fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen. 
scheine der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben. In beiden Fällen geht der 
bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in 
Anspruch zu nehmen ist, zur Hälfte an die Anteilseigner und zur Hälfte an 
das Reich über. 
Zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank ist die Zustimmung des 
Reichstags erforderlich. 
Da zu denselben Terminen wie der Reichsbank auch denjenigen Banken, welche 
sich den fakultativen Vorschriften des Bankgesetzes unterworfen haben, — und das 
sind alle bis auf die Braunschweigische Bank' — das Notenrecht gekündigt werden 
kann, hat die deutsche Gesetzgebung von zehn zu zehn Jahren freie Hand, die Bank 
verfassung den veränderten Verhältnissen anzupassen und sich als notwendig oder 
wünschenswert ergebende Reformen vorzunehmen. 
Anmerkungen. 1. Gemäß Art. 1 der Banknovelle vom 7. Juni 1899 (R.G.Bl. S. 311) 
ist das Grundkapital der Reichsbank vom 1. Januar 1906 ab auf 180 Millionen M erhöht 
worden. Verwaltungsbericht der Reichsbank für das Jahr 1905. Berlin, gedruckt 
in der Reichsdruckerei, [1906]. S. 3. 
2. Nach Art. 5 Nr. III der Banknovelle vom 1. Juni 1909 (R.G.Bl. S- 517) find auch 
Schecks als Deckungsmittel zugelassen. 
3- Durch Art. 4 Nr. I derselben Novelle (R.G.Bl. S. 516) sind die Worte „kursfähiges 
deutsches Geld" durch „deutsche Goldmünzen" ersetzt worden. Die Reichsbank muß also auch 
die 20 -K-Noten gegen Gold einlösen, trotzdem man sonst verpflichtet ist, Silbermünzen bis 
zum Betrage von 20 Ji in Zahlung zu nehmen. (Münzgesetz vom 1. Juni 1909 8 9 Abs. 1.) 
4. § 22 des Bankgesetzes ist durch Art. 7 der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 519) 
folgendermaßen geändert worden: „Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichs 
hauptkasse unentgeltlich zu besorgen. — Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für 
die Bundesstaaten zu übernehmen." § 11 des Reichsbankstatuts stimmt jetzt mit Art. 7 
Abs. 1 wörtlich überein. 
5. 6. Zu den Geschäften, deren Betrieb der Reichsbank gestattet ist, gehören nach 
Art. 5 Nr. I und Art. 6 Nr. II der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 517 und S. 518) auch 
der Ankauf von Schecks und die Beleihung von Reichs- und Staatsschuldbuch-Forderungen. 
7. Die Verpflichtung der Reichsbank, die Noten der 4 Privatnotenbanken zum vollen 
Nennwerte in Zahlung zu nehmen, solange diese ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nach 
kommen, hat durch Art. 4 Nr. II Abf. 2 der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 516) eine Er 
weiterung erfahren. Hiernach ist nämlich die Reichsbank verpflichtet, die Noten dieser Banken 
„innerhalb des Staates, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren 
Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, dem In 
haber gegen Reichsbanknoten einzutauschen." 
8. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Novelle von 1909 (R.G.Bl. S. 515) wird zunächst 
den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 3 l /»*/o des Grundkapitals berechnet und 
ihnen der verbleibende Rest zu X U, der Reichsbank zu s / 4 überwiesen; jedoch werden von 
diesem Rest 10 / 10 o dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner und 
Reich entfallen. Erreicht der Reingewinn nicht volle 3% °/c des Grundkapitals, so ist das 
Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen. 
9. Die Braunschweigische Bank hat sich im Jahre 1905 mit der Braunschweigischen 
Kreditanstalt vereinigt und deshalb auf ihr Notenrecht verzichten müssen; sie kommt also.lals 
Notenbank nicht mehr in Betracht. 
(Zusatz von G. M.)
	        
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