Full text : Der Wirtschaftskrieg

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im  Verdachte  steht,  eine  solche  Zuwiderhandlung
begangen  zu  haben,  oder  von  dem  angenommen
wird,  daß  er  eine  solche  Handlung  beabsichtigt;
d)  alle  Personen,  die  nach  ihrer  Meinung  imstande
sind,  Ausschluß  über  das  Geschäft  und  den  Geschäftsbetrieb
  einer  Person  zu  geben,  die  im  Verdacht
steht,  eine  Zuwiderhandlung  begangen  zu  haben,
oder  von  der  angenommen  wird,  daß  sie  eine  derartige ­
  Handlung  begehen  will,  zu  veranlassen,  die
erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen;
cl  in  Begleitung  eines  Polizeibeamten  oder  selbst  als
Polizeibeamter  die  in  der  Auskunft  bezeichneten
Geschäftsräume,  die  in  Verbindung  mit  dem  Geschäft ­
  oder  dem  Geschäftsbetriebe  benutzt  worden
sind  oder  noch  benutzt  werden,  zu  durchsuchen;
d)  alle  Bücher,  Geschäftspapiere  und  Gegenstände  mit
Beschlag  zu  belegen  und  in  Besitz  zu  nehmen,  die
im  Verlauf  einer  solchen  Einsichtnahme  oder  Durchsuchung ­
  entdeckt  werden  und  die  dem  Anschein  nach
den  Nachweis  enthalten,  daß  eine  Zuwiderhandlung
gegen  diese  Verordnung  begangen  ist  oder  begangen
werden  soll;
e)  überhaupt  alle  Handlungen  und  Maßnahmen  zu
treffen,  die  zur  Durchführung  der  Untersuchung  den
Umständen  nach  erforderlich  sind.
(2.)  Falls  es  bei  einer  als  dringend  anzusehenden
Gelegenheit  unmöglich  erscheinen  sollte,  die  Vollmacht
in  gehöriger  Zeit  von  der  Obrigkeit  zu  erlangen,  so  ist
der  Captain-Superintendant  oder  der  Deputy-Superintcndant
  oder  ein  Assistent-Superintendant  der  Polizei
berechtigt,  durch  eigenhändigen  schriftlichen  Befehl  auf
die  ihm  gerechtfertigt  erscheinenden  Gründe  hin  und
ohne  daß  ihm  Angaben  gemacht  oder  beschworen  sind,
eine  oder  mehrere  in  dem  Befehle  namhaft  gemachte
Personen  zu  beauftragen,  alles  zu  tun,  was  ihres  Erachtens ­
  gemäß  einer  von  der  Obrigkeit  nach  Unterabschnitt ­
  (1)  ausgestellten  Vollmacht  zu  veranlaffen  wäre.
(3.)  Wer  sich  weigert  oder  es  unterläßt,  Bücher  oder
Geschäftspapiere,  die  ihm  gehören  oder  in  seiner  Obhut  oder
in  seinem  Besitz  oder  in  seiner  tatsächlichen  Verwahrung
sind,  vorzulegen  oder  auf  Verlangen  innerhalb  seiner  Sachkenntnis ­
  solchen  Personen  Auskunft  zu  geben,  die
durch  eine  gemäß  vorstehender  Vorschrift  schriftlich
gegebene  Vollmacht  oder  einen  solchen  Befehl  zur
Einsichtnahme  der  Bücher  und  Schriftstücke  sowie
zur  Einholung  von  Auskünften  bevollmächtigt  sind,
ferner  jeder,  der  sich  solcher  Einsichtnahme,  Durchsuchung ­
  oder  Beschlagnahme  auf  Grund  der  schriftlichen
Vollmacht  oder  des  schriftlichen  Befehls  widersetzt,  soll
als  ein  Übertreter  dieser  Verordnung  angesehen  werden.
8.  Jeder,  der  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese
Verordnung  begeht,  gilt  als  eines  Vergehens  schuldig  und
ist  nach  Überführung  im  summarischen  Verfahren  oder
durch  Indizienbeweis  mit  Gefängnis  bis  zu  12  Monaten
und  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  5000  Dollar  zu  bestrafen. ­

9.  Ohne  Zustimmung  des  Generalstaatsanwaltes
darf  eine  Verfolgung  auf  Grund  dieser  Verordnung
nicht  eingeleitet  werden.

10.  Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll
so  ausgelegt  werden,  als  ob  sie  irgend  jemandes  Rechte
oder  Rechtsmittel  gegen  einen  feindlichen  Ausländer
berührt,  ausgenommen  insoweit  als  die  Verbindlichkeiten
solches  feindlichen  Ausländers  gegen  solche  Person  durch
einen  auf  Grund  dieser  Verordnung  ernannten  Liquidator ­
  erledigt  worden  sind.
11.  Alle  auf  Grund  dieser  Verordnung  zuerteilten
Machtbefugnisse  sollen  eine  Ergänzung  und  nicht  etwa
eine  Aufhebung  anderer  von  Sr.  Majestät  übertragenen
Befugnisse  hinsichtlich  der  feindlichen  Ausländer  sowie
anderer  Machtvollkommenheiten  bilden.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  19  vom  13.  März  1915.")

Über  das  Verfahren  bei  der  Liquidation  der  Geschäfte ­
  feindlicher  Ausländer  sind  zwei  Anweisungen  des
Gouverneurs  vom  30.  Oktober  und  vom  7.  Novcniber
1914  ergangen.  (Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und
Landwirtschaft  Nr.  19  vom  13.  März  1915.)
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs
vom  4.  Dezember  1914  —  Nr.  30  vom  Iahre
  1914  —  betitelt  „An  Ordinance  to  amend
the  allen  enemies  (winding  up)  Ordinance,
1914,  and  to  provide  for  the  protection
of  public  officers  in  certain  cases“
ändert  d  i  e  Verordnung  Nr.  28  vom
27.  O  k  t  o  b  e  r  1914  in  verschiedenen  Punkten
ab;  sie  enthält  folgende  Bestimmungen:
1.  Diese  Verordnung  kann  als  „Abänderungsverordnung, ­
  betreffend  feindliche  Ausländer  (Liquidierung),
1914"  bezeichnet  werden  und  ist  mit  der  früheren  Verordnung ­
  vom  Jahre  1914  (hierin  die  Hauptverordnung
genannt)  als  eine  einzige  zu  betrachten.
2.  Abschnitt  2  der  Hauptverordnung  wird  abgeändert ­
  durch  Einsetzung  eines  Kommas  für  den  Punkt
»ach  den  Worten  „Seiner  Majestät"  in  der  Begriffsbestimmung ­
  für  „feindliche  Ausländer"  und  durch  Zusatz
folgender  Worte  bei  der  Begriffserläuterung:
„und  umfaßt  jede  Genossenschaft,  die  in  dem  Gebiet
oder  innerhalb  der  Gerichtsbarkeit  und  auf  Grund
der  Gesetze  eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege
befindlichen  Herrschers  oder  Staates  eingetragen
oder  gegründet  ist,  und  umfaßt  weiter  jede  Firma,
welche  einen  Teilhaber  oder  ein  Geschäft  im  Gebiete
eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlichen
Herrschers  oder  Staates  hat  oder  zu  irgend  einer
Zeit  seit  dem  Ausbruch  des  Krieges  gehabt  hat".
3.  Abschnitt  4  der  Hauptverordnung  wird,  wie  folgt,
abgeändert:
a)  durch  Streichung  der  Worte  „durch  schriftliche  Vermittlung ­
  des  Kolonialsekretärs"  in  den  Unterabschnitten ­
  1  und  2  und  Ersetzung  durch  die  Worte
„durch  einen  hiezu  gehörig  bevollmächtigten  Beamten" ­
  ;
b)  durch  Hinzufügung  des  folgenden  Unterabschnittes
nach  Unterabschnitt  (2).
            
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