Full text: Der Wirtschaftskrieg

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8* 
29. enspricht 26. 
Bedingte Kriegskonterbande: 
10. und 11. entfallen, da nunmehr gemäß 4 abso 
lute Konterbande. 
Änderung der Konterbandeliste. 
Eine Königliche Verordnung ooin 11. März 1915 
bestimmt unter Bezugnahme auf die mit der Verord 
nung vom 23- Dezember 1914 bekanntgegebenen Listen 
der als Konterbande zu behandelnden Waren folgendes: 
Während der Dauer des Krieges und bis auf 
weitere Bekanntmachung sind neben den bereits in der 
früheren Verordnung namhaft gemachten nachstehende 
Waren als u n b c d i n g t e K o n t e r b a n d e zu be 
handeln : 
Rohwolle, wollener Kammzug und Wollkämm- 
linge, ferner Kammgarn und Streichgarn; 
Zinn. Zinnchlorid, Zinnerz, Rizinusöl, Paraffin 
wachs, Kupferjodid, Schmiermittel, Rindvieh-, Büffel- 
und Roßhäute, Kalb-, Schweins-, Schaf-, Ziegen- und 
Hirschhäute, Leder, nicht zugerichtet und zugerichtet, für 
Sattlerwaren, Geschirre, Militärstiefel oder Militär 
bekleidung, Ammoniak und feine Salze, einfach oder in 
Verbindung miteinander, Ammoniakwasser, Harnstoff, 
Anilin und ihre Verbindungen. 
Folgende Waren sind ferner als bedingte 
Konterbande zu behandeln: 
Gerbstoffe aller Art (einschließlich Gerbstoffauszügc). 
Die Ausdrücke „Lebensmittel und Viehfutter" in 
der Liste der bedingten Konterbande vom 23. Dezember 
1914 sollen folgende Waren einbegreifen: ölhaltige 
Sämereien, Nüsse und Kerne, tierische und pflanzliche 
Ole und Fette (außer Leinöl) zur Margarinefabrikation, 
Kuchen und Mehle aus öchaltigen Sämereien, Nüssen 
und Kernen. 
(London Gazette vom 12. März 1915.) 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft, 
Nr. 22 vom 24. März 1915.) 
Erweiterung der Konterbandeliste. 
Das Amtsblatt erklärt, daß folgende Produkte 
auf die Liste der Kriegskonterbande gesetzt seien: 
Kohlenteer, chemische Produkte, Drogen und Magnesium- 
Chlorate, Oxyde, Kobaltsalze und Oxalsäure enthal 
tende medizinische und pharmazeutische Präparate 
Phosphor, Aluminium, gezeichnete Pläne von allen in 
der Nähe der militärischen Operationen liegenden Ort 
schaften im Maßstabe von 4:1000 Zoll oder mehr, 
photographische oder auf eine andere Art hergestellte 
Pläne oderKarten dieser Natur, außerdem Reis.Mehlusw. 
(„Frankfurter Zeitung" vom 22. Mai 1915.) 
Nene Änderung. 
Eine Verordnung, betreffend Ergän 
zung und Änderung der Listen der Kriegskonter- 
bande, vom 27. Mai 1915 bestinimt folgendes: 
I. Zu Gegenständen der unbedingten Konterbande 
werden erklärt: 
Toluol und Mischungen von Toluol, mögen sie aus 
Kohlenteer, Petroleum odereiner anderen Quelle stammen. 
Drehbänke und andere Maschinen oder Werkzeug 
maschinen, die für die Herstellung von Kriegsmunition 
gebraucht werden können. 
Karten und Pläne irgend eines Ortes im Gebiet 
eines der Kriegführenden oder in dem militärischen 
Operationsgebiet, in einem Maßstab von „four miles 
to one inch“ oder einem größeren Maßstab und photo 
graphische oder in anderer Weise hergestellte Wiedergaben 
solcher Pläne und Karten jeglichen Maßstabs. 
2. In Abs. 4 der Liste 1 der Königlichen Verord 
nung vom 23. Dezember 1914 werden die Worte 
„und alle anderen metallischen Azetate" hinter km 
Worte „Kaliumazetat" gestrichen. 
3. In der Königlichen Verordnung vom 11. März 
1915 werden die Worte „außer Leinöl" gestrichen. 
„Leinöl" wird als bedingte Konterbande behandelt. 
Zu 1—3. Die Änderungen treten mit dem 27. Mai 
1915 in Kraft. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft, 
Nr. 56 vom 21. Juli 1915.) 
c) Sperrmas,»ahmen gegen den deutschen See 
handel*). 
(Vergleiche Seite 26 u. 64.) 
Eine Ratsverordnung vom 15. März 1915 bestimmt 
folgendes: 
Da die deutsche Regierung gewisse Anordnungen 
getroffen hat, die unter Verletzung der Kriegsgebräuchc 
zum Zwecke haben, die Gewässer um das Vereinigte 
Königreich als Kriegsgebiet zu erklären, in welchem 
alle britischen Handelsschiffe und alle Handelsschiffe 
der Verbündeten unbeschadet der Sicherheit des Lebens 
von Reisenden und der Schiffsbesatzung vernichtet 
werden und in welchem die neutrale Schiffahrt wegen 
der Unsicherheit der Seekriegführung ähnlichen Ge 
fahren ausgesetzt wird, 
Und da in einer die genannten Anordnungen be 
gleitenden Denkschrift Neutrale gewarnt werden, bri 
tischen und verbündeten Schiffen Schiffsmannschaften, 
Reisende oder Waren anzuvertrauen, 
Und da solche Versuche seitens des Feindes 
Sr- Majestät unbestreitbar ein Recht zu Vergeltungs 
maßnahmen geben, 
Und da Se. Majestät daher beschlossen hat, weitere 
Maßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß Waren 
irgendwelcher Art Deutschland erreichen oder verlassen, 
wenn auch solche Maßregeln ohne Gefahr für neutrale 
Schiffe oder für das Leben von Neutralen und Nicht 
kämpfern und in genauer Beobachtung der Regeln der 
Menschlichkeit in Kraft gesetzt werden, 
Und da die Verbündeten Sr. Majestät mit Ihm 
über die jetzt anzukündigenden Schritte zur weiteren 
Beschränkung des deutschen Handels gleicher Mei 
nung sind, 
*) Die Maßnahmen werden auch gegen Öster 
reich-Ungarn beobachtet, doch ist keine bezügliche 
ausdrückliche Verordnung bekannt geworden.
	        
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