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im Verdachte steht, eine solche Zuwiderhandlung
begangen zu haben, oder von dem angenommen
wird, daß er eine solche Handlung beabsichtigt;
d) alle Personen, die nach ihrer Meinung imstande
sind, Ausschluß über das Geschäft und den Geschäfts-
betrieb einer Person zu geben, die im Verdacht
steht, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben,
oder von der angenommen wird, daß sie eine der
artige Handlung begehen will, zu veranlassen, die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
cl in Begleitung eines Polizeibeamten oder selbst als
Polizeibeamter die in der Auskunft bezeichneten
Geschäftsräume, die in Verbindung mit dem Ge
schäft oder dem Geschäftsbetriebe benutzt worden
sind oder noch benutzt werden, zu durchsuchen;
d) alle Bücher, Geschäftspapiere und Gegenstände mit
Beschlag zu belegen und in Besitz zu nehmen, die
im Verlauf einer solchen Einsichtnahme oder Durch
suchung entdeckt werden und die dem Anschein nach
den Nachweis enthalten, daß eine Zuwiderhandlung
gegen diese Verordnung begangen ist oder begangen
werden soll;
e) überhaupt alle Handlungen und Maßnahmen zu
treffen, die zur Durchführung der Untersuchung den
Umständen nach erforderlich sind.
(2.) Falls es bei einer als dringend anzusehenden
Gelegenheit unmöglich erscheinen sollte, die Vollmacht
in gehöriger Zeit von der Obrigkeit zu erlangen, so ist
der Captain-Superintendant oder der Deputy-Super-
intcndant oder ein Assistent-Superintendant der Polizei
berechtigt, durch eigenhändigen schriftlichen Befehl auf
die ihm gerechtfertigt erscheinenden Gründe hin und
ohne daß ihm Angaben gemacht oder beschworen sind,
eine oder mehrere in dem Befehle namhaft gemachte
Personen zu beauftragen, alles zu tun, was ihres Er
achtens gemäß einer von der Obrigkeit nach Unter
abschnitt (1) ausgestellten Vollmacht zu veranlaffen wäre.
(3.) Wer sich weigert oder es unterläßt, Bücher oder
Geschäftspapiere, die ihm gehören oder in seiner Obhut oder
in seinem Besitz oder in seiner tatsächlichen Verwahrung
sind, vorzulegen oder auf Verlangen innerhalb seiner Sach
kenntnis solchen Personen Auskunft zu geben, die
durch eine gemäß vorstehender Vorschrift schriftlich
gegebene Vollmacht oder einen solchen Befehl zur
Einsichtnahme der Bücher und Schriftstücke sowie
zur Einholung von Auskünften bevollmächtigt sind,
ferner jeder, der sich solcher Einsichtnahme, Durch
suchung oder Beschlagnahme auf Grund der schriftlichen
Vollmacht oder des schriftlichen Befehls widersetzt, soll
als ein Übertreter dieser Verordnung angesehen werden.
8. Jeder, der eine Zuwiderhandlung gegen diese
Verordnung begeht, gilt als eines Vergehens schuldig und
ist nach Überführung im summarischen Verfahren oder
durch Indizienbeweis mit Gefängnis bis zu 12 Monaten
und mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Dollar zu be
strafen.
9. Ohne Zustimmung des Generalstaatsanwaltes
darf eine Verfolgung auf Grund dieser Verordnung
nicht eingeleitet werden.
10. Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll
so ausgelegt werden, als ob sie irgend jemandes Rechte
oder Rechtsmittel gegen einen feindlichen Ausländer
berührt, ausgenommen insoweit als die Verbindlichkeiten
solches feindlichen Ausländers gegen solche Person durch
einen auf Grund dieser Verordnung ernannten Liqui
dator erledigt worden sind.
11. Alle auf Grund dieser Verordnung zuerteilten
Machtbefugnisse sollen eine Ergänzung und nicht etwa
eine Aufhebung anderer von Sr. Majestät übertragenen
Befugnisse hinsichtlich der feindlichen Ausländer sowie
anderer Machtvollkommenheiten bilden.
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Land
wirtschaft Nr. 19 vom 13. März 1915.")
Über das Verfahren bei der Liquidation der Ge
schäfte feindlicher Ausländer sind zwei Anweisungen des
Gouverneurs vom 30. Oktober und vom 7. Novcniber
1914 ergangen. (Nachrichten für Handel, Industrie und
Landwirtschaft Nr. 19 vom 13. März 1915.)
Eine Verordnung des Gouverneurs
vom 4. Dezember 1914 — Nr. 30 vom Iah-
re 1914 — betitelt „An Ordinance to amend
the allen enemies (winding up) Ordinance,
1914, and to provide for the protection
of public officers in certain cases“
ändert d i e Verordnung Nr. 28 vom
27. O k t o b e r 1914 in verschiedenen Punkten
ab; sie enthält folgende Bestimmungen:
1. Diese Verordnung kann als „Abänderungsver
ordnung, betreffend feindliche Ausländer (Liquidierung),
1914" bezeichnet werden und ist mit der früheren Ver
ordnung vom Jahre 1914 (hierin die Hauptverordnung
genannt) als eine einzige zu betrachten.
2. Abschnitt 2 der Hauptverordnung wird abge
ändert durch Einsetzung eines Kommas für den Punkt
»ach den Worten „Seiner Majestät" in der Begriffs
bestimmung für „feindliche Ausländer" und durch Zusatz
folgender Worte bei der Begriffserläuterung:
„und umfaßt jede Genossenschaft, die in dem Gebiet
oder innerhalb der Gerichtsbarkeit und auf Grund
der Gesetze eines mit Seiner Majestät im Kriege
befindlichen Herrschers oder Staates eingetragen
oder gegründet ist, und umfaßt weiter jede Firma,
welche einen Teilhaber oder ein Geschäft im Gebiete
eines mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen
Herrschers oder Staates hat oder zu irgend einer
Zeit seit dem Ausbruch des Krieges gehabt hat".
3. Abschnitt 4 der Hauptverordnung wird, wie folgt,
abgeändert:
a) durch Streichung der Worte „durch schriftliche Ver
mittlung des Kolonialsekretärs" in den Unter
abschnitten 1 und 2 und Ersetzung durch die Worte
„durch einen hiezu gehörig bevollmächtigten Be
amten" ;
b) durch Hinzufügung des folgenden Unterabschnittes
nach Unterabschnitt (2).