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Geschäftshandlungen herrühren, die von dem Zweiggeschäft
oder zu dessen Gunsten innerhalb der
Kolonie abgeschlossen sind, und keine Verbindlichkeiten
sind, die gewöhnlich durch Zweiggeschäfte
eines solchen Unternehmens außerhalb der Kolonie
zu erledigen waren.
(13.) Falls der Reinbetrag der Geschäftsmasse oder
der Persönlichen Masse eines feindlichen Ausländers nach
Abzug des Wertes aller von den sichergestellten Gläubigern
gehaltenen Sicherheiten nicht hinreicht oder genügt,
um die Gesamtbeträge, welche der Liquidator gemäß
Unterabschnitt (11) zurückzubehalten berechtigt ist,
zu decken, so ist jeder sichergestellte Gläubiger verpflichtet,
dem Liquidator einen Teil des Betrages, um welchen
der Reinmassebetrag zur Deckung der vorstehend angegebenen
Zwecke zurückbleibt, nach dem Verhältnis des
Wertes der Sicherheit zum erzielten und gutgeschriebenen
Gesamtmasseerlös zu zahlen.
(14.) Die Abrechnungen der Liquidatoren aus den
einzelnen Liquidationen unterliegen nach näherer Anweisung
des Gouverneurs der Nachprüfung.
(15.) Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund
sich weigert, dem mit der Auflösung beauftragten Liquidator
auf Erfordern Schlüssel, Sicherheitsbehälter, Ge,
schäftsmaterial, Geschäftsbücher, Scheckbücher oder andere
Gegenstände irgendwelcher Art zu überantworten, die
er in Besitz hat und die in Verbindung mit dem aufzulösenden
Geschäft oder persönlichen Vermögen des
feindlichen Ausländers benutzt worden find, oder die
sich darauf beziehen, wer ferner ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund
in irgend einer Weise dem Liquidator
bei der Besitznahme von Geschäftsräumen, die unmittelbar
vor der Ernennung des Liquidators von einem
feindlichen Ausländer oder für einen solchen benutzt
worden sind, Widerstand leistet, macht sich einer Zuwiderhandlung
gegen diese Verordnung schuldig.
(16.) Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen
Vorschriften kann der Gouverneur in gewissen
Fällen, in denen ihm die dem Liquidator gemäß den
vorstehenden Bestimmungen zustehende Entschädigung
unzulänglich erscheint, dem Liquidator eine angemessene
Entschädigung bewilligen! daraufhin ist der Liquidator
berechtigt, aus der Geschäftsmasse oder der persönlichen
Masse des feindlichen Ausländers, die er zu liquidieren
berufen ist, die erhöhte Entschädigung einzubehalten.
Indes soll die Bestimmung dieses Unterabschnitts in
keiner Weise die Rechte eines sichergestellten Gläubigers
des feindlichen Ausländers berühren.
8. Unterabschnitt (12) von Abschnitt 5 der Hauptverordnung
erhält die Nummer (13).
y. Abschnitt 6 der Hauptverordnung wird, wie
folgt, abgeändert:
a) An Stelle des Wortes „früher" (xreviouslz') in
Unterabschnitt (1) ist zu setze» früher (kormel>);
d) Unterabschnitt (3) wird aufgehoben und durch folgende
Bestimmung ersetzt:
„Wenn jemand in irgendeiner Weise für den
früheren Leiter eines feindlichen Ausländers tätig
ist oder mit irgend jemandem Schriftwechsel pflegt
oder geschäftlich verkehrt, mit dem der feindliche
Ausländer früher Geschästsbeziehungen hatte,
so soll angenommen werden, daß er das früher
von dem feindlichen Ausländer betriebene Unternehmen
weiterführt, sofern er nicht der Obrigkeit
oder dem Gerichtshof oder dem Richter, je nach
der Lage des Falles, glaubhaft nachweist, daß a)
das Unternehmen bona fide von dem feindlichen
Ausländer vor dem 5. August 1914 übertragen,
aufgegeben oder im Stiche gelassen worden ist
oder b) daß er bona fide neue Geschäftsverbindungen
mit solchem Leiter oder solcher Person
ohne Mitwirkung oder Beihilfe des feindlichen
Ausländers angeknüpft hat und daß er in keiner
Weise für Rechnung oder zugunsten eines feindlichen
Ausländers geschäftlich tätig ist.
10. Abschnitt 10 der Hauptverordnung wird, wie
folgt, abgeändert:
a) usw.
b) Durch Zusatz folgender Bestimmung am Schlüsse
des Abschnittes:
„Indessen darf in den Fällen, in denen ein
Liquidator für die Auflösung des Unternehmens
eines feindlichen Ausländers oder seines Privatvermögens
bestellt ist, kein Konkursverfahren
gegen den feindlichen Ausländer angestrengt oder
weiterverfolgt werden, solange ein Liquidator
oder eine zu seinem Nachfolger berufene Person
gesetzmäßig bestellt ist.
11. Ein feindlicher Ausländer darf gegen sich selbst
das Konkursverfahren nicht beantragen.
12. Alle durch diese Verordnung zu der Hauptverordnung
getroffenen Abänderungen gelten als unmittelbar
nach dem Inkrafttreten der Hauptverordnung erlassen.
13. Hinsichtlich einer Anordnung oder einer bona
fide erteilten oder verweigerten Genehmigung in Durchführung
oder beabsichtigter Durchführung oder Inkraftsetzung
oder beabsichtigter Inkraftsetzung der Hauptverordnung
oder dieser Verordnung darf von niemandem
gegen einen öffentlich bestellten Beamten ein Verfahren
irgendwelcher Art — abgesehen von einem Strafverfahren
im Wege formeller Klage, wo solche zulässig sein
sollte — angestrengt oder weiterverfolgt werden, mag
die Erteilung oder Verweigerung solcher Genehmigung
vor oder nach dem Beginne dieser Verordnung erfolgt sein.
(The Hongkong Gazette vom 4. Dezember 1914.)
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 31 vom 24. .April 1915.)
Britisch-Westafrika.
Jede einzelne der britisch-westafrikanischen Kolonien
hat einen „Kontrollor" bestellt zur Abwicklung der
Geschäfte der innerhalb ihres Bezirkes befindlichen
deutschen und österreichischen Handelsfirmen. Der „Kontrollor"
jeder Kolonie hat öffentlich alle Gläubiger aufgefordert,
ihre Ansprüche anzumelden, sowie alle Schuldner
aufgefordert, ihre Schulden dem betreffenden „Kontrollor"
zu einem endgültig bestimmten Termin für
Rechnung der „feindlichen" Firma zu bezahlen. Die