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Personen, die ohne Kenntnis von der Abberufung in
gutem Glauben mit ihm noch in Verbindung geblieben
sind.
(6.) Die Rechte und Befugnisse des Liquidators beginnen
mit dem Tage seiner Ernennung.
()'.) Ter Liquidator soll für alle Zwecke unumschränkte
Vollmachten und Rechte haben, wie wenn das
gesamte, früher von einem feindlichen Ausländer betriebene
Geschäft und das ganze, früher in dem Geschäft
oder in Verbindung damit gebrauchte Eigentum sowie
alles in der Kolonie befindliche oder auf seinen Namen
stehende Eigentum des feindlichen Ausländers vollständig
dem Liquidator überwiesen worden wäre und
wie wenn alle Geschäftsabschlüffe sowie alle Abmachungen
des feindlichen Ausländers über seine Privatangelegenheiten
unmittelbar mit dem Liquidator eingegangen
wären. Was dritte Personen anlangt, so ist allerdings
der Liquidator nicht berechtigt, auf der Fortsetzung einer
Teilhaberschaft oder Vertretung oder einer Vereinbarung
für die Durchführung einer persönlichen Angelegenheit
durch den feindlichen Ausländer, sofern dies
nicht für die Zwecke der Liquidation erforderlich ist, zu
bestehen.
(8.) Gerichtsverfahren, welche, wenn die Verordnung
nicht in Kraft getreten wäre, in Bezug auf solches
Geschäft oder die Privatangelegenheiten des feindlichen
Ausländers angestrengt worden wären, können von dem
Liquidator oder gegen ihn anhängig gemacht werden.
Indes soll kein Liquidator haftbar gemacht werden in
Bezug auf die Liquidation über die lasse hinaus,
welche in seine Hand gekommen und welche von ihm
im Verlaufe der Liquidation in gutem Glauben nicht
zur Verteilung gebracht worden ist; ferner soll der Liquidator
hinsichtlich einer Liquidation nur persönlich
haftbar gemacht werden für solche Handlungen und
Unterlafiungen, die im Falle einer natürlichen Person
strafbar sein würden.
(9.) Die Liquidation kann durchgeführt werden,
ohne daß für eine Handlung oder Unterlassung die Zustimmung
einer außerhalb der Kolonie befindlichen Person
erforderlich ist.
(10.) Jede Liquidation ist, vorbehaltlich billiger
Rechte anderer Personen, zugunsten derjenigen durchzuführen,
die einen Anspruch auf den Nutzen aus dem
Geschäft oder auf das von dem Liquidator verwaltete
Eigentum haben, und alle bei der Liquidation erzielten
Erlöse sind bei einer von dem Gouverneur genehmigten
Bank einzuzahlen, wo sie verbleiben bis darüber endgültige
Bestimmung nach einem etwa zu erlassenen Gesetz
oder nach weiteren von dem Gouverneur zu erlassenden
Anweisungen getroffen wird.
(11.) Falls die Geschästsmaffe oder die persönliche
Maffe eines feindlichen Ausländers nicht hinreichend ist
oder nicht genügt, um alle in Frage kommenden Verpflichtungen
zu erfüllen, so soll sie nach folgender Vorrechtsordnung
verteilt werden:
Erstens: alle Geldbeträge, welche sichergestellten
Gläubigern zukommen, bis zum Werte ihrer
entsprechenden Sicherheiten;
zweitens: die von dem Liquidator im Laufe
der Liquidation aufgewendeten Kosten, einschließlich
der Miete für die von dem feindlichen Ausländer
früher benutzten Geschäftsräume, die während der
Zeit erwächst, wo die Geschäftsräume von dem
Liquidator für die Zwecke der Liquidierung benutzt
werden;
drittens: ein Geldbetrag in Höhe von
2'/, % der Gesamtmasse, die von dem Liquidator zu
Gelde gemacht oder gutgeschrieben ist, als Rücklage
für seine Entschädigung für Zeitverlust und Mühewaltung;
-viertens: Gehalt oder Löhne vonHandlungsangestellten
oderDienern für die seit dem31.Juli1914
geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den
Handlungsgehilfen oder Dienern dem feindlichen
Ausländer oder dem Geschäftsführer des feindlichen
Ausländers geschuldeter Beträge;
fünftens: alle der Krone geschuldeten Geldbeträge
;
sechstens: alle übrigen Verbindlichkeiten
werden pari passu verteilt, gleichviel ob Personen
innerhalb oder außerhalb der Kolonie daran beteiligt
sind.
(12.) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung
hat jeder Liquidator noch etwaige ihm von dem
Gouverneur erteilte Anweisungen zu befolgen.
6. (1.) Niemand darf ohne ausdrückliche Genehmigung
des Gouverneurs ein früher von einem feindlichen
Ausländer betriebenes Unternehmen ganz oder
teilweise weiter betreiben oder sich daran beteiligen.
(2.) Die Genehmigung hiezu kann vorbehaltlich
der von dem Gouverneur für angebracht erachteten
Bedingungen und Beschränkungen erteilt werden.
(3.) Wenn jemand in irgend einer Weise für den
früheren'Leiter eines feindlichen Ausländers tätig ist
oder mit irgend jemandem Schriftwechsel pflegt oder
geschäftlich verkehrt, mit dem der feindliche Ausländer
früher Geschäftsbcziehungen hatte, so soll angenommen
werden, daß er das früher von dem feindlichen Ausländer
betriebene Unternehmen weiterführt, sofern er
der Obrigkeit oder dem Gerichtshof, je nach Lage des
Falles, nicht glaubhaft nachweist, daß er in gutem
Glauben neue Geschäftsverbindungen mit solchem Leiter
oder solcher Person ohne Mitwirkung oder Beihilfe
des feindlichen Ausländers angeknüpft hat und daß
er in keiner Weise für Rechnung oder zugunsten eines
feindlichen Ausländers geschäftlich tätig ist.
7. (1.) Falls der Verdacht besteht, daß von irgend
jemandem eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung
begangen ist, oder falls die Vermutung vorliegt,
daß von irgend jemandem eine derartige Zuwiderhandlung
beabsichtigt ist, so kann die Obrigkeit auf Grund
eines vor ihr geleisteten Eides mittels einer vor ihr
ausgestellten und gestempelten Vollmacht eine oder
mehrere in der Vollmacht namentlich bezeichnete Personen
ermächtigen:
a) alle Bücher und Briefschaften einzusehen, die im
Eigentum oder unter Aufsicht desjenigen stehen, der