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Bankbilanzen.
Die Einführung einer besonderen Rubrik für das nicht cingezahlte
Aktienkapital ist erfolgt, um in den Fällen, in denen das Aktienkapital
einer Bank nicht voll eingezahlt ist, denjenigen Betrag ersichtlich zu machen,
der von der Bank noch eingefordert werden kann. Die Guthaben bei jNoten-
und Clearingbanken sollen von der Kasse usw. getrennt werden, um ein
Urteil darüberzu ermöglichen, wie weit die einzelnen Banken für ihreVer-
pflichtungen eigene Barbestände halten. Unter die Rubrik fallen in erster
Reihe die Guthaben bei der Reichsbank und den Privatnotenbanken. Unter
Clearingbanken sind Institute wie z. B. die Bank des Berliner Kassen
vereins und die Frankfurter Bank zu verstehen. Ebenso sollen auch die
Guthaben auf Postscheckkonto in dieser Rubrik Aufnahme finden. Guthaben
bei derartigen ausländischen Banken sollen nur insoweit aufgenommen
werden, als sie von ausländischen Zweigniederlassungen deutscher Banken
in Zentralnoten- und Clearingbanken an ihrem Platze gehalten werden.
[Diese Guthaben sind mit Rücksicht darauf einbezogen worden, weil einzelne
deutsche Banken im Ausland, z. B. in London, Filialen haben.] Für diese
Filialen haben die Guthaben bei den entsprechenden Instituten im Ausland,
z. B. bei der Bank von England, die gleiche Bedeutung wie im Inland die
Guthaben bei derartigen ausländischen Banken, z. B. bei der Reichsbank.
Aus den gleichen Erwägungen ist bei den eigenen Wertpapieren mit Rück
sicht auf die ausländischen Filialen bei der Rubrik: sonstige bei der Reichs
bank beleihbare Wertpapiere der Zusatz „und anderen Zentralnotenbanken“
eingefügt worden, weil diese Filialen im Interesse ihrer Liquidität einen
Bestand an derartigen Papieren vorrätig halten, gegen die sie sich im Aus
land in der gleichen Weise Geld beschaffen können wie die Banken im
Inland durch Beleihung von Wertpapieren bei der Reichsbank, Da jedoch
im übrigen für das Halten solcher Wertpapiere die gleichen Beweggründe
nicht vorliegen, so ist die Vereinbarung getroffen worden, daß bei ausländi
schen Zentralnotenbanken beleihbare Wertpapiere nur insoweit aufge-
nommen werden sollen, als sie sich im Besitz von Zweigniederlassungen
deutscher Banken am Sitz der betreffenden Zentralnotenbank befinden.
Aus dem Wechselbestande sollen in Zukunft die von der Bank selbst
akzeptierten sowie die von ihr ausgestellten Wechsel und die von den Kunden
an die Order der Bank ausgestellten Solawechsel — soweit sie sich noch
im Portefeuille der Bank befinden — ausgeschieden und in besonderen
Rubriken nachgewiesen werden. Für diese Trennung ist der Gesichtspunkt
maßgebend gewesen, daß solche Wechsel, deren Ausstellung unter Um
ständen nur zwecks Flüssigmachung der Debitoren erfolgt, nicht ohne
weiteres mit den übrigen von der Bank diskontierten Wechseln auf eine
Stufe gestellt werden können. Da andererseits derartige Wechsel von der
Bank auch weiter begeben werden können, so würde die Angabe darüber,
wieviel derartiger Wechsel sich im Bestände der Bank selbst befinden,
keinen Aufschluß darüber geben, in welchem Umfange die Bank aus solchen
Wechseln Verpflichtungen übernommen hat. Das ist aber gerade für die
Beurteilung des Status einer Bank von erheblicher Bedeutung. Infolgedessen