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Haltens Ermächtigung werden Zahlungeil an Großbritannien,
die zur Erlangung, Aufrechterhaltung
oder Verlängerung von Patent-, Marken- und Mu>
sterrechten dienen, aus dem allgemeinen Zahlungsverböte
gegenüber diesem Lande bis auf weitere Verfügung
hiemit ausgenommen.
(„Ungarisches Patentblatt" vom 1. Dezember 1914.)
Verordnung des königl. ungarischen
Handelsministers und Finanzm
i n i st e r s vom 13. Jänner 1915, m i t
der Ausnahmen, betreffend das mit Verordnung,
Z. 8286/1914 A. E., festgesetzte Zahlungsverbot
bewilligt werden.
Aus Grund der im § 5 der Verordnung vom
9. November 1914, Z. 8286/1914 M. E., über die
Erlassung eines Verbotes auf Leistung von Geld'
und Werthwpier-Zahlungen an Großbritannien und
Frankreich erhaltenen Ermächtigung werden Zahlungen
an F r a n k r e i ch, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung
oder Verlängerung von Patent-, Markenund
Musterrechten dienen, von dem allgemeinen
Zahlungsverbote gegenüber diesem Lande bis aus
weiteres ausgenommen.
(„Ungarisches Patentblatt" Nr. 3 vom 1. Februar
1915.)
Verbot von Geld- und Wertpapierzahlungen an
Rußland vom 14. Dezember 1914, Zahl 9051.
Das Amtsblatt veröffentlicht eine Verordnung,
welche auf Grund der vom 10. Dezember 1914 im
§ 16 des G.-A. LX.ll 1:1912 enthaltenen Ermächtigung
anordnet, daß das am 9. November 1914
unter Zahl 8286/1914 M. E. erlassene Verbot von
Geld- und Wertpapierzahlungen an Großbritannien
und Frankreich nunmehr auch auf Rußland und
auf die, in dessen Gebiet wohneirden Personen ausgedehnt
wird, jedoch mit der Modifikatiou, daß statt
des im 8 1, Absatz 2 der Verordnung Zahl 8286/1914
M - E. enthaltenden Kalendertages gegenüber Rußlarrd
der 6. August 1914 zu verstehen ist.
Verordnung des königl. ungarischen
Handelsministers und Finanzm
i n i st e r s betreffend, die Bewilligung
voll Ausnahmen hinsichtlich des mit Verordnung,
Z. 9051/1914 A. E., vom 14. Dezember
1914 gegenüber Rußland erlassenen
Zahlungsverbotcs.
Auf Grund der Verordnung vorn 14. Dezember
1914, Z. 9051/1914 bl. E., über die Erlassung eines
Verbotes auf Leistung von Geld- und Wertpapier-Zahluirgen
an Rußland, bzw. der im 8 5 der Verordnring
vom 9. Noveinber 1914, Z. 8286/1914
bl. E., erhaltenen Ermächtigung werden Zahlungen
in R u ß l a n d, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung
oder Verlängerung von Patent-, Marken- oder
Musterrechten dienen, von dem allgemeinen Zahlungsverbote
gegenüber diesem Lande bis auf werteres
ausgenommen.
(„Ungarisches Patentblatt" Nr. 4 vom 15. Februar
1915.)
Ausnahmen vom Zahlungsverbote gegenüber
England, Frankreich und Rußland, Z. 22.961.
Von dem auf Grund der Verordnungen, Zahl
8286/1914 und 9051/1914, der königlich ungarischen
Negierung bestehenden Zahlungsverbote gegenüber
England, Frankreich und Rußland werden arrf Grund
des § 5 der Verordnung Z. 8286/1914 solche Zahlungen
und Leistungen ausgenommen, die sich zugunsten
in England, Frankreich oder Rußland seßhastiger
Einzel- oder Gesellfchaftsfirmen ergeben,
sofern diese Zählungen an Firmenmitglieder (Eigentümer,
Miteigentümer) erfolgen, die infolge der
kriegerischen Ereignisse nach dem Gebiete Ungarns,
Österreichs, oder eines verbündeten, respektive neutralen
Staates übersiedelten und ungarische odei
österreichische Statsbürger oder bosnisch-herzegowr
nischer Zuständigkeit oder Bürger eines verbündeter
oder neutralen Staates sind.
3. Gewerbliches Eigentum*).
Anläßlich des Kriegszustandes sind folgende Verordnungen
auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechtes**)
erlassen worden:
1. Verordnungen des königlich ungarischen Handelsministers
vom 21. Oktober 1914 und vom 28. Juni 1915
über die Verlängerung der in den Gesetzartikeln II—1890
und XI,1—1895 über den Markenschutz festgesetzten Fristen.
2. Verordnungen des königlich ungarischen Handelsnünisters
vom 10. Jänner 1915 und vom 22. April 1915
über die Verlängerung der Frist zur Zahlung der im
§ 45 des Ges.-Art. XXXVII—1895 über Erfindungs-Patente
festgesetzten Jahresgebühren.
4. Geerechtliche Maßnahmen.
a) Konterbandeliste.
Siehe Österreich unter 6, a).
b) Prisengerichtsordnung.
Das Amtsblatt vom 10. Dezember 1914 veröffentlichte
eine Verordnung des Ministeriums, wonach
Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung
vom 28. November die Promulgierung der Seeprisengerichtsordnung
gutgeheißen hat.
*) Vergl. auch Artikel XVI und XVll des Zollund
Handelsvertrages, Gesetz vom 30. Dezember 1907.
R.-G.-Bl. Nr. 278, Ungarischer Gesetzartikel 1-lV
ex 1907.
**) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Erlangen
oder Aufrechterhalten von Patenten, Musterund
Markenrechten siehe unter Zahlungsverbote, S. 10 u.ll