Full text: Der Wirtschaftskrieg

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Personen, die ohne Kenntnis von der Abberufung in 
gutem Glauben mit ihm noch in Verbindung geblieben 
sind. 
(6.) Die Rechte und Befugnisse des Liquidators be 
ginnen mit dem Tage seiner Ernennung. 
()'.) Ter Liquidator soll für alle Zwecke unum 
schränkte Vollmachten und Rechte haben, wie wenn das 
gesamte, früher von einem feindlichen Ausländer be 
triebene Geschäft und das ganze, früher in dem Geschäft 
oder in Verbindung damit gebrauchte Eigentum sowie 
alles in der Kolonie befindliche oder auf seinen Namen 
stehende Eigentum des feindlichen Ausländers voll 
ständig dem Liquidator überwiesen worden wäre und 
wie wenn alle Geschäftsabschlüffe sowie alle Abmachungen 
des feindlichen Ausländers über seine Privatangelegen 
heiten unmittelbar mit dem Liquidator eingegangen 
wären. Was dritte Personen anlangt, so ist allerdings 
der Liquidator nicht berechtigt, auf der Fortsetzung einer 
Teilhaberschaft oder Vertretung oder einer Verein 
barung für die Durchführung einer persönlichen Ange- 
legenheit durch den feindlichen Ausländer, sofern dies 
nicht für die Zwecke der Liquidation erforderlich ist, zu 
bestehen. 
(8.) Gerichtsverfahren, welche, wenn die Verord 
nung nicht in Kraft getreten wäre, in Bezug auf solches 
Geschäft oder die Privatangelegenheiten des feindlichen 
Ausländers angestrengt worden wären, können von dem 
Liquidator oder gegen ihn anhängig gemacht werden. 
Indes soll kein Liquidator haftbar gemacht werden in 
Bezug auf die Liquidation über die lasse hinaus, 
welche in seine Hand gekommen und welche von ihm 
im Verlaufe der Liquidation in gutem Glauben nicht 
zur Verteilung gebracht worden ist; ferner soll der Li 
quidator hinsichtlich einer Liquidation nur persönlich 
haftbar gemacht werden für solche Handlungen und 
Unterlafiungen, die im Falle einer natürlichen Person 
strafbar sein würden. 
(9.) Die Liquidation kann durchgeführt werden, 
ohne daß für eine Handlung oder Unterlassung die Zu 
stimmung einer außerhalb der Kolonie befindlichen Person 
erforderlich ist. 
(10.) Jede Liquidation ist, vorbehaltlich billiger 
Rechte anderer Personen, zugunsten derjenigen durch 
zuführen, die einen Anspruch auf den Nutzen aus dem 
Geschäft oder auf das von dem Liquidator verwaltete 
Eigentum haben, und alle bei der Liquidation erzielten 
Erlöse sind bei einer von dem Gouverneur genehmigten 
Bank einzuzahlen, wo sie verbleiben bis darüber end 
gültige Bestimmung nach einem etwa zu erlassenen Ge 
setz oder nach weiteren von dem Gouverneur zu erlassen 
den Anweisungen getroffen wird. 
(11.) Falls die Geschästsmaffe oder die persönliche 
Maffe eines feindlichen Ausländers nicht hinreichend ist 
oder nicht genügt, um alle in Frage kommenden Verpflich 
tungen zu erfüllen, so soll sie nach folgender Vorrechts 
ordnung verteilt werden: 
Erstens: alle Geldbeträge, welche sicherge 
stellten Gläubigern zukommen, bis zum Werte ihrer 
entsprechenden Sicherheiten; 
zweitens: die von dem Liquidator im Laufe 
der Liquidation aufgewendeten Kosten, einschließlich 
der Miete für die von dem feindlichen Ausländer 
früher benutzten Geschäftsräume, die während der 
Zeit erwächst, wo die Geschäftsräume von dem 
Liquidator für die Zwecke der Liquidierung benutzt 
werden; 
drittens: ein Geldbetrag in Höhe von 
2'/, % der Gesamtmasse, die von dem Liquidator zu 
Gelde gemacht oder gutgeschrieben ist, als Rücklage 
für seine Entschädigung für Zeitverlust und Mühe 
waltung; 
-viertens: Gehalt oder Löhne vonHandlungs- 
angestellten oderDienern für die seit dem31.Juli1914 
geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den 
Handlungsgehilfen oder Dienern dem feindlichen 
Ausländer oder dem Geschäftsführer des feind 
lichen Ausländers geschuldeter Beträge; 
fünftens: alle der Krone geschuldeten Geld 
beträge ; 
sechstens: alle übrigen Verbindlichkeiten 
werden pari passu verteilt, gleichviel ob Personen 
innerhalb oder außerhalb der Kolonie daran be 
teiligt sind. 
(12.) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verord 
nung hat jeder Liquidator noch etwaige ihm von dem 
Gouverneur erteilte Anweisungen zu befolgen. 
6. (1.) Niemand darf ohne ausdrückliche Geneh 
migung des Gouverneurs ein früher von einem feind 
lichen Ausländer betriebenes Unternehmen ganz oder 
teilweise weiter betreiben oder sich daran beteiligen. 
(2.) Die Genehmigung hiezu kann vorbehaltlich 
der von dem Gouverneur für angebracht erachteten 
Bedingungen und Beschränkungen erteilt werden. 
(3.) Wenn jemand in irgend einer Weise für den 
früheren'Leiter eines feindlichen Ausländers tätig ist 
oder mit irgend jemandem Schriftwechsel pflegt oder 
geschäftlich verkehrt, mit dem der feindliche Ausländer 
früher Geschäftsbcziehungen hatte, so soll angenommen 
werden, daß er das früher von dem feindlichen Aus 
länder betriebene Unternehmen weiterführt, sofern er 
der Obrigkeit oder dem Gerichtshof, je nach Lage des 
Falles, nicht glaubhaft nachweist, daß er in gutem 
Glauben neue Geschäftsverbindungen mit solchem Leiter 
oder solcher Person ohne Mitwirkung oder Beihilfe 
des feindlichen Ausländers angeknüpft hat und daß 
er in keiner Weise für Rechnung oder zugunsten eines 
feindlichen Ausländers geschäftlich tätig ist. 
7. (1.) Falls der Verdacht besteht, daß von irgend 
jemandem eine Zuwiderhandlung gegen diese Verord 
nung begangen ist, oder falls die Vermutung vorliegt, 
daß von irgend jemandem eine derartige Zuwiderhand 
lung beabsichtigt ist, so kann die Obrigkeit auf Grund 
eines vor ihr geleisteten Eides mittels einer vor ihr 
ausgestellten und gestempelten Vollmacht eine oder 
mehrere in der Vollmacht namentlich bezeichnete Perso 
nen ermächtigen: 
a) alle Bücher und Briefschaften einzusehen, die im 
Eigentum oder unter Aufsicht desjenigen stehen, der
	        
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