Full text : Der Wirtschaftskrieg

4.  natürlicher  und  künstlicher  Dünger;
5.  Erde,  Ton,  Kalk,  Kreide,  Steine  mit  Einschluß  des
Marmors,  Ziegelsteine,  Schiefer  und  Dachziegel;
6.  Porzellan  und  Glas;
7.  Papier  und  die  zu  seiner  Herstellung  zubereiteten
Stoffe;
8.  Seife,  Farbe  mit  Einschluß  der  ausschließlich  zu
ihrer  Herstellung  bestimmten  Materialien  und
Firnis;
9.  Chlorkalk,  Soda,  Ätznatron,  schwefelsaures  Natron
in  Kuchen,  Ammoniak,  schwefelsaures  Ammoniak
und  Kupfervitriol;
10.  Maschinen  für  Landwirtschaft,  für  Bergbau,  für
Textilindustrie  und  für  Buchdcuckerei;
11.  Edelsteine,  Halbedelsteine,  Perlen,  Perliuuttcr  und
Korallen;
12.  Turm-  und  Wanduhren,  Standuhren  und  Taschenuhren ­
  außer  Chronometern;
13.  Mode-  und  Galanteriewaren;
14.  Federn  jeder  Art,  Haare  und  Borsten;
15.  Gegenstände  zur  Wohnungseinrichtung  und  zum
Wohnungsschmuck;  Bureaumöbel  und  Bureaubedarf. ­

33.  Sofern  die  Umstände  dem  nicht  widersprechen,
ist  die  in  Ziffer  32  bezeichnete  feindliche  Bestimmung
anzunehmen:
a)  wenn  die  Sendung  an  eine  feindliche  Behörde  oder
den  Agenten  einer  solchen  oder  an  einen  Händler,
von  dem  feststeht,  daß  er  Gegenstände  der  fraglichen
Art  oder  Erzeugnisse  aus  ihnen  der  Streitmacht
oder  den  Verwaltungsstellen  des  feindlichen  Staates
liefert,  gerichtet  ist;
b)  wenn  die  Sendung  an  Order  oder  an  einen  aus
den  Schiffspapieren  nicht  ersichtlichen  Empfänger
oder  an  eine  Person,  die  sich  im  feindlichen  oder
vom  Feinde  besetzten  Gebiete  aufhält,  gerichtet  ist;
c)  wenn  die  Sendung  nach  einem  befestigten  Platze
des  Feindes  oder  nach  einem  Platze,  der  der  feindlichen ­
  Streitmacht  als  Operations-  oder  Versorgungsbasis ­
  dient,  bestimmt  ist.
Kauffahrteischiffe  selbst  sind  nicht  schon  um  deswillen
als  für  die  feindliche  Streitmacht  oder  für  Verwaltungsstellen ­
  des  feindlichen  Staates  bestimmt  anzusehen,  weil
sie  sich  auf  der  Fahrt  nach  einem  der  zu  c  bezeichneten
Plätze  befinden.
35.  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  unterliegen ­
  der  Beschlagnahme  nur  auf  einem  Schiffe,  das
sich  auf  der  Fahrt  nach  dem  feindlichen  oder  vom
Feinde  besetzten  Gebiet  oder  zur  feindlichen  Streitmacht
befindet  und  das  diese  Gegenstände  nicht  in  einem
neutralen  Zwischenhafen  ausladen  syll,  d.  h.  in  einem
Hafen,  den  das  Schiff  vor  dem  Erreichen  jenes  Zieles
anzulaufen  hat.
Die  Einschränkung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung ­
  :
a)  wenn  die  Voraussetzungen  der  Ziffer  33  b  vorliegen ­
  oder
b)  wenn  das  Schiff  nach  einem  neutralen  Lande  bestimmt ­
  ist,  von  dem  feststeht,  daß  die  feindliche

Regierung  von  dort  Gegenstände  der  fraglichen  Art
bezieht.
40.  Auf  Grund  einer  früher  ausgeführten,  aber
bereits  vollendeten  Beförderung  von  Konterbande  kann
eine  Aufbringung  nicht  bewirkt  werden.
Hat  jedoch  das  Schiff  Konterbande  entgegen  den
Angaben  seiner  Schiffspapiere  dem  Feinde  zugeführt,  so
unterliegt  es  der  Aufbringung  und  Einziehung  bis  zur
Beendigung  des  Krieges.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung
in  Kraft.
b)  Erklärung  der  britische»  Gewässer  als  Kriegsgcbiet.
  Pergl.  Seite  115.
Der  „Reichsanzeiger"  Nr.  29  vom  4.  Februar  1915
veröffentlicht  im  amtlichen  Teil  folgende  Bekanntmachung: ­

1.  Die  Gewässer  ringsum  Großbritannien  und
Irland  einschließlich  des  gesamten  englischen  Kanals,
werden  hiemit  als  Kriegsgebiet  erklärt.  Vom  18.  Februar ­
  an  wird  jedes  in  diesem  Kriegsgebiet  angetroffene
feindliche  Kauffahrteischiff  zerstört  werden,  ohne  daß
es  immer  möglich  sein  werde,  dabei  die  der  Besatzung
und  den  Passagieren  drohenden  Gefahren  abzuwenden.
2.  Auch  neutrale  Schiffe  laufen  in;  Kriegsgebiete
Gefahr,  da  angesichts  des  von  der  britischen  Regierung
am  31.  Jänner  angeordneten  Mißbrauches  neutraler
Flaggen  und  der  Zufälligkeiten  des  Seekrieges  nicht
immer  vermieden  werden  kann,  daß  die  auf  feindliche
Schiffe  berechneten  Angriffe  auch  neutrale  Schiffe
treffen.
3.  Die  Schiffahrt  nördlich  um  die  Shetlandsinseln ­
  in  dem  östlichen  Gebiete  der  Nordsee  und  einem
Streifen  von  mindestens  30  Seemeilen  Breite  entlang
der  niederländischen  Küste  ist  nicht  gefährdet.
Berlin,  4.  Februar  1915.
Zur  Erläuterung  der  Bekanntmachung  wird  den
verbündeten,  neutralen  und  feindlichen  Mächten  die  nachstehende ­
  Denkschrift  mitgeteilt:
Denkschrift  der  kaiserlich  deutschen  Regierung ­
  über  die  Gegenmaßnahmen  gegen
die  völkerrechtswidrigen  Maßnahmen
Englands  zur  Unterbindung  des  neutralen ­
  Seehandels  mit  Deutschland.
Seit  Beginn  des  Krieges  führt  Großbritannien
gegen  Deutschland  den  Handelskrieg  in  einer  Weise,  die
allen  völkerrechtlichen  Grundsätzen  Hohn  spricht.  Wohl
hat  die  britische  Regierung  in  mehreren  Verordnungen
die  Londoner  Seekriegsrechtserklärung  als  für  ihre
Seestreitkräfte  maßgebend  bezeichnet.  In  Wirklichkeit
hat  sie  sich  aber  von  dieser  Erklärung  in  den  wesentlichsten ­
  Punkten  losgesagt,  obwohl  ihre  eigenen  Bevollmächtigten ­
  auf  der  Londoner  Seekriegsrechtskonferenz ­
  deren  Beschlüsse  als  geltendes  Völkerrecht  anerkannt ­
  haben.  Die  britische  Regierung  setzt  eine  Reihe
von  Gegenständen  auf  die  Liste  der  Konterbande,  die
nicht  oder  doch  nur  sehr  mittelbar  für  kriegerische  Zwecke
verwendbar  sind,  daher  nach  der  Londoner  Erklärung,
wie  nach  den  allgemein  anerkannten  Regeln  des  Völker ­
            
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