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Artikel 2. Als aus Deutschland stammende Waren
sind alle Gegenstände und Waren anzusehen, die mit
deutschem Warenzeichen versehen oder in Deutschland
hergestellt sind. ferner deutsche Bodcnerzeugnisse, wie
überhaupt alle Gegenstände und Waren jeder Art, deren
Versendungsort unmittelbar oder im Durchfuhrverkehr
im deutschen Gebiet gelegen ist. Diese Bestimmung soll
indes nicht Anwendung finden auf Gegenstände und
Waren, die ein Angehöriger eines neutralen Staates
nachweislich in gutem Glauben bereits vor dem 1. März
1915 nach einem neutralen Lande eingeführt hat oder
die in gutem Glauben und vor dem 1. März 1915 in
seinem gesetzlichen Eigentum sich befanden.
Artikel 8. Als nach Deutschland gerichtete Gegenstände
und Waren jeder Art sind solche anzusehen, die
unmittelbar oder im Wege der Durchfuhr nach Deutschland
oder einem Nachbarlande Deutschlands gerichtet
sind, sofern die solche Gegenstände oder Waren begleitenden
Papiere nicht den Nachweis für eine schließliche
und unverdächtige Bestimmung in einem neutralen
Lande ergeben.
Artikel 4. Neutrale Schiffe, auf welchen Waren
der im Artikel 1 genannten Art gefunden werden
werden nach einem französischen oder verbündeten Hafen
aufgebracht. Wird das Schiff nach einem französischen
Hafen gebracht, so sind die Waren zu löschen, sofern
darüber gemäß den nachstehenden Bestimmungen nicht
anderweit verfügt wird.
Das Schiff ist sofort freizugeben. Die Waren, die
nachweislich als deutschen Staatsangehörigen gehörig
erkannt werden, sind in Zwangsverwaltung zu nehmen
oder zu verkaufen; der Erlös dafür ist bei der Hinteclcgungskasse
für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers
bis zum Friedensschluß zu hinterlegen. Waren, die
Neutralen gehören und aus Deutschland kommen,
werden zur Verfügung der neutralen Eigentümer gehalten,
zwecks Rücksendung nach dem Abgangshafen
innerhalb einer festgesetzten Frist. Nach Ablauf dieser
Frist unterliegen die Waren der Requisition oder werden
für Rechnung und auf Kosten und Gefahr der Eigentümer
verkauft.
Neutralen gehörige und nach Deutschland bestimmte
Waren sind zur Verfügung der neutralen Eigentümer
zu stellen zwecks Rücksendung nach dem Abgangshafen
oder Weitersendung nach einem genehmigten anderen
französischen, verbündeten oder neutralen Hafen. In
beiden Fällen wird eine bestimmte Frist gestellt, nach
deren Ablauf die Waren der Requisition unterliegen
oder für Rechnung und auf Kosten und Gefahr des
Eigentümers verkauft werden.
Artikel 5. Ausnahmsweise kann der Marineminister
auf Vorschlag des Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten und unter zustimmender Erklärung des
Kriegsministers die Genehmigung erteilen, daß eine bestimmte
Ladung oder eine bestimmte Gattung von
Waren, die nach einem bestimmten neutralen Lande
gerichtet sind oder von dort herkommen, weiter gehen
können.
Für jede aus Deutschland kommende Ware kann
eine Genehmigung zur Weiterbeförderung nur dann bewilligt
werden, wenn sie nach Entrichtung der Eingangszölle
des neutralen Landes in dem neutralen
Hasen geladen ist.
Artikel 6. Von dieser Verordnung bleiben die
Vorschriften unberührt, die hinsichtlich der als unbedingte
oder bedingte Konterbande erklärten Waren erlassen
worden sind.
Artikel 7. Die Frage, ob die aufgebrachte Ware
deutschen Staatsangehörigen gehört oder aus Deutschland
stammt oder nach Deutschland bestimmt ist. ist
vom Prisengerichtshof, wie nachstehend angegeben, zu
entscheiden.
Innerhalb zweier Tage nach der Ankunft des aufgebrachten
Schiffes sind die Schiffspapiere und andere
die Aufbringung rechtfertigende Urkunden von der
Prisenbehörde des Hafens und unter der Adresse des
Marineministers dem Regiecungskommissär beim Prisengerichtshof
zu übersenden, der sie mir möglichster Beschleunigung
dem Präsidenten vorlegt.
Der Präsident beruft den Gerichtshof, der binnen
acht Tagen nach Eingang der zur Sache gehörigen Urkunden
Entscheidung trifft. Unbeschadet dieser Frist
kann der Gerichtshof zu jeder Zeit die ihm erforderlich
erscheinenden Untersuchungsmaßnahmen treffen und den
Beteiligten auf Antrag hinreichenden Aufschub zur
Geltendmachung ihrer Rechte gewähren.
Die Entscheidung des Prisengerichtshofes wird dem
Marineminister behufs Sicherung ihrer Ausführung
übermittelt.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 43 vom 23. Juni 1915.)
Avis xelatifanimarchandises enemies
arrdtdes.
Le ddpartement de la marine avise les intdressds
que le delai prevu par l’article 4, paragraphes 3 et 4
du ddcret du 13 mars 1915, a dtd fixd ä-trois mois, ä
compter de l’insertion au Journal officiel de l’avis de
ddroutement du navire.
Passd oe, ddlai, il sera disposd des marchandises
ainsi qu’il est prdvu au ddcret ci-dessus rapportd.
(Journal officiel du 28 mai 1915.)
d) Blockadeerklärungen.
a) Kamerun.
A la date du 20 avril 1915, le Commandant des
forces navales allides prdsentes au Cameroun, agissant
en vertu des pouvoirs qui lui appartiennent, a ddclard
qu’ä partir du vendredi 23 avril 1915, ä minuit, temps
moyen de Greenwich, la partie de la cöte du Cameroun
comprise entre les limites ci-dessous indiquees
sera tenue en dtat de blocus par lesdites forces
navales:
1° Entre l’embouchure de la riviere Akwayafe,
latitude 4°41' Nord, longitude 8°30‘ Est et ä l’embouchure
de Bimbiacreck, latitude 3°58‘ Nord, longitude
9°18' Est;