Full text: Der Wirtschaftskrieg

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(Bestandsaufnahmen). Die wesentlichsten Bestim 
mungen sind: Bezeichnung des Vollstreckungstitels, 
ganz genaue Bezeichnung des Grundstücks nach 
Lage, Grenzen, Flächeninhalt, Gebäudezustand, Er 
trägnissen usw., eine Abschätzung, genaue Aufnahme 
aller Invcntarstücke, die mit dem Grundstück un 
trennbar verbunden sind oder bestimmungsgemäß 
dem Zwecke des Grundstücks dienen, z. B. Maschinen 
im Fabriksgcbäude. Sehr eingehende Bestimmungen 
sind in den Art. 1117 bis 1127 a. a. O. für die Ab 
schätzung des Grundstücks gegeben, die im wesent 
lichen dahin gehen, daß in Ermanglung einer güt 
lichen Einigung über den Taxwert dieser von Sach 
verständigen (nach ganz bestimmten Normen) fest 
zustellen ist. Bestandsaufnahme (Pfändungsproto 
koll) mit Taxe reicht der mit der Vollstreckung be 
auftragte Gerichtsvollzieher bei der zuständigen Be 
hörde (hier also bei der Gouvernementsverwaltung) 
ein, und diese setzt den Versteigerungstermin auf 
mindestens 1 bis 3 Monate an, je nach dem Wert des 
Grundstücks; bei einem Werte über 10.000 Rubel ist 
der Versteigerungstermin auf mindestens 3 Monate 
herauszuschieben. 
Gegen die Bestandsaufnahme und Abschätzung 
sowie wegen Verletzung der anderen das Subhasta- 
tionsverfahren regelnden Vorschriften hat der Sub- 
hastat das Recht der Beschwerde binnen einer Frist 
von zwei Wochen, bzw. einer Woche. Die Einlegung 
der Beschwerde hemmt den Fortgang des Subhasta- 
tionsverfahrens. 
2. Z u A r 1. 3, A b s ch n. I, G e s. I. 
Das im Art. 3 vorgeschriebene Verfahren der 
Versteigerung auf administrativem Wege hat im we 
sentlichen zur Voraussetzung, daß der Vollstreckungs 
titel nicht ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ist, 
sondern der Beschluß der Verwaltungsbehörde, der 
die Vollstreckung anordnet. 
Im übrigen geben die Art. 1556 bis 1591 Z.-P.-O. 
für das Königreich Polen und 1845 bis 1883 für 
die Ostgouvernements über die Jmmobiliarzwangsvoll- 
streckung besondere von den allgemeinen Vorschriften in 
mancher Hinsicht abweichende Bestimmungen, die da 
durch bedingt sind, daß in diesen Rechtsgebieten ein be 
sonderes Zivilrecht, insbesondere eine (der alten preußi 
schen sehr ähnliche) Hypothekeuordnung in Geltung ist. 
Im großen ganzen aber gelten auch für die in der 
Anm. 1 kurz skizzierten Vorschriften. 
3. Zu Art. 4, Ab sch n. I. Ges. I. 
Über die Teilung gemeinschaftlichen Landbesitzes 
und die Naturalaussonderung des Anteils eines Mit 
eigentümers sind Art. 543 ff. des russischen Zivilkodex 
(in meinem Handbuch des gesamten russ. Zivilr. 
S. 199 ff.) zu vergleichen. 
4. Zu Art. 6, Abschn. I, Ges. I. 
Rach russischem Zivilprozeßrecht (Art. 1129 
Z.-P.-O.) ist der beitreibende Gläubiger berechtigt, das 
Pfandgrundstück bis zur Versteigerung in eigenen Besitz 
und eigene Verwaltung zu nehmen und die Einkünfte als 
Äquivalent für die Zinsen zu behalten. Dem feindlichen 
Ausländer ist durch Art. 6 dieses Recht, ebenso wie 
das Recht, das Pfandgrundstück in der Subhastation 
zu erstehen, entzogen. 
5. Z u A r t. 8, A b s ch n. I, G e s. I. 
Von den hier genannten, im Feindesland errich 
teten und in Rußland nur zum Geschäftsbetriebe zuge 
lassenen Gesellschaften sind die Aktiengesellschaften zu 
unterscheiden, die in Rußland selbst auf Grund der 
diesbezüglich in Rußland geltenden Vorschriften 
(Art. 2139 ff. russ. Zivilkodex) errichtet sind. Von diesen 
letzteren handelt Abschnitt II Ges. I. 
6. Zu Art. 11. Abschn. I. Ges. I. 
über das Verfahren in Prozessen der staatlichen 
Verwaltung (des Fiskus) gegen die Art. 2284 ff. russ. 
Z.-P.-O. besondere Vorschriften, die nur unwesentliche 
Abweichungen von dem ordentlichen Prozeßverfahren 
enthalten. Die wesentlichsten Abweichungen gehen dahin, 
das; die Prozesse, an denen der Fiskus als Partei be 
teiligt ist, nicht im abgekürzten Verfahren verhandelt 
werden, einen Parteieid nicht zulassen, durch Vergleich 
nicht beendet werden können, und daß in diesen Pro 
zessen vor der Entscheidung stets der Staatsanwalt 
mit seinen Anträgen zu hören ist. 
7. Zu Art. 12, Abschn. I., Ges. I. 
Der Art. 12 entzieht die Anfechtungsklagen des 
Art. 11 der Wirkung der Verjährung; ebenso ist die 
Ersitzung eines Jmmobiliarrechtes durch einen Unbe 
rechtigten ausgeschlossen (vergl. Klibunski, „Handbuch des 
gesamten russischen Zivilrechts" I S. 356 unter III). 
8. Zum Abschn. II, Ges. I. 
Vergl. oben Anmerkung 5. 
9. Zu Art. 5. Abschn. IV, Ges. I. 
Vergl. oben Anmerkung 1. 
10. Z u A r t. 6, A b s ch n. IV, G e s. I. 
Die hier angezogenen Artikel der Zivilprozeß 
ordnung beziehen sich auch auf die Sicherstellung von 
Forderungen in den Ostseegouvernements. Diese Sicher 
stellung erfolgt durch Arrest und Eintragung eines 
diesbezüglichen Vermerks in das Grundbuch. Der 
Arrestbeschluß kann in dringenden Fällen von dem 
Vorsitzenden des zuständigen Gerichts auch ohne An 
hörung des Schuldners erlassen werden. 
11. Zu Art. 2, des Ges. II. 
Der hier angezogene Art. 63 des Statuts der 
Bäuerlichen Agrarbank (Swod Sakonow Band XI 
Teil 2, Kreditges. Abschn. 7) enthält die Bestimmungen, 
die eine Beleihung bäuerlichen Grundbesitzes durch die 
Agrarbank regeln. 
12. Z u A r t. 2. G e s. II. 
Der hier angegebene Beschluß des Ministerrats ist 
das III. Gesetz. 
13. Z u A r t 3. G e s. II. 
Vergl. Anmerkung 12. 
14. Zu Art. 5. Ges. II. 
Der hier angezogene Beschluß ist das I. Gesetz.
	        
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