21 —
Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und dem Tarifamt in je einer
pollständigen Abschrift zuzustellen. Die am Streitfall Beieiligten
erhalten Auszüge aus der Niederschrift nur soweit sie ihren Streit⸗
all betreffen.
8 10
Der Kläger hat persönlich zu erscheinen. Ist dies nicht möglich,
lann er sich durch cinen mit Vollmacht versehenen Beistand vertreten
lassen. Vermag der Kläger oder sein Beistand sein Ausbleiben ge—
nügend zu entschuldigen, so ist ein neuer Termin anzuberaumen.
Bei abermaligem Ausbleiben wird die Streitfrage in Abwesenheit
des Klägers vom Tarifschiedsgericht entschieden.
811.
Die Aemter im Tarifschiedsgericht sind Ehrenämter, der
unparteiische Vorsitzende kann eine Entschädigung erhalten.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist für die Tarifkontra—
henten kostenfrei.
5 12.
Klageberechtigt vor dem Schiedsgericht sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die unter den Reichstarif fallen.
Ferner steht den beiderseitigen Verbandsvertretern das Recht
zu, selbständig Klagen gegen solche Firmen bzw. Arbeitnehmer zu
führen, die den vertrogschließenden Verbänden nicht angehören.
8 13.
Nichtmitgliedern der vertragschließenden Verbände, welche die
Austragung von Streitigkeiben vor dem Tarifschiedsgericht nach-
suchen, kann dies zugestanden werden, sofern sie sich zur Tragung der
Kosten schriftlich verpflichten. Die Kosten werden von dem Schieds-
gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Als Grundlage der Be—
rechnung dient der Wert des Streitgegenstandes, der eventuell vom
Schiedsgericht festzusetzen ist.
8 14.
Sich als notwendig herausstellende Aenderungen oder Ergänzun⸗
gen dieser Geschäftsordnung können jederzeit durch die am Reichs⸗
karif beteiligten Verbände gemeinschaftlich erfolgen.
g 15.
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer des Reichstarifver⸗
se und erneuert sich mit dessen Verlängerung jeweils um die—
elbe Zeit.