Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Geschäftshandlungen  herrühren,  die  von  dem  Zweiggeschäft ­
  oder  zu  dessen  Gunsten  innerhalb  der
Kolonie  abgeschlossen  sind,  und  keine  Verbindlichkeiten ­
  sind,  die  gewöhnlich  durch  Zweiggeschäfte
eines  solchen  Unternehmens  außerhalb  der  Kolonie
zu  erledigen  waren.
(13.)  Falls  der  Reinbetrag  der  Geschäftsmasse  oder
der  Persönlichen  Masse  eines  feindlichen  Ausländers  nach
Abzug  des  Wertes  aller  von  den  sichergestellten  Gläubigern ­
  gehaltenen  Sicherheiten  nicht  hinreicht  oder  genügt, ­
  um  die  Gesamtbeträge,  welche  der  Liquidator  gemäß ­
  Unterabschnitt  (11)  zurückzubehalten  berechtigt  ist,
zu  decken,  so  ist  jeder  sichergestellte  Gläubiger  verpflichtet,
dem  Liquidator  einen  Teil  des  Betrages,  um  welchen
der  Reinmassebetrag  zur  Deckung  der  vorstehend  angegebenen ­
  Zwecke  zurückbleibt,  nach  dem  Verhältnis  des
Wertes  der  Sicherheit  zum  erzielten  und  gutgeschriebenen
Gesamtmasseerlös  zu  zahlen.
(14.)  Die  Abrechnungen  der  Liquidatoren  aus  den
einzelnen  Liquidationen  unterliegen  nach  näherer  Anweisung ­
  des  Gouverneurs  der  Nachprüfung.
(15.)  Wer  ohne  gesetzlichen  Entschuldigungsgrund
sich  weigert,  dem  mit  der  Auflösung  beauftragten  Liquidator ­
  auf  Erfordern  Schlüssel,  Sicherheitsbehälter,  Ge,
schäftsmaterial,  Geschäftsbücher,  Scheckbücher  oder  andere
Gegenstände  irgendwelcher  Art  zu  überantworten,  die
er  in  Besitz  hat  und  die  in  Verbindung  mit  dem  aufzulösenden ­
  Geschäft  oder  persönlichen  Vermögen  des
feindlichen  Ausländers  benutzt  worden  find,  oder  die
sich  darauf  beziehen,  wer  ferner  ohne  gesetzlichen  Entschuldigungsgrund ­
  in  irgend  einer  Weise  dem  Liquidator
bei  der  Besitznahme  von  Geschäftsräumen,  die  unmittelbar ­
  vor  der  Ernennung  des  Liquidators  von  einem
feindlichen  Ausländer  oder  für  einen  solchen  benutzt
worden  sind,  Widerstand  leistet,  macht  sich  einer  Zuwiderhandlung ­
  gegen  diese  Verordnung  schuldig.
(16.)  Unbeschadet  der  in  dieser  Verordnung  enthaltenen ­
  Vorschriften  kann  der  Gouverneur  in  gewissen
Fällen,  in  denen  ihm  die  dem  Liquidator  gemäß  den
vorstehenden  Bestimmungen  zustehende  Entschädigung
unzulänglich  erscheint,  dem  Liquidator  eine  angemessene
Entschädigung  bewilligen!  daraufhin  ist  der  Liquidator
berechtigt,  aus  der  Geschäftsmasse  oder  der  persönlichen
Masse  des  feindlichen  Ausländers,  die  er  zu  liquidieren
berufen  ist,  die  erhöhte  Entschädigung  einzubehalten.
Indes  soll  die  Bestimmung  dieses  Unterabschnitts  in
keiner  Weise  die  Rechte  eines  sichergestellten  Gläubigers
des  feindlichen  Ausländers  berühren.
8.  Unterabschnitt  (12)  von  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung ­
  erhält  die  Nummer  (13).
y.  Abschnitt  6  der  Hauptverordnung  wird,  wie
folgt,  abgeändert:
a)  An  Stelle  des  Wortes  „früher"  (xreviouslz')  in
Unterabschnitt  (1)  ist  zu  setze»  früher  (kormel>);
d)  Unterabschnitt  (3)  wird  aufgehoben  und  durch  folgende ­
  Bestimmung  ersetzt:
„Wenn  jemand  in  irgendeiner  Weise  für  den
früheren  Leiter  eines  feindlichen  Ausländers  tätig
ist  oder  mit  irgend  jemandem  Schriftwechsel  pflegt

oder  geschäftlich  verkehrt,  mit  dem  der  feindliche
Ausländer  früher  Geschästsbeziehungen  hatte,
so  soll  angenommen  werden,  daß  er  das  früher
von  dem  feindlichen  Ausländer  betriebene  Unternehmen ­
  weiterführt,  sofern  er  nicht  der  Obrigkeit
oder  dem  Gerichtshof  oder  dem  Richter,  je  nach
der  Lage  des  Falles,  glaubhaft  nachweist,  daß  a)
das  Unternehmen  bona  fide  von  dem  feindlichen
Ausländer  vor  dem  5.  August  1914  übertragen,
aufgegeben  oder  im  Stiche  gelassen  worden  ist
oder  b)  daß  er  bona  fide  neue  Geschäftsverbindungen ­
  mit  solchem  Leiter  oder  solcher  Person
ohne  Mitwirkung  oder  Beihilfe  des  feindlichen
Ausländers  angeknüpft  hat  und  daß  er  in  keiner
Weise  für  Rechnung  oder  zugunsten  eines  feindlichen ­
  Ausländers  geschäftlich  tätig  ist.
10.  Abschnitt  10  der  Hauptverordnung  wird,  wie
folgt,  abgeändert:
a)  usw.
b)  Durch  Zusatz  folgender  Bestimmung  am  Schlüsse
des  Abschnittes:
„Indessen  darf  in  den  Fällen,  in  denen  ein
Liquidator  für  die  Auflösung  des  Unternehmens
eines  feindlichen  Ausländers  oder  seines  Privatvermögens ­
  bestellt  ist,  kein  Konkursverfahren
gegen  den  feindlichen  Ausländer  angestrengt  oder
weiterverfolgt  werden,  solange  ein  Liquidator
oder  eine  zu  seinem  Nachfolger  berufene  Person
gesetzmäßig  bestellt  ist.
11.  Ein  feindlicher  Ausländer  darf  gegen  sich  selbst
das  Konkursverfahren  nicht  beantragen.
12.  Alle  durch  diese  Verordnung  zu  der  Hauptverordnung ­
  getroffenen  Abänderungen  gelten  als  unmittelbar ­
  nach  dem  Inkrafttreten  der  Hauptverordnung  erlassen.
13.  Hinsichtlich  einer  Anordnung  oder  einer  bona
fide  erteilten  oder  verweigerten  Genehmigung  in  Durchführung ­
  oder  beabsichtigter  Durchführung  oder  Inkraftsetzung ­
  oder  beabsichtigter  Inkraftsetzung  der  Hauptverordnung ­
  oder  dieser  Verordnung  darf  von  niemandem
gegen  einen  öffentlich  bestellten  Beamten  ein  Verfahren
irgendwelcher  Art  —  abgesehen  von  einem  Strafverfahren ­
  im  Wege  formeller  Klage,  wo  solche  zulässig  sein
sollte  —  angestrengt  oder  weiterverfolgt  werden,  mag
die  Erteilung  oder  Verweigerung  solcher  Genehmigung
vor  oder  nach  dem  Beginne  dieser  Verordnung  erfolgt  sein.
(The  Hongkong  Gazette  vom  4.  Dezember  1914.)
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  31  vom  24.  .April  1915.)
Britisch-Westafrika.
Jede  einzelne  der  britisch-westafrikanischen  Kolonien
hat  einen  „Kontrollor"  bestellt  zur  Abwicklung  der
Geschäfte  der  innerhalb  ihres  Bezirkes  befindlichen
deutschen  und  österreichischen  Handelsfirmen.  Der  „Kontrollor" ­
  jeder  Kolonie  hat  öffentlich  alle  Gläubiger  aufgefordert, ­
  ihre  Ansprüche  anzumelden,  sowie  alle  Schuldner ­
  aufgefordert,  ihre  Schulden  dem  betreffenden  „Kontrollor" ­
  zu  einem  endgültig  bestimmten  Termin  für
Rechnung  der  „feindlichen"  Firma  zu  bezahlen.  Die
            
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