142
vom 11. Jänner 1915 und im Rundschreiben des Finanz
ministeriums vom 22. Jänner 1915, Nr. 923, gegebenen
Vorschriften beobachtet werden.
Ter Übergang dagegen von Handels- und Gewerbe
betrieben russischer oder neutraler Untertanen auf An
gehörige feindlicher Staaten ist nicht zulässig.
3. Unter den persönlichen gewerblichen Beschäfti
gungen, die nach Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. Jänner
1915 der Schließung am 1. Jänner 1915 (wohl
1. April 1915) unterliegen, sind nur diejenigen zu ver
stehen, für deren Verrichtung Gewerbesteuer gemäß
Artikel 427 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern,
oder durch Lösung von Gewerbezeugnissen für persön
liche gewerbliche Beschäftigungen an die Staatskasse zu
entrichten ist.
Demgemäß erstreckt sich die Geltung der Ziffer 6
des Rundschreibens des Finanzministers vom 22. Jän
ner 1915, Nr. 923, nicht auf die persönlichen gewerb
lichen Beschäftigungen solcher feindesländischer Unter
tanen, die in handelsgewerblichen Betrieben dieser Unter
tanen als Arbeiter, als Personen freier Gewerbe, Rechts
berater, wissenschaftliche Chemiker beschäftigt waren,
die von der Entrichtung persönlicher Gewerbesteuer
frei sind.
Die Betreibung der Rückstände der persönlichen
Gewerbesteuer von seindesländischen Untertanen an
langend, die in zur (öffentlichen d. ü.) Rechnungslegung
verpflichteten Unternehmen angestellt sind, welche nicht
den Kameralhöfen unterstehen, in deren Bezirk die
feindesländischen Untertanen ihre persönlichen gewerb
lichen Beschäftigungen verrichteten, so haben solche Be
treibungen zu den Obliegenheiten derjenigen Kameral-
höfe zu gehören, in deren Bezirke die genannten Unter
tanen ihre persönlichen gewerblichen Beschäftigungen
verrichten.
4. Einige Kameralhöfe haben die Frage wegen des
weiteren Schicksals der Darlehens- und Kreditgesell
schaften angeregt, zu deren Mitgliedern Untertanen
feindlicher Staaten gehören.
Mit Rücksicht darauf, daß diese Gesellschaften be
sondere, nach den russischen Gesetzen gegründete Unter
nehmungen sind, sind sie als der Wirksainkeit des Ge
setzes vom 11. Jänner 1915 nicht unterliegend zu
betrachten, sollten auch zu den Mitgliedern solcher
Gesellschaften Untertanen feindlicher Staaten gehören.
Die Kameralhöfe haben indessen den örtlichen Abtei
lungen der Staatsbank alle solche Gesellschaften anzu
geben, behufs Ausschließung der feindesländischen Unter
tanen aus den Verwaltungen dieser Gesellschaften.
5. Bei der Bestimmung, welche von den Unter
nehmungen zu den Handels- und welche zu den Ge--
werbebetrieben zu zählen seien, haben sich die Kameral
höfe nicht nur nach den gelösten Gewerbezeugnissen für
Handels- und Gewerbebetriebe, sondern auch nach der
Natur der Geschäfte zu richten, welche der Betrieb
ausführt und ihn dieser oder der anderen Gruppe ge
mäß dem Gewerbesteuergesetze zu überweisen.
Wenn daher für ein Unternehinen ein Gewerbe-
zeugnis zum gewerblichen Betriebe gelöst ist, das feinem
Wesen nach ein Handelsunternehmen ist, so ist ein
solcher Betrieb als Handelsunternehmen anzusehen und
muß folglich zum 1. April 1915 geschlossen werden,
und umgekehrt unterliegt ein gewerbliches Unternehmen,
für welches aus Irrtum oder Mißverständnis ein
Gewcrbczeugnis zum Handelsbetrieb gelöst wurde, nicht
der Schließung am 1. April 1915, wenn nur hinsicht
lich dieses Betriebes durch Protokolle der Steuerauf
sichtsbehörde bescheinigt wird, daß der Betrieb im
laufenden wie im verflossenen Jahre einen unbedingt
gewerblichen Charakter hatte.
6. Endlich haben einige Kameralhöfe die Frage
angeregt, ob nach dem 1. April 1915, d. h. nach der
Schließung der den feindesländischen Untertanen ge
hörigen Handelsbetriebe, vor dem 1. April verkaufte
Waren an die Käufer versandt werden, ebenso ob die
nicht verkauften Waren eingelagert werden können bis
nach Beendigung des Krieges oder bis zur Aufhebung
des Gesetzes vom 11. Jänner 1914.
Bei dieser Frage muß man im Auge behalten, daß
am 1. April 1915 nur eine Handelstätigkeit der Unter
nehmungen der feindlichen Untertanen aufhören muß.
Die bestimmungsmäßige Versendung aber früher von
ihnen verkaufter Waren oder die Einlagerung bis zur
Beendigung des Krieges kann als Handelstätigkeit nicht
erachtet werden und ist daher auch nach dem 1. April
1915 zulässig.
Anmerkungen.
1. Zu Artikel 1. Die Inhaber von Gewerbe
betrieben, die daneben noch handelsgeschäftlich eigene
oder fremde Erzeugnisse vertreiben, müssen nach
Artikel 420 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern,
außer einem Gewerbeschein für den Gewerbe- noch
einen solchen zum Handelsbetrieb lösen.
2. Zu Artikel 2. Artikel 438 des Gesetzes, betreffend
die direkten Steuern, bestimmt, daß beim Übergang
eines Geschäftes auf einen anderen dem Steuer
inspektor binnen Monatsfrist die Besitzänderung anzu
zeigen ist, damit dieser auf den Gewerbeschein einen
entsprechenden Vermerk setzt. Bei Unterlassung der frist
gemäßen Anzeige verliert der Gewerbeschein seine
Gültigkeit.
3. Zu Artikel 3. Das russische Gewerbesteuergesetz
unterscheidet: Handelsgewerbe, gewerbliche Unterneh
mungen und persönliche Gewerbetreibende. Zu letzteren
zählen Handwerker und dergleichen Personen, die einen
freien Beruf ausüben; auch Handlungsgehilfen unter
liegen nicht der Besteuerung. Die höheren Beamten der
Aktiengesellschaften und aller zur öffentlichen Rechnungs
legung verpflichteten Gesellschaften haben jedoch ihren
Gehalt. Gewinnanteile usw. zu versteuern. (Artikel 366
438 Ges.)
(„Busskoje Slowo“ vom 31. März/3. April 1915.)
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft"
Nr. 40 vom 28. Mai 1915.)