Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Haltens  Ermächtigung  werden  Zahlungeil  an  Großbritannien, ­
  die  zur  Erlangung,  Aufrechterhaltung
oder  Verlängerung  von  Patent-,  Marken-  und  Mu>
sterrechten  dienen,  aus  dem  allgemeinen  Zahlungsverböte
  gegenüber  diesem  Lande  bis  auf  weitere  Verfügung ­
  hiemit  ausgenommen.
(„Ungarisches  Patentblatt"  vom  1.  Dezember  1914.)
Verordnung  des  königl.  ungarischen ­
  Handelsministers  und  Finanzm
  i  n  i  st  e  r  s  vom  13.  Jänner  1915,  m  i  t
der  Ausnahmen,  betreffend  das  mit  Verordnung,
Z.  8286/1914  A.  E.,  festgesetzte  Zahlungsverbot
bewilligt  werden.
Aus  Grund  der  im  §  5  der  Verordnung  vom
9.  November  1914,  Z.  8286/1914  M.  E.,  über  die
Erlassung  eines  Verbotes  auf  Leistung  von  Geld'
und  Werthwpier-Zahlungen  an  Großbritannien  und
Frankreich  erhaltenen  Ermächtigung  werden  Zahlungen ­
  an  F  r  a  n  k  r  e  i  ch,  die  zur  Erlangung,  Aufrechterhaltung ­
  oder  Verlängerung  von  Patent-,  Markenund
  Musterrechten  dienen,  von  dem  allgemeinen
Zahlungsverbote  gegenüber  diesem  Lande  bis  aus
weiteres  ausgenommen.
(„Ungarisches  Patentblatt"  Nr.  3  vom  1.  Februar
1915.)
Verbot  von  Geld-  und  Wertpapierzahlungen  an
Rußland  vom  14.  Dezember  1914,  Zahl  9051.
Das  Amtsblatt  veröffentlicht  eine  Verordnung,
welche  auf  Grund  der  vom  10.  Dezember  1914  im
§  16  des  G.-A.  LX.ll  1:1912  enthaltenen  Ermächtigung ­
  anordnet,  daß  das  am  9.  November  1914
unter  Zahl  8286/1914  M.  E.  erlassene  Verbot  von
Geld-  und  Wertpapierzahlungen  an  Großbritannien ­
  und  Frankreich  nunmehr  auch  auf  Rußland  und
auf  die,  in  dessen  Gebiet  wohneirden  Personen  ausgedehnt ­
  wird,  jedoch  mit  der  Modifikatiou,  daß  statt
des  im  8  1,  Absatz  2  der  Verordnung  Zahl  8286/1914
M -  E.  enthaltenden  Kalendertages  gegenüber  Rußlarrd
  der  6.  August  1914  zu  verstehen  ist.
Verordnung  des  königl.  ungarischen ­
  Handelsministers  und  Finanzm
  i  n  i  st  e  r  s  betreffend,  die  Bewilligung ­
  voll  Ausnahmen  hinsichtlich  des  mit  Verordnung, ­
  Z.  9051/1914  A.  E.,  vom  14.  Dezember ­
  1914  gegenüber  Rußland  erlassenen
Zahlungsverbotcs.
Auf  Grund  der  Verordnung  vorn  14.  Dezember
1914,  Z.  9051/1914  bl.  E.,  über  die  Erlassung  eines
Verbotes  auf  Leistung  von  Geld-  und  Wertpapier-Zahluirgen
  an  Rußland,  bzw.  der  im  8  5  der  Verordnring ­
  vom  9.  Noveinber  1914,  Z.  8286/1914
bl.  E.,  erhaltenen  Ermächtigung  werden  Zahlungen
in  R  u  ß  l  a  n  d,  die  zur  Erlangung,  Aufrechterhaltung
oder  Verlängerung  von  Patent-,  Marken-  oder
Musterrechten  dienen,  von  dem  allgemeinen  Zahlungsverbote ­

  gegenüber  diesem  Lande  bis  auf  werteres ­
  ausgenommen.
(„Ungarisches  Patentblatt"  Nr.  4  vom  15.  Februar
1915.)
Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  gegenüber
England,  Frankreich  und  Rußland,  Z.  22.961.
Von  dem  auf  Grund  der  Verordnungen,  Zahl
8286/1914  und  9051/1914,  der  königlich  ungarischen
Negierung  bestehenden  Zahlungsverbote  gegenüber
England,  Frankreich  und  Rußland  werden  arrf  Grund
des  §  5  der  Verordnung  Z.  8286/1914  solche  Zahlungen
  und  Leistungen  ausgenommen,  die  sich  zugunsten ­
  in  England,  Frankreich  oder  Rußland  seßhastiger
  Einzel-  oder  Gesellfchaftsfirmen  ergeben,
sofern  diese  Zählungen  an  Firmenmitglieder  (Eigentümer, ­
  Miteigentümer)  erfolgen,  die  infolge  der
kriegerischen  Ereignisse  nach  dem  Gebiete  Ungarns,
Österreichs,  oder  eines  verbündeten,  respektive  neutralen ­
  Staates  übersiedelten  und  ungarische  odei
österreichische  Statsbürger  oder  bosnisch-herzegowr
nischer  Zuständigkeit  oder  Bürger  eines  verbündeter
oder  neutralen  Staates  sind.
3.  Gewerbliches  Eigentum*).
Anläßlich  des  Kriegszustandes  sind  folgende  Verordnungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  Patent-  und  Markenrechtes**) ­
  erlassen  worden:
1.  Verordnungen  des  königlich  ungarischen  Handelsministers ­
  vom  21.  Oktober  1914  und  vom  28.  Juni  1915
über  die  Verlängerung  der  in  den  Gesetzartikeln  II—1890
und  XI,1—1895  über  den  Markenschutz  festgesetzten  Fristen.
2.  Verordnungen  des  königlich  ungarischen  Handelsnünisters
  vom  10.  Jänner  1915  und  vom  22.  April  1915
über  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Zahlung  der  im
§  45  des  Ges.-Art.  XXXVII—1895  über  Erfindungs-Patente
  festgesetzten  Jahresgebühren.
4.  Geerechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandeliste.
Siehe  Österreich  unter  6,  a).
b)  Prisengerichtsordnung.
Das  Amtsblatt  vom  10.  Dezember  1914  veröffentlichte ­
  eine  Verordnung  des  Ministeriums,  wonach ­
  Se.  Majestät  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  28.  November  die  Promulgierung  der  Seeprisengerichtsordnung ­
  gutgeheißen  hat.
*)  Vergl.  auch  Artikel  XVI  und  XVll  des  Zollund
  Handelsvertrages,  Gesetz  vom  30.  Dezember  1907.
R.-G.-Bl.  Nr.  278,  Ungarischer  Gesetzartikel  1-lV
ex  1907.
**)  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  zum  Erlangen ­
  oder  Aufrechterhalten  von  Patenten,  Musterund
  Markenrechten  siehe  unter  Zahlungsverbote,  S.  10  u.ll
            
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