Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Ausnahme  gegeben  ist»  sofort  aufhören,  weiter  Handel
oder  Geschäfte  in  Britisch-Jndien  zu  betreiben  oder  sich
daran  zu  beteiligen.
(2.)  Die  örtliche  Verwaltung  kann  durch  Bekanntmachung ­
  in  der  ortsamtlichen  Gazette  mitteilen,  daß
einem  feindlichen  Ausländer  oder  einer  Firma  die  Ermächtigung ­
  auf  Grund  dieser  Verordnung  versagt  oder
daß  ein  Antrag  nicht  gestellt  worden  ist;  danach  darf
keine  Person  in  Britisch-Jndien  mehr  mit  solchen  Ausländern ­
  oder  Firmen  Geschäfte  oder  Handel  treiben  oder
sich  dabei  beteiligen.
(8.)  Die  Ortsverwaltung  kann  auch  anordnen,  daß
alle  Ausländer  oder  ausländischen  Firmen  die  gesamte
Aktivmasse  ihres  Handels  oder  Geschäfts  bei  einer  von
der  Ortsverwaltung  allgemein  oder  im  Einzelfall  zur
Entgegennahme  bestimmten  Person  zu  hinterlegen  haben.
(4.)  Alles  Eigentum,  das  im  Verfolg  einer  gemäß
dem  Unterabschnitt  (3)  erlassenen  Verfügung  übertragen
ist,  ist  nach  Maßgabe  der  von  der  Ortsverwaltung  jeweilig ­
  in  allgemeiner  oder  besonderer  Verfügung  zu
treffenden  Anordnungen  zu  behandeln.
7.  Die  Ortsverwaltung  oder  ein  von  der  Ortsverwaltung ­
  dazu  ermächtigter  Beamter  kann  zur  Durchführung ­
  der  Bestimmungen  von  Abschnitt  6  durch  schriftliche ­
  Anweisung  einen  Polizeibeamten,  der  mindestens
im  Range  eines  Unterinspektors  stehen  soll,  ermächtigen,
erforderlichenfalls  mit  Gewalt,  die  Geschäftsräume  zu
betreten  und  zu  durchsuchen  oder  zu  besetzen,  wo  ein
feindlicher  Ausländer  oder  eine  feindliche  Firma  im
Sinne  jenes  Absatzes  Handel  oder  Geschäfte  betrieben
hat  oder  betreibt  oder  sich  dabei  beteiligt  hat  oder  noch
beteiligt.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie,  und  Landwirtschaft" ­
  Nr.  19  vom  13.  März  1913.)
Hongkong.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  und  Liquidierung ­
  ihrer  Geschäfte.
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  27.  Oktober ­
  1914  —  Nr.  28  vom  Jahre  1914  —  betitelt  „An
Ordinance  to  provide  for  the  winding  up  of  the  affairs
of  certain  allen  enemies“  bestimmt  folgendes:
Da  es  erforderlich  ist,  daß  gewissen  feindlichen  Ausländern ­
  aufgegeben  wird,  die  Kolonie  zu  verlassen,  und
daß  gewisse  andere  feindliche  Ausländer  festgehalten
werden;
und  da  es  angebracht  erscheint,  Maßnahmen  zu
treffen,  um  die  Geschäfte  solcher  feindlicher  Ausländer
zu  liquidieren,  um  sie  und  andere  Personen  vor  Ver
lüsten  zu  bewahren,
so  wird  hiemit  folgendes  verordnet:
3.  Falls  auf  Grund  oder  in  Verfolg  dieser  Verordnung ­
  ein  Streit  darüber  entstehen  sollte,  ob  eine
Person  ein  feindlicher  Ausländer  ist  oder  war,  so  ist
eine  von  dem  Kolonialsekretär  ausgestellte  Bescheinigung,
daß  nach  seiner  Ansicht  diese  Person  ein  feindlicher
Ausländer  ist  oder  war,  je  nach  Lage  des  Falles,  und
der  Beweis  dafür,  daß  diese  Person  kein  feindlicher

Ausländer  ist  oder  war,  von  demjenigen  zu  erbringen,
der  dies  behauptet.
4.  (1.)  Kein  feindlicher  Ausländer  darf  ohne  eine
durch  Vermittelung  des  Kolonialsekretärs  beigebrachte
schriftliche  Erlaubnis  des  Gouverneurs  irgend  welches
Geschäft  ausüben  oder  irgend  etwas  zur  Förderung
oder  Besserung  eines  Geschäfts  tun  oder  irgend  eine
Bestimmung  über  Eigentum  treffen.
(2.)  Keine  Firma,  die  einen  feindlichen  Ausländer
als  Teilhaber  oder  Leiter  hat,  darf  ohne  eine  durch  Vermittelung ­
  des  Kolonialsekretärs  beigebrachte  schriftliche
Erlaubnis  des  Gouverneurs  irgend  ein  Geschäft  betreiben ­
  oder  irgend  etwas  zur  Förderung  oder  Besserung ­
  eines  Geschäfts  tun  oder  über  Eigentum  irgend
welche  Bestimmungen  treffen.
(3.)  Genehmigungen  nach  Maßgabe  dieses  Abschnitts
können  unter  bestimmten,  von  dem  Gouverneur  für
angebracht  gehaltenen  Bedingungen,  Beschränkungen
und  Begrenzungen  erteilt  werden.
(4.)  Alle  etwa  feindlichen  Ausländern  in  der  Kolonie
vorher  erteilten  Bewilligungen  und  Genehmigungen
sollen  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
unbedingt  aufhören  und  ihre  Gültigkeit  verlieren.
5.  (1.)  Wenn  einem  feindlichen  Ausländer  besohlen
worden  ist,  die  Kolonie  zu  verlassen,  oder  wenn  er  zum
Kriegsgefangenen  gemacht  oder  aus  irgend  einem  anderen ­
  Grunde  festgehalten  worden  ist  oder  zum  Kriegsgefangenen ­
  gemacht  oder  aus  irgend  einem  anderen
Grunde  festgehalten  werden  soll,  oder  wenn  er  von  der
Kolonie  abwesend  ist,  so  ist  der  Gouverneur  berechtigt,
eine  geeignete  Person  zum  Liquidator  zu  bestellen,  um
die  Geschäftsangelegenheiten  aus  dem  früheren  Betrieb
eines  solchen  feindlichen  Ausländers  —  sei  es  für  eigene
Rechnung  oder  für  seine  und  des  Teilhabers  Rechnung
oder  für  Rechnung  eines  Angestellten  oder  Leiters  —
und  auch  die  persönlichen  Angelegenheiten  eines  solchen
feindlichen  Ausländers  zu  liquidieren.
(2.)  Ein  Liquidator  kann  auch  ernannt  werden,
wenn  ein  feindlicher  Ausländer  derartige  Geschäfte  ganz
oder  teilweise  für  eine  Person,  die  nicht  feindlicher
Ausländer  ist,  betrieben  hat.
(3.)  Ein  Liquidator  kann  auch  ernannt  werden,
wenn  das  in  der  Kolonie  von  einem  feindlichen  Ausländer ­
  betriebene  Geschäft  ein  Zweiggeschäft  oder  das
Hauptgeschäft  eines  auch  außerhalb  der  Kolonie  betriebenen ­
  Geschäftes  ist.
(4.)  Die  Ernennung  eines  Liquidators  soll  schriftlich
durch  den  Kolonialsekretär  erfolgen,  und  dieses  Schriftstück ­
  soll  für  alle  Zwecke  vollgültige  Beweiskraft  haben,
bis  die  Ernennung  widerrufen  wird.
(5.)  Der  Gouverneur  ist  ermächtigt,  in  unbeschränkter
Vollmacht  jederzeit  eine  Ernennung  zu  widerrufen,  und
auf  die  Bekanntgabe  solches  Widerrufs  hin  hören  die
Befugnisse  des  Liquidators  unbedingt  auf,  jedoch  unbeschadet ­
  etwaiger  von  diesem  noch  vor  Bekanntwerden
seiner  Abberufung  in  gutem  Glauben  vorgenommener
Amtshandlungen  und  unbeschadet  der  Rechte  anderer
            
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