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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen.
scheine der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben. In beiden Fällen geht der
bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in
Anspruch zu nehmen ist, zur Hälfte an die Anteilseigner und zur Hälfte an
das Reich über.
Zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank ist die Zustimmung des
Reichstags erforderlich.
Da zu denselben Terminen wie der Reichsbank auch denjenigen Banken, welche
sich den fakultativen Vorschriften des Bankgesetzes unterworfen haben, — und das
sind alle bis auf die Braunschweigische Bank' — das Notenrecht gekündigt werden
kann, hat die deutsche Gesetzgebung von zehn zu zehn Jahren freie Hand, die Bank
verfassung den veränderten Verhältnissen anzupassen und sich als notwendig oder
wünschenswert ergebende Reformen vorzunehmen.
Anmerkungen. 1. Gemäß Art. 1 der Banknovelle vom 7. Juni 1899 (R.G.Bl. S. 311)
ist das Grundkapital der Reichsbank vom 1. Januar 1906 ab auf 180 Millionen M erhöht
worden. Verwaltungsbericht der Reichsbank für das Jahr 1905. Berlin, gedruckt
in der Reichsdruckerei, [1906]. S. 3.
2. Nach Art. 5 Nr. III der Banknovelle vom 1. Juni 1909 (R.G.Bl. S- 517) find auch
Schecks als Deckungsmittel zugelassen.
3- Durch Art. 4 Nr. I derselben Novelle (R.G.Bl. S. 516) sind die Worte „kursfähiges
deutsches Geld" durch „deutsche Goldmünzen" ersetzt worden. Die Reichsbank muß also auch
die 20 -K-Noten gegen Gold einlösen, trotzdem man sonst verpflichtet ist, Silbermünzen bis
zum Betrage von 20 Ji in Zahlung zu nehmen. (Münzgesetz vom 1. Juni 1909 8 9 Abs. 1.)
4. § 22 des Bankgesetzes ist durch Art. 7 der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 519)
folgendermaßen geändert worden: „Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichs
hauptkasse unentgeltlich zu besorgen. — Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für
die Bundesstaaten zu übernehmen." § 11 des Reichsbankstatuts stimmt jetzt mit Art. 7
Abs. 1 wörtlich überein.
5. 6. Zu den Geschäften, deren Betrieb der Reichsbank gestattet ist, gehören nach
Art. 5 Nr. I und Art. 6 Nr. II der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 517 und S. 518) auch
der Ankauf von Schecks und die Beleihung von Reichs- und Staatsschuldbuch-Forderungen.
7. Die Verpflichtung der Reichsbank, die Noten der 4 Privatnotenbanken zum vollen
Nennwerte in Zahlung zu nehmen, solange diese ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nach
kommen, hat durch Art. 4 Nr. II Abf. 2 der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 516) eine Er
weiterung erfahren. Hiernach ist nämlich die Reichsbank verpflichtet, die Noten dieser Banken
„innerhalb des Staates, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren
Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, dem In
haber gegen Reichsbanknoten einzutauschen."
8. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 515) wird zunächst
den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 3 l /»*/o des Grundkapitals berechnet und
ihnen der verbleibende Rest zu X U, der Reichsbank zu s / 4 überwiesen; jedoch werden von
diesem Rest 10 / 10 o dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner und
Reich entfallen. Erreicht der Reingewinn nicht volle 3% °/c des Grundkapitals, so ist das
Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
9. Die Braunschweigische Bank hat sich im Jahre 1905 mit der Braunschweigischen
Kreditanstalt vereinigt und deshalb auf ihr Notenrecht verzichten müssen; sie kommt also.lals
Notenbank nicht mehr in Betracht.
(Zusatz von G. M.)