Full text : Der Wirtschaftskrieg

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(Enthalten  unter  Artikel  560  in  der  Sammlung  der
Gesetze  und  Regierungsverordnungen  Nr.  66  vom
26-  Februar/11.  März  1915.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  21.  Februar
1915  auf  Vorschlag  des  Ministerrates  auf  Grund
deS  Art.  87  der  Staatsgrundgssetze  (Ges.  Sammt.
Bd.  1,  Teil  1,  Ausg.  1906)  in  Abänderung  und
Ergänzung  der  einschlägigen  Bestimmungen  anzuordnen ­
  geruht:
Art.  1.  Privilegien  auf  Erfindungen  oder  Vervollkommnungen ­
  auf  industriellem  Gebiete  werden
Angehörigen  der  mit  Rußland  Krieg  führenden
Staaten  nicht  erteilt,  ebenso  werden  von  diesen
Personen  keine  Privilegiumsanmeldungen  entgegengenommen; ­
  das  Verfahren  über  entgegengenommene
Anmeldungen  wird  eingestellt.
Art.  2.  Privilegien  auf  Erfindungen  und  Verbesserungen, ­
  die  Angehörigen  der  mit  Rußland  Krieg
führenden  Staaten  gehören  und  Bedeutung  für  die
Rcichsverteidigung  haben,  fallen  ohne  Entschädigung
in  das  Eigentum  des  Staates.  Für  diese  Privilegien ­
  stellt  der  Minister  für  Handel  und  Industrie
im  Einverständnis  mit  dem  Kriegsminister  und  dem
Marineminister,  je  nach  der  Zuständigkeit,  eine  Liste
zusammen,  die  innerhalb  einer  zweimonatigen  Frist
vom  Tage  der  Verlautbarung  dieser  Verordnung  in
den  im  Art.  76  der  Fabriks-  und  Handwerks-Gewerbeordnung ­
  (Ges.  Samml.  Bd.  XI,  Teil  2,  Ausg.
1913)  genannten  Zeitungen  veröffentlicht  wird.
Die  Wirkung  aller  anderen  Privilegien,  die  den
in  diesem  Artikel  (2)  genannten  Personen  gehören,
wird  aufgehoben.
Art.  3.  Nutzungsrechte  an  Erfindungen  oder
Vervollkommnungen,  die  vor  dem  1.  Jänner  1915
durch  Personen,  die  ncht  zu  den  Angehörigen  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten  zählen,  von
Personen,  die  zu  solchen  Staatsangehörigen  zählen,
erworben  wurden,  bleiben  für  die  festgesetzte  Frist
und  im  festgesetzten  Umfang  in  Kraft.  Die  Privilegien ­
  auf  die  Erfindungen  und  Vervollkommnungen,
die  nicht  unter  die  Wirkung  des  ersten  Teiles  des
Art.  2  dieser  Verordnung  fallen,  bleiben  in  den  für
die  Verwirklichung  der  Nutzungsrechte  notwendigen
Grenzen  in  Kraft;  als  Eigentümer  solcher  Privilegien ­
  wird  der  Staat  anerkannt.
Art.  4.  Personen,  welche  die  ihnen  zustehenden
Nutzungsrechte  (Art.  3)  aufrechterhalten  wollen,
sind  verpflichtet,  persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten ­
  innerhalb  Monatsfrist  vom  Tage  der
Verlautbarung  dieser  Verordnung  dies  bei  der
Jndustriesektion  unter  Vorlegung  schriftlicher  Beweise ­
  für  die  erfolgte  Erwerbung  des  angeführten
Rechtes  anzumelden.  Die  Jndustriesektion  prüft  die
überreichten  Anmeldungen  innerhalb  eines  Monats
vom  Tage  des  Ablaufes  der  erwähnten  Frist,  verfaß!
eine  Liste  der  von  ihm  als  erwiesen  anerkannten
Nutzungsrechte  sowie  der  Privilegien,  auf  die  sie  sich
beziehen  und  veröffentlicht  die  Liste,  in  best  im
Art.  76  der  Fabriks-  und  Handwerks-Gewerbeordnung ­
  (Ges.  Samml.  Bd.  XI,  Teil  2,  Ausg.  1913)

erwähnten  Zeitungen.  Die  Eintragung  des
Nutzungsrechtes  in  die  Liste  nimmt  den  interessierten ­
  Personen  nicht  das  Recht,  innerhalb  zweier
Jahre  vom  Tage  der  Veröffentlichung  der  Liste  die
Zugehörigkeit  des  Nutzungsrechtes  in  seinem  vollen
anerkannten  Umfange  oder  zu  einem  Teile  auf  gerichtlichem ­
  Wege  zu  bestreiten.
Art.  5.  Unter  dem  Ausdrucke  „Angehörige  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten"  sind  in
dieser  Verordnung  auch  die  in  einem  der  mit  Rußland ­
  Krieg  führenden  Staaten  errichteten  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften  zu  verstehen,  auch  -wenn
sie  zum  Geschäftsbetrieb  in  Rußland  zugelassen
wurden.
(Österreichisches  Patentblatt  1915,  Seite  119.)
Laut  einer  neuverfaßten  Patentliste,  welche  7000  Patente ­
  und  Privilegien  enthält,  gehören  deutschen  und
österreichisch-ungarischen  Staatsangehörigen  2800  Patente, ­
  von  welchen  bei  1000  Patente  Erfindungen  betreffen, ­
  die  Bedeutung  für  die  Landesverteidigung  haben
und  deshalb  als  Staatseigentum  erklärt  wurden.  Viele
dieser  Patente  sind  aber  noch  vor  dem  1.  Jänner  1915
von  den  früheren  Eigentümern  an  Russen  oder  Angehörige ­
  neutraler  Staaten  abgetreten  worden,  was  das
Gesetz  vom  21.  Februar  1915  als  gültig  erklärt.  Dennoch ­
  sollen  zirka  1500  Privilegien  und  Patente  als  frei
erklärt  werden,  wonach  jedermann  das  Recht  haben
wird,  die  bisher  geschützte  Erfindung  oder  Verbesserung
auszunützen,  zu  welchem  Zwecke  das  russische  Handelsministerium ­
  die  entsprechenden  Materialien  und  Auskünfte ­
  zur  Verfügung  stellen  soll.
(Der  „Österreich.  Volkswirt"  Nr.  37  vom  12.  Juni  1915.)
g.  Unterschiedliche  Zoll-  und  Steuerbehandlung.
  Ursprungszeugnisse.
Der  Ministerrat  hat  auf  Grund  der  Art.  87  der
Reichsgrundgesetze  folgendes  verordnet:
l.  Dem  Finanzminister  wird  anheimgestellt,
1.  auf  diejenigen  Länder,  die  dem  russischen  Handel
und  der  russischen  Schiffahrt  nicht  die  Meistbegünstigung ­
  für  die  Einfuhr,  die  Durchfuhr  und  die  Schiffahrt
einräumen,  folgende  Maßregeln  entweder  im  ganzen
Umfang  oder  teilweise  anzuwenden:
»)  von  Waren,  die  ein  Boden-  oder  Industrieerzeugnis
  dieser  Länder  sind,  die  Zölle  nach
dem  allgemeinen  Zolltarif  sür  den  europäischen
Handel  mit  einem  Aufschlag  bis  zu  100  v.  H.
zu  erheben  und  die  zollfreien  Waren  mit  Zollsätzen ­
  bis  zu  100  o.  H.  ihres  Wertes  zu  belegen, ­

b)  die  nach  dem  oben  angegebenen  Punkte  erhöhten
Zölle  auch  von  solchen  Waren  zu  erheben,  die
durch  diese  Staaten  nur  durchgeführt  worden
sind.
e)  den  erhöhten  Zolltarif  auf  die  ganze  Reichsgrenze ­
  oder  nur  auf  einen  Teil  davon,  auf  alle
Waren  oder  nur  auf  einige  anzuwenden,
            
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