Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Personen,  die  ohne  Kenntnis  von  der  Abberufung  in
gutem  Glauben  mit  ihm  noch  in  Verbindung  geblieben
sind.
(6.)  Die  Rechte  und  Befugnisse  des  Liquidators  beginnen ­
  mit  dem  Tage  seiner  Ernennung.
()'.)  Ter  Liquidator  soll  für  alle  Zwecke  unumschränkte ­
  Vollmachten  und  Rechte  haben,  wie  wenn  das
gesamte,  früher  von  einem  feindlichen  Ausländer  betriebene ­
  Geschäft  und  das  ganze,  früher  in  dem  Geschäft
oder  in  Verbindung  damit  gebrauchte  Eigentum  sowie
alles  in  der  Kolonie  befindliche  oder  auf  seinen  Namen
stehende  Eigentum  des  feindlichen  Ausländers  vollständig ­
  dem  Liquidator  überwiesen  worden  wäre  und
wie  wenn  alle  Geschäftsabschlüffe  sowie  alle  Abmachungen
des  feindlichen  Ausländers  über  seine  Privatangelegenheiten ­
  unmittelbar  mit  dem  Liquidator  eingegangen
wären.  Was  dritte  Personen  anlangt,  so  ist  allerdings
der  Liquidator  nicht  berechtigt,  auf  der  Fortsetzung  einer
Teilhaberschaft  oder  Vertretung  oder  einer  Vereinbarung ­
  für  die  Durchführung  einer  persönlichen  Angelegenheit
  durch  den  feindlichen  Ausländer,  sofern  dies
nicht  für  die  Zwecke  der  Liquidation  erforderlich  ist,  zu
bestehen.
(8.)  Gerichtsverfahren,  welche,  wenn  die  Verordnung ­
  nicht  in  Kraft  getreten  wäre,  in  Bezug  auf  solches
Geschäft  oder  die  Privatangelegenheiten  des  feindlichen
Ausländers  angestrengt  worden  wären,  können  von  dem
Liquidator  oder  gegen  ihn  anhängig  gemacht  werden.
Indes  soll  kein  Liquidator  haftbar  gemacht  werden  in
Bezug  auf  die  Liquidation  über  die  lasse  hinaus,
welche  in  seine  Hand  gekommen  und  welche  von  ihm
im  Verlaufe  der  Liquidation  in  gutem  Glauben  nicht
zur  Verteilung  gebracht  worden  ist;  ferner  soll  der  Liquidator ­
  hinsichtlich  einer  Liquidation  nur  persönlich
haftbar  gemacht  werden  für  solche  Handlungen  und
Unterlafiungen,  die  im  Falle  einer  natürlichen  Person
strafbar  sein  würden.
(9.)  Die  Liquidation  kann  durchgeführt  werden,
ohne  daß  für  eine  Handlung  oder  Unterlassung  die  Zustimmung ­
  einer  außerhalb  der  Kolonie  befindlichen  Person
erforderlich  ist.
(10.)  Jede  Liquidation  ist,  vorbehaltlich  billiger
Rechte  anderer  Personen,  zugunsten  derjenigen  durchzuführen, ­
  die  einen  Anspruch  auf  den  Nutzen  aus  dem
Geschäft  oder  auf  das  von  dem  Liquidator  verwaltete
Eigentum  haben,  und  alle  bei  der  Liquidation  erzielten
Erlöse  sind  bei  einer  von  dem  Gouverneur  genehmigten
Bank  einzuzahlen,  wo  sie  verbleiben  bis  darüber  endgültige ­
  Bestimmung  nach  einem  etwa  zu  erlassenen  Gesetz ­
  oder  nach  weiteren  von  dem  Gouverneur  zu  erlassenden ­
  Anweisungen  getroffen  wird.
(11.)  Falls  die  Geschästsmaffe  oder  die  persönliche
Maffe  eines  feindlichen  Ausländers  nicht  hinreichend  ist
oder  nicht  genügt,  um  alle  in  Frage  kommenden  Verpflichtungen ­
  zu  erfüllen,  so  soll  sie  nach  folgender  Vorrechtsordnung ­
  verteilt  werden:
Erstens:  alle  Geldbeträge,  welche  sichergestellten ­
  Gläubigern  zukommen,  bis  zum  Werte  ihrer
entsprechenden  Sicherheiten;

zweitens:  die  von  dem  Liquidator  im  Laufe
der  Liquidation  aufgewendeten  Kosten,  einschließlich
der  Miete  für  die  von  dem  feindlichen  Ausländer
früher  benutzten  Geschäftsräume,  die  während  der
Zeit  erwächst,  wo  die  Geschäftsräume  von  dem
Liquidator  für  die  Zwecke  der  Liquidierung  benutzt
werden;
drittens:  ein  Geldbetrag  in  Höhe  von
2'/,  %  der  Gesamtmasse,  die  von  dem  Liquidator  zu
Gelde  gemacht  oder  gutgeschrieben  ist,  als  Rücklage
für  seine  Entschädigung  für  Zeitverlust  und  Mühewaltung; ­

-viertens:  Gehalt  oder  Löhne  vonHandlungsangestellten
  oderDienern  für  die  seit  dem31.Juli1914
geleisteten  Dienste,  abzüglich  etwaiger  von  den
Handlungsgehilfen  oder  Dienern  dem  feindlichen
Ausländer  oder  dem  Geschäftsführer  des  feindlichen ­
  Ausländers  geschuldeter  Beträge;
fünftens:  alle  der  Krone  geschuldeten  Geldbeträge ­
  ;
sechstens:  alle  übrigen  Verbindlichkeiten
werden  pari  passu  verteilt,  gleichviel  ob  Personen
innerhalb  oder  außerhalb  der  Kolonie  daran  beteiligt ­
  sind.
(12.)  Vorbehaltlich  der  Vorschriften  dieser  Verordnung ­
  hat  jeder  Liquidator  noch  etwaige  ihm  von  dem
Gouverneur  erteilte  Anweisungen  zu  befolgen.
6.  (1.)  Niemand  darf  ohne  ausdrückliche  Genehmigung ­
  des  Gouverneurs  ein  früher  von  einem  feindlichen ­
  Ausländer  betriebenes  Unternehmen  ganz  oder
teilweise  weiter  betreiben  oder  sich  daran  beteiligen.
(2.)  Die  Genehmigung  hiezu  kann  vorbehaltlich
der  von  dem  Gouverneur  für  angebracht  erachteten
Bedingungen  und  Beschränkungen  erteilt  werden.
(3.)  Wenn  jemand  in  irgend  einer  Weise  für  den
früheren'Leiter  eines  feindlichen  Ausländers  tätig  ist
oder  mit  irgend  jemandem  Schriftwechsel  pflegt  oder
geschäftlich  verkehrt,  mit  dem  der  feindliche  Ausländer
früher  Geschäftsbcziehungen  hatte,  so  soll  angenommen
werden,  daß  er  das  früher  von  dem  feindlichen  Ausländer ­
  betriebene  Unternehmen  weiterführt,  sofern  er
der  Obrigkeit  oder  dem  Gerichtshof,  je  nach  Lage  des
Falles,  nicht  glaubhaft  nachweist,  daß  er  in  gutem
Glauben  neue  Geschäftsverbindungen  mit  solchem  Leiter
oder  solcher  Person  ohne  Mitwirkung  oder  Beihilfe
des  feindlichen  Ausländers  angeknüpft  hat  und  daß
er  in  keiner  Weise  für  Rechnung  oder  zugunsten  eines
feindlichen  Ausländers  geschäftlich  tätig  ist.
7.  (1.)  Falls  der  Verdacht  besteht,  daß  von  irgend
jemandem  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Verordnung ­
  begangen  ist,  oder  falls  die  Vermutung  vorliegt,
daß  von  irgend  jemandem  eine  derartige  Zuwiderhandlung ­
  beabsichtigt  ist,  so  kann  die  Obrigkeit  auf  Grund
eines  vor  ihr  geleisteten  Eides  mittels  einer  vor  ihr
ausgestellten  und  gestempelten  Vollmacht  eine  oder
mehrere  in  der  Vollmacht  namentlich  bezeichnete  Personen ­
  ermächtigen:
a)  alle  Bücher  und  Briefschaften  einzusehen,  die  im
Eigentum  oder  unter  Aufsicht  desjenigen  stehen,  der
            
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