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Kolonialregicrung bestimmt in jedem einzelnen Falle,
daß die den einzelnen Firmen zustehenden Beträge so
fort bezahlt werden sollen, daß alle gesetzlichen Ansprüche
von britischen Untertanen oder Angehörigen neutraler
Staaten behufs Bezahlung präsentiert werden sollen
und daß der Saldo wie auch Waren oder sonstiges
Eigentum, über welches bei der Regelung von Ansprüchen
nicht disponiert wurde, bis zur Beendigung des Krieges
in Verwahrung genommen werden solle, um eventuell
bei Friedensverhandlungen mitbenützt zu werden. Die
eingehenden Summen werden bei der Lank of British
West Africa zugunsten des „Kontrollors" hinterlegt;
die Beträge für die einzelnen'Firmen werden auf sepa
raten Konti verbucht.
(„Commerce Reports, Washington, 24. März 1913.)
Straits Settlements.
Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui
dierung ihrer Unternehmen.
Eine Verordnung des Gouverneurs, betitelt „An
Oräivaneo to provide for the winding np of the trade
affairs of allen enemies, 1914", bestimmt folgendes:
1. Die Verordnung heißt: Verordnung über die
Auflösung des Handels feindlicher Ausländer.
2. In dieser Verordnung ist unter „feindlicher
Ausländer" ein Ausländer verstanden, dessen Staats
oberhaupt mit Seiner Majestät im Kriege befindlich ist;
begreift das Wort „Handel" jede Art von Be
schäftigung, Geschäft oder Werktatigkeit in sich;
ist unter „feindliche Gesellschaft" eine Aktiengesell
schaft verstanden, in der kurz vor oder weiterhin seit
bein 4. August ein Drittel oder mehr des Aktienkapitals
oder des Direktoriums in Händen von Personen sich
befand oder von Personen gebildet wurde, die entweder
Untertanen oder Bewohner oder Geschäftstreibende in
einem Staate waren, der sich zur Zeit in Kriegs
zustand mit Seiner Majestät befindet, ungeachtet der
Tatsache, daß die Gesellschaft in Seiner Majestät
„dominions" eingetragen ist.
3. Wenn auf Grund oder im Verfolg dieser Ver
ordnung ein Streit darüber entstehen sollte, ob Personen
oder Gesellschaften feindliche Ausländer sind oder waren,
so soll ein von dem Gouverneur ausgestelltes Zeugnis,
daß seiner Meinung nach die Personen oder Gesellschaften
feindliche Ausländer oder feindliche Gesellschaften sind
oder waren, ausschließlicher Beweis für diese Tatsache sein.
4. (1.) Der Gouverneur kann eine nach seinem
Ermessen als Liquidator geeignete Person bestimmen,
welche die Angelegenheiten eines in der Kolonie beim
Inkrafttreten der Verordnung oder später betätigten
Unternehmens zu liquidieren hat,möge dieses betrieben sein
a) von einem feindlichen Ausländer für eigene
Rechnung oder für eigene und eines Teilhabers
Rechnung oder für Rechnung eines Angestellten
oder Leiters, die feindliche Ausländer oder eine
feindliche Gesellschaft sind;
b) von irgend jemandem zugunsten oder in Ver
tretung eines feindlichen Ausländers; oder
c) von einer feindlichen Gesellschaft oder Firma,
bei welcher ein feindlicher Ausländer Teilhaber
ist, oder von irgend jemandem zugunsten oder im
Namen einer feindlichen Gesellschaft.
(2.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden,
obwohl das in der Kolonie von einem feindlichen Aus
länder oder einer feindlichen Gesellschaft betriebene
Unternehmen ein Zweiggeschäft oder das Hauptgeschäft
eines auch außerhalb der Kolonie betriebenen Unter
nehmens ist.
(3.) Die Ernennung eines Liquidators soll schriftlich
durch den Kolonialsekretär erfolgen, und solche schrift
liche Bestallung soll bis zur Widerrufung der Ernennung
bei allen vorkommenden Gelegenheiten als rechtsgültige
Vollmacht gelten.
(4.) Der Gouverneur kann nach unbeschränktem
Ermessen die Ernennung jederzeit rückgängig machen,
und nach Mitteilung dieses Widerrufs an den Liquidator
sollen seine Machtbefugnisse unbedingt aufhören und
ihren Abschluß finden, jedoch unbeschadet etwaiger
Handlungen, die von ihm noch vor Bekanntgabe der
Abberufung in gutem Glauben vorgenommen, und un
beschadet der Rechte anderer Personen, die ohne Kenntnis
der Abberufung in gutem Glauben noch weiter mit ihm
in Verkehr geblieben sind.
(3.) Die Rechte und Befugnisse des Liquidators
beginnen mit dem Tage seiner Ernennung.
(6.) Der Liquidator soll für alle vorkommenden
Gelegenheiten gleiche Rechte haben, wie wenn das
ganze, bislang von einem feindlichen Ausländer oder
einer feindlichen Gesellschaft betriebene Unternehmen
und das gesamte, bislang im Geschäft oder in Ver
bindung mit dem Geschäfte gebrauchte Eigentum sowie
das gesamte dem feindlichen Ausländer oder der feind
lichen Gesellschaft in der Kolonie gehörende oder auf
ihre Namen stehende Vermögen dem Liquidator be
dingungslos überwiesen worden wäre und wie wenn
alle Verträge des Geschäfts unmittelbar mit dem Liqui
dator abgeschlossen worden wären.
(7.) Gerichtliche Verfahren, die, wenn diese Ver
ordnung nicht in Wirksamkeit gesetzt worden wäre, hin
sichtlich des Unternehmens angestrengt worden wären,
sind von dem Liquidator oder gegen ihn einzuleiten.
(8.) Die Liquidation kann durchgeführt werden, ohne
daß dabei für eine Handlung oder Unterlassung die
Zustimmung von außerhalb der Kolonie befindlichen
Personen erforderlich wäre.
(9.) Jede Liquidierung ist unter Berücksichtigung
billiger Rechtsansprüche anderer Personen zugunsten
derjenigen durchzuführen, die ein Anrecht aus die
Geschästsgewinne oder auf das von dem Liquidator ver
waltete Eigentum haben, und alle bei der Liquidation
erzielten Erlöse sind nach Befriedigung der in den Unter
abschnitten (11.) und (12.) angegebenen Forderungen
bei einer von dem Gouverneur bestimmten Bank ein
zuzahlen, wo sie verbleiben, bis darüber endgültig durch
ein zu erlassendes Gesetz oder durch weitere, von dem
Gouverneur zu treffende Anweisungen verfügt wird.