Ein Antrag gemäß diesem Paragraphen ist mittels 
des Patentformulars Nr. 36 zu stellen, das im Zweiten 
Anhang zu diesen Vorschriften enthalten ist, und bei 
dem Patentamt zu hinterlegen. 
Das Handelsamt kann jederzeit, nach seinem freien 
Ermessen, eine von ihm angeordnete Außerkraftsetzung 
oder Aufhebung eines Patents oder einer Lizenz zurück 
nehmen. 
Zwecks Ausübung der Befugnisse zur Außerkraft 
setzung oder Aufhebung eines Patents oder einer Lizenz 
kann das Handelsamt nach Gutdünken eine Person oder 
Personen zur Anstellung einer Untersuchung ernennen. 
Die dem Handelsamt zugehenden Anträge wegen 
Außerkraftsetzung oder Aufhebung eines Patents oder 
einer Lizenz sind einer solchen Person oder solchen Per- 
sonenszwecks Anstellung eines Verhörs oder einer Unter 
suchung zu überweisen. Über das Ergebnis haben diese 
Personen an das Amt zu berichten. 
Stets mit der Maßgabe, daß das Handelsamt 
wenn dasselbe nach seinem freien Ermessen es im öffent 
lichen Interesse für nützlich erachtet, jederzeit die gänz 
liche oder teilweise Außerkraftsetzung oder Aufhebung 
eines solchen Patents oder einer solchen Lizenz gegebenen, 
falls unter solchen Festsetzungen und Bedingungen an 
ordnen kann, wie es sie für angezeigt erachtet. 
2. Das Patentamt (Comptroller) kann jederzeit 
während der Geltungsdauer dieser Vorschriften Ver 
fahren, die im Verfolg eines Antrages eingeleitet sind, 
welcher gemäß dem Patent- und Mustergesetz, 1907, und 
dem Handelsmarkengesetz, 1905, von einem Angehörigen 
eines mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen 
Staates gestellt ist, aufheben oder einstellen. 
3. Der Comptroller kann auch jederzeit während 
der Geltungsdauer dieser Vorschriften Fristen, die durch 
das Patent- nnd Mustergesetz, 1907, oder das Handels 
markengesetz, 1905, oder durch die dazu ergangenen Aus- 
führungsbestimmungen für die Vornahme einer Hand 
lung oder Einreichung einer Urkunde vorgeschrieben sind- 
verlängern, und zwar unter solchen Festsetzungen und 
Bedingungen, wie er sie in den folgenden Fällen für 
angezeigt erachtet, nämlich; 
a) Wenn ihm zur Genüge dargetan wird, daß der An 
tragsteller, der Patentinhaber oder der Eigentümer, 
wie der Fall sein mag, an der Vornahme der be 
sagten Handlung oder an der Einreichung der be 
sagten Urkunde durch aktiven Militärdienst oder 
unfreiwillige Abwesenheit aus diesem Lande oder 
durch andere, aus dem augenblicklichen Kriegszu 
stände sich ergebende Umstände, die nach Ansicht 
des Comptrollers solche Verlängerung rechtfertigen, 
verhindert war. 
b) wenn die Vornahme irgend einer Handlung, in An 
betracht der aus dem jetzigen Kriegszustände sich 
ergebenden Umstände, die Rechte oder Interessen 
eines Antragstellers, Patentinhabers oder Eigen 
tümers beeinträchtigen oder schädigen würde. 
4. Der in diesen Vorschriften gebrauchte Ausdruck 
„Person" soll neben der Bedeutung, die ihm nach 8 19
	        
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