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einzustellen und Fristen zu verlängern, innerhalb welcher
nach diesen Gesetzen eine Handlung oder Sache gefordert
ist oder gefordert werden kann.
(2.) Auf die Bestimmungen, die aus Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, sollen die Verordnungen nach
Unterabschnitt (3) des Abschnittes 60 der Tratte Marks
Act, 1905, keine Anwendung finden.
(3.) Wenn die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Bestimmungen das vorsehen, sollen die Bestimmungen
oder irgendwelche solcher Bestimmungen bereits vom
Erlaß dieses Gesetzes ab Kraft erlangen.
2. Dieses Gesetz soll als Talents, Designs and
Tratte Marks (Temporary Kules) Act, 1914, zitiert
werden.
3. Dieses Gesetz und die danach erlassenen Be
stimmungen sollen während der Dauer des augenblick
lichen Kriegszustandes in Europa und während eines
Zeitraumes von sechs Monaten danach und nicht länger
in Kraft bleiben.
Verordnung des Präsidenten des
englischen Handelsamtes vom 21. August
1914, betreffend die Außerkraftsetzung von
Patente» nnd Lizenzen während der Kriegsdauer.
Kraft der Bestimmungen des Patent-, Muster- und
Handelsmarken (zeitweiligeVorschriften) -Gesetzes (Patents,
Designs, and Trade Marks [Temporary Kules] Act),
1914, erläßt das Handelsamt (Board of Trade) hiedurch
die folgenden Vorschriften:
1. Das Handelsamt kann, auf den Antrag einer
Person und unter den von ihm etwa für angezeigt
erachteten Festsetzungen und Bedingungen, die gänzliche
oder teilweise Außerkraftsetzung oder Aufhebung eines
Patents oder einer Lizenz, die einem Angehörigen eines
mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen Staates
erteilt sind, anordnen, und das Amt kann, bevor es
einem solchen Antrag stattgibt, verlangen, daß ihm über
die folgenden Punkte Gewißheit gegeben werde:
a) daß der Patentinhaber oder Lizenzinhaber Ange
höriger eines Staates ist, der sich mit Seiner Ma
jestät im Kriege befindet;
d) daß der Antragsteller beabsichtigt, den patentierten
Gegenstand gewerbsmäßig herzustellen oder her
stellen zu lassen, oder das patentierte Verfahren
auszuführen oder ausführen zu lasten;
c) daß es im allgemeinen Interesse des Landes oder
eines Teiles der Allgemeinheit oder eines Gewerbes
liegt, daß, wie vorerwähnt, der Gegenstand ge
werbsmäßig hergestellt oder das Verfahren aus
geführt werde.
Die bei Einreichung eines solchen Antrages zu ent
richtende Gebühr ist im Ersten Anhang zu diesen Vor
schriften angegeben; ebenso ist die Gebühr, die bei der
Hinterlegung von ausländischen Urkunden oder anderen
Schriftstücken für die Zwecke einer Eintragung zu ent
richten ist, die in dem Patent- und Mustergesetz (Patents
and Designs Act), 1907, und in dem Handelsmarken
gesetz (Trade Marks Act), 1905, nicht bereits vorgesehen
st, im Ersten Anhang zu diesen Vorschriften angegeben.
Ein Antrag gemäß diesem Paragraphen ist mittels
des Patentformulars Nr. 36 zu stellen, das im Zweiten
Anhang zu diesen Vorschriften enthalten ist, und bei
dem Patentamt zu hinterlegen.
Das Handelsamt kann jederzeit, nach seinem freien
Ermessen, eine von ihm angeordnete Außerkraftsetzung
oder Aufhebung eines Patents oder einer Lizenz zurück
nehmen.
Zwecks Ausübung der Befugnisse zur Außerkraft
setzung oder Aufhebung eines Patents oder einer Lizenz
kann das Handelsamt nach Gutdünken eine Person oder
Personen zur Anstellung einer Untersuchung ernennen.
Die dem Handelsamt zugehenden Anträge wegen
Außerkraftsetzung oder Aufhebung eines Patents oder
einer Lizenz sind einer solchen Person oder solchen Per-
sonenszwecks Anstellung eines Verhörs oder einer Unter
suchung zu überweisen. Über das Ergebnis haben diese
Personen an das Amt zu berichten.
Stets mit der Maßgabe, daß das Handelsamt
wenn dasselbe nach seinem freien Ermessen es im öffent
lichen Interesse für nützlich erachtet, jederzeit die gänz
liche oder teilweise Außerkraftsetzung oder Aufhebung
eines solchen Patents oder einer solchen Lizenz gegebenen,
falls unter solchen Festsetzungen und Bedingungen an
ordnen kann, wie es sie für angezeigt erachtet.
2. Das Patentamt (Comptroller) kann jederzeit
während der Geltungsdauer dieser Vorschriften Ver
fahren, die im Verfolg eines Antrages eingeleitet sind,
welcher gemäß dem Patent- und Mustergesetz, 1907, und
dem Handelsmarkengesetz, 1905, von einem Angehörigen
eines mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen
Staates gestellt ist, aufheben oder einstellen.
3. Der Comptroller kann auch jederzeit während
der Geltungsdauer dieser Vorschriften Fristen, die durch
das Patent- nnd Mustergesetz, 1907, oder das Handels
markengesetz, 1905, oder durch die dazu ergangenen Aus-
führungsbestimmungen für die Vornahme einer Hand
lung oder Einreichung einer Urkunde vorgeschrieben sind-
verlängern, und zwar unter solchen Festsetzungen und
Bedingungen, wie er sie in den folgenden Fällen für
angezeigt erachtet, nämlich;
a) Wenn ihm zur Genüge dargetan wird, daß der An
tragsteller, der Patentinhaber oder der Eigentümer,
wie der Fall sein mag, an der Vornahme der be
sagten Handlung oder an der Einreichung der be
sagten Urkunde durch aktiven Militärdienst oder
unfreiwillige Abwesenheit aus diesem Lande oder
durch andere, aus dem augenblicklichen Kriegszu
stände sich ergebende Umstände, die nach Ansicht
des Comptrollers solche Verlängerung rechtfertigen,
verhindert war.
b) wenn die Vornahme irgend einer Handlung, in An
betracht der aus dem jetzigen Kriegszustände sich
ergebenden Umstände, die Rechte oder Interessen
eines Antragstellers, Patentinhabers oder Eigen
tümers beeinträchtigen oder schädigen würde.
4. Der in diesen Vorschriften gebrauchte Ausdruck
„Person" soll neben der Bedeutung, die ihm nach 8 19