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Verordnung, betreffend Änderung des
§21 der Prisengerichtsordnung. (R.-G.-Bl. 1914,
S. 301.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen usw.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend
die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (R.-G.-Bl.
S. 49) im Namen des Reiches, was folgt:
Im tz 21 der Prisengerichtsordnung (R.-G.-Bl. 1914,
S. 301) erhält der Absatz 1, Satz 1, folgende Fassrmg:
Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich
der Einziehung oder der prisengerichtlichen Entschei
dung nicht unterliegen, kann das Prisenamt mit Zu
stimmung des kaiserlichen Kommissärs die Heraus
gabe an den Empfangsberechtigten oder, falls die
strafgerechtliche Einziehung in Frage kommt, die Über
gabe an die zuständige Staatsanwaltschaft verfügen
Im Abs. 2 daselbst werden die Worte „in einer
von dem Prisengerichte zu bestimmenden Höhe" ge
strichen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver
kündung in Kraft.
(„Deutscher Neichsanzeiger" Nr. 77 vom 1. April 1915.)
Verordnung zur Ergänzung der Prisen-
gerichtsordnnug (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301).
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die
Prisengerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 49) im Namen des Reiches, was folgt:
In die Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301) wird hinter § 6 folgende
Vorschrift eingestellt:
8 6a. Für Entscheidungen, die ohne mündliche Ver
handlung und nicht in der Form des Urteils erlassen
werden, genügt sowohl bei den Prisengerichten wie bei
dem Oberprisengericht die Mitwirkung von drei Mit
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Wohnt der regelmäßige Stellvertreter des Vor
sitzenden nicht am Sitze des Gerichtes, so kann der Vor
sitzende im Falle seiner Verhinderung für Angelegen
heiten, die von ihm allein zu erledigen sind oder die
von dem Gericht in der Besetzung von drei Mitgliedern
erledigt werden können, seine Vertretung einem anderen
rechtskundigen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied
übertragen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver
kündung in Kraft.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 171 vom 23. Juni 1915.)