Metadata: Der Wirtschaftskrieg

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Kolonialregicrung bestimmt in jedem einzelnen Falle, 
daß die den einzelnen Firmen zustehenden Beträge so 
fort bezahlt werden sollen, daß alle gesetzlichen Ansprüche 
von britischen Untertanen oder Angehörigen neutraler 
Staaten behufs Bezahlung präsentiert werden sollen 
und daß der Saldo wie auch Waren oder sonstiges 
Eigentum, über welches bei der Regelung von Ansprüchen 
nicht disponiert wurde, bis zur Beendigung des Krieges 
in Verwahrung genommen werden solle, um eventuell 
bei Friedensverhandlungen mitbenützt zu werden. Die 
eingehenden Summen werden bei der Lank of British 
West Africa zugunsten des „Kontrollors" hinterlegt; 
die Beträge für die einzelnen'Firmen werden auf sepa 
raten Konti verbucht. 
(„Commerce Reports, Washington, 24. März 1913.) 
Straits Settlements. 
Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui 
dierung ihrer Unternehmen. 
Eine Verordnung des Gouverneurs, betitelt „An 
Oräivaneo to provide for the winding np of the trade 
affairs of allen enemies, 1914", bestimmt folgendes: 
1. Die Verordnung heißt: Verordnung über die 
Auflösung des Handels feindlicher Ausländer. 
2. In dieser Verordnung ist unter „feindlicher 
Ausländer" ein Ausländer verstanden, dessen Staats 
oberhaupt mit Seiner Majestät im Kriege befindlich ist; 
begreift das Wort „Handel" jede Art von Be 
schäftigung, Geschäft oder Werktatigkeit in sich; 
ist unter „feindliche Gesellschaft" eine Aktiengesell 
schaft verstanden, in der kurz vor oder weiterhin seit 
bein 4. August ein Drittel oder mehr des Aktienkapitals 
oder des Direktoriums in Händen von Personen sich 
befand oder von Personen gebildet wurde, die entweder 
Untertanen oder Bewohner oder Geschäftstreibende in 
einem Staate waren, der sich zur Zeit in Kriegs 
zustand mit Seiner Majestät befindet, ungeachtet der 
Tatsache, daß die Gesellschaft in Seiner Majestät 
„dominions" eingetragen ist. 
3. Wenn auf Grund oder im Verfolg dieser Ver 
ordnung ein Streit darüber entstehen sollte, ob Personen 
oder Gesellschaften feindliche Ausländer sind oder waren, 
so soll ein von dem Gouverneur ausgestelltes Zeugnis, 
daß seiner Meinung nach die Personen oder Gesellschaften 
feindliche Ausländer oder feindliche Gesellschaften sind 
oder waren, ausschließlicher Beweis für diese Tatsache sein. 
4. (1.) Der Gouverneur kann eine nach seinem 
Ermessen als Liquidator geeignete Person bestimmen, 
welche die Angelegenheiten eines in der Kolonie beim 
Inkrafttreten der Verordnung oder später betätigten 
Unternehmens zu liquidieren hat,möge dieses betrieben sein 
a) von einem feindlichen Ausländer für eigene 
Rechnung oder für eigene und eines Teilhabers 
Rechnung oder für Rechnung eines Angestellten 
oder Leiters, die feindliche Ausländer oder eine 
feindliche Gesellschaft sind; 
b) von irgend jemandem zugunsten oder in Ver 
tretung eines feindlichen Ausländers; oder 
c) von einer feindlichen Gesellschaft oder Firma, 
bei welcher ein feindlicher Ausländer Teilhaber 
ist, oder von irgend jemandem zugunsten oder im 
Namen einer feindlichen Gesellschaft. 
(2.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden, 
obwohl das in der Kolonie von einem feindlichen Aus 
länder oder einer feindlichen Gesellschaft betriebene 
Unternehmen ein Zweiggeschäft oder das Hauptgeschäft 
eines auch außerhalb der Kolonie betriebenen Unter 
nehmens ist. 
(3.) Die Ernennung eines Liquidators soll schriftlich 
durch den Kolonialsekretär erfolgen, und solche schrift 
liche Bestallung soll bis zur Widerrufung der Ernennung 
bei allen vorkommenden Gelegenheiten als rechtsgültige 
Vollmacht gelten. 
(4.) Der Gouverneur kann nach unbeschränktem 
Ermessen die Ernennung jederzeit rückgängig machen, 
und nach Mitteilung dieses Widerrufs an den Liquidator 
sollen seine Machtbefugnisse unbedingt aufhören und 
ihren Abschluß finden, jedoch unbeschadet etwaiger 
Handlungen, die von ihm noch vor Bekanntgabe der 
Abberufung in gutem Glauben vorgenommen, und un 
beschadet der Rechte anderer Personen, die ohne Kenntnis 
der Abberufung in gutem Glauben noch weiter mit ihm 
in Verkehr geblieben sind. 
(3.) Die Rechte und Befugnisse des Liquidators 
beginnen mit dem Tage seiner Ernennung. 
(6.) Der Liquidator soll für alle vorkommenden 
Gelegenheiten gleiche Rechte haben, wie wenn das 
ganze, bislang von einem feindlichen Ausländer oder 
einer feindlichen Gesellschaft betriebene Unternehmen 
und das gesamte, bislang im Geschäft oder in Ver 
bindung mit dem Geschäfte gebrauchte Eigentum sowie 
das gesamte dem feindlichen Ausländer oder der feind 
lichen Gesellschaft in der Kolonie gehörende oder auf 
ihre Namen stehende Vermögen dem Liquidator be 
dingungslos überwiesen worden wäre und wie wenn 
alle Verträge des Geschäfts unmittelbar mit dem Liqui 
dator abgeschlossen worden wären. 
(7.) Gerichtliche Verfahren, die, wenn diese Ver 
ordnung nicht in Wirksamkeit gesetzt worden wäre, hin 
sichtlich des Unternehmens angestrengt worden wären, 
sind von dem Liquidator oder gegen ihn einzuleiten. 
(8.) Die Liquidation kann durchgeführt werden, ohne 
daß dabei für eine Handlung oder Unterlassung die 
Zustimmung von außerhalb der Kolonie befindlichen 
Personen erforderlich wäre. 
(9.) Jede Liquidierung ist unter Berücksichtigung 
billiger Rechtsansprüche anderer Personen zugunsten 
derjenigen durchzuführen, die ein Anrecht aus die 
Geschästsgewinne oder auf das von dem Liquidator ver 
waltete Eigentum haben, und alle bei der Liquidation 
erzielten Erlöse sind nach Befriedigung der in den Unter 
abschnitten (11.) und (12.) angegebenen Forderungen 
bei einer von dem Gouverneur bestimmten Bank ein 
zuzahlen, wo sie verbleiben, bis darüber endgültig durch 
ein zu erlassendes Gesetz oder durch weitere, von dem 
Gouverneur zu treffende Anweisungen verfügt wird.
	        
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