Full text : Der Wirtschaftskrieg

66

Artikel  2.  Als  aus  Deutschland  stammende  Waren
sind  alle  Gegenstände  und  Waren  anzusehen,  die  mit
deutschem  Warenzeichen  versehen  oder  in  Deutschland
hergestellt  sind.  ferner  deutsche  Bodcnerzeugnisse,  wie
überhaupt  alle  Gegenstände  und  Waren  jeder  Art,  deren
Versendungsort  unmittelbar  oder  im  Durchfuhrverkehr
im  deutschen  Gebiet  gelegen  ist.  Diese  Bestimmung  soll
indes  nicht  Anwendung  finden  auf  Gegenstände  und
Waren,  die  ein  Angehöriger  eines  neutralen  Staates
nachweislich  in  gutem  Glauben  bereits  vor  dem  1.  März
1915  nach  einem  neutralen  Lande  eingeführt  hat  oder
die  in  gutem  Glauben  und  vor  dem  1.  März  1915  in
seinem  gesetzlichen  Eigentum  sich  befanden.
Artikel  8.  Als  nach  Deutschland  gerichtete  Gegenstände ­
  und  Waren  jeder  Art  sind  solche  anzusehen,  die
unmittelbar  oder  im  Wege  der  Durchfuhr  nach  Deutschland ­
  oder  einem  Nachbarlande  Deutschlands  gerichtet
sind,  sofern  die  solche  Gegenstände  oder  Waren  begleitenden ­
  Papiere  nicht  den  Nachweis  für  eine  schließliche
und  unverdächtige  Bestimmung  in  einem  neutralen
Lande  ergeben.
Artikel  4.  Neutrale  Schiffe,  auf  welchen  Waren
der  im  Artikel  1  genannten  Art  gefunden  werden
werden  nach  einem  französischen  oder  verbündeten  Hafen
aufgebracht.  Wird  das  Schiff  nach  einem  französischen
Hafen  gebracht,  so  sind  die  Waren  zu  löschen,  sofern
darüber  gemäß  den  nachstehenden  Bestimmungen  nicht
anderweit  verfügt  wird.
Das  Schiff  ist  sofort  freizugeben.  Die  Waren,  die
nachweislich  als  deutschen  Staatsangehörigen  gehörig
erkannt  werden,  sind  in  Zwangsverwaltung  zu  nehmen
oder  zu  verkaufen;  der  Erlös  dafür  ist  bei  der  Hinteclcgungskasse
  für  Rechnung  des  rechtmäßigen  Besitzers
bis  zum  Friedensschluß  zu  hinterlegen.  Waren,  die
Neutralen  gehören  und  aus  Deutschland  kommen,
werden  zur  Verfügung  der  neutralen  Eigentümer  gehalten, ­
  zwecks  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen
innerhalb  einer  festgesetzten  Frist.  Nach  Ablauf  dieser
Frist  unterliegen  die  Waren  der  Requisition  oder  werden
für  Rechnung  und  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Eigentümer ­
  verkauft.
Neutralen  gehörige  und  nach  Deutschland  bestimmte
Waren  sind  zur  Verfügung  der  neutralen  Eigentümer
zu  stellen  zwecks  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen
oder  Weitersendung  nach  einem  genehmigten  anderen
französischen,  verbündeten  oder  neutralen  Hafen.  In
beiden  Fällen  wird  eine  bestimmte  Frist  gestellt,  nach
deren  Ablauf  die  Waren  der  Requisition  unterliegen
oder  für  Rechnung  und  auf  Kosten  und  Gefahr  des
Eigentümers  verkauft  werden.
Artikel  5.  Ausnahmsweise  kann  der  Marineminister ­
  auf  Vorschlag  des  Ministers  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  unter  zustimmender  Erklärung  des
Kriegsministers  die  Genehmigung  erteilen,  daß  eine  bestimmte ­
  Ladung  oder  eine  bestimmte  Gattung  von
Waren,  die  nach  einem  bestimmten  neutralen  Lande
gerichtet  sind  oder  von  dort  herkommen,  weiter  gehen
können.

Für  jede  aus  Deutschland  kommende  Ware  kann
eine  Genehmigung  zur  Weiterbeförderung  nur  dann  bewilligt ­
  werden,  wenn  sie  nach  Entrichtung  der  Eingangszölle ­
  des  neutralen  Landes  in  dem  neutralen
Hasen  geladen  ist.
Artikel  6.  Von  dieser  Verordnung  bleiben  die
Vorschriften  unberührt,  die  hinsichtlich  der  als  unbedingte
oder  bedingte  Konterbande  erklärten  Waren  erlassen
worden  sind.
Artikel  7.  Die  Frage,  ob  die  aufgebrachte  Ware
deutschen  Staatsangehörigen  gehört  oder  aus  Deutschland ­
  stammt  oder  nach  Deutschland  bestimmt  ist.  ist
vom  Prisengerichtshof,  wie  nachstehend  angegeben,  zu
entscheiden.
Innerhalb  zweier  Tage  nach  der  Ankunft  des  aufgebrachten ­
  Schiffes  sind  die  Schiffspapiere  und  andere
die  Aufbringung  rechtfertigende  Urkunden  von  der
Prisenbehörde  des  Hafens  und  unter  der  Adresse  des
Marineministers  dem  Regiecungskommissär  beim  Prisengerichtshof ­
  zu  übersenden,  der  sie  mir  möglichster  Beschleunigung ­
  dem  Präsidenten  vorlegt.
Der  Präsident  beruft  den  Gerichtshof,  der  binnen
acht  Tagen  nach  Eingang  der  zur  Sache  gehörigen  Urkunden ­
  Entscheidung  trifft.  Unbeschadet  dieser  Frist
kann  der  Gerichtshof  zu  jeder  Zeit  die  ihm  erforderlich
erscheinenden  Untersuchungsmaßnahmen  treffen  und  den
Beteiligten  auf  Antrag  hinreichenden  Aufschub  zur
Geltendmachung  ihrer  Rechte  gewähren.
Die  Entscheidung  des  Prisengerichtshofes  wird  dem
Marineminister  behufs  Sicherung  ihrer  Ausführung
übermittelt.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  43  vom  23.  Juni  1915.)
Avis  xelatifanimarchandises  enemies
arrdtdes.
Le  ddpartement  de  la  marine  avise  les  intdressds
que  le  delai  prevu  par  l’article  4,  paragraphes  3  et  4
du  ddcret  du  13  mars  1915,  a  dtd  fixd  ä-trois  mois,  ä
compter  de  l’insertion  au  Journal  officiel  de  l’avis  de
ddroutement  du  navire.
Passd  oe,  ddlai,  il  sera  disposd  des  marchandises
ainsi  qu’il  est  prdvu  au  ddcret  ci-dessus  rapportd.
(Journal  officiel  du  28  mai  1915.)
d)  Blockadeerklärungen.
a)  Kamerun.
A  la  date  du  20  avril  1915,  le  Commandant  des
forces  navales  allides  prdsentes  au  Cameroun,  agissant
en  vertu  des  pouvoirs  qui  lui  appartiennent,  a  ddclard
qu’ä  partir  du  vendredi  23  avril  1915,  ä  minuit,  temps
moyen  de  Greenwich,  la  partie  de  la  cöte  du  Cameroun ­
  comprise  entre  les  limites  ci-dessous  indiquees
sera  tenue  en  dtat  de  blocus  par  lesdites  forces
navales:
1°  Entre  l’embouchure  de  la  riviere  Akwayafe,
latitude  4°41'  Nord,  longitude  8°30‘  Est  et  ä  l’embouchure
  de  Bimbiacreck,  latitude  3°58‘  Nord,  longitude
9°18'  Est;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.