Full text : Der Wald und seine Arbeiter

Die  Parteien  verpflichten  sich,  alle  Auslegungszweifel  und  Rechtsstreitigkeiten ­
  aus  diesem  Tarifvertrag  vor  dem  nach  der  Verordnung  vom  23.  Dezember
1918  errichteten  Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer) ­
  zur  endgültigen  Entscheidung  zu  bringen.  Zuständig  ist  der  Schlichtuugsausschuß
  des  Bezirks,  in  dem  der  Betrieb,  bezüglich  dessen  der  Streit  entstanden ­
  ist,  liegt.
Bei  grundsätzlichen  Auslegungszweifeln  aus  diesem  Tarifverträge,  die  als  ’
solche  von  dem  Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer) ­
  festgestellt  sind,  oder  in  Fällen,  in  denen  die  einzelnen  Regierungen
mit  den  Gauvertretern  der  vertragschließenden  Arheitnehmerverbände  eine
Einigung  über  Streitfragen  aus  dein  Tarifverträge  nicht  erzielen,  stirb  die
Parteien  verpflichtet,  sich  zur  Klärung  des  Zweifels  oder  zur  Herbeiführung
einer  Einigung  an  die  zu  diesem  Zweck  beim  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsteii  gebildete  Einigungsstelle  zu  weiideri,  welche  aus  sechs
Vertretern  besteht,  von  welchen  je  drei  von  jeder  Vertragspartei  (Artikel  1)
bestimmt  werden.
Falls  der  Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)
von  der  Gesetzgebung  durch  anderweitige  Körperschaften  abgelöst  wird,  tritt
die  danach  zuständige  gesetzliche  Einrichtung  an  die  Stelle  des  Schlichtungsausschusses ­
  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer).
.  Der  ordentliche  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.  Der  Schiedsspruch  des  Schlichtuugsausschuffes
  hat  bei  Rechtsstreitigsieiten  zwischen  den  Tarifvertrags-Parteien
die  Wirkung  eines  Schiedsspruches  des  Schiedsgerichts  gemäß  §  1025  ZPO.
Fügt  sich  eine.  der  Parteien  der  Entscheidung  des  Schlichtungsausschusses
(Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  nicht,  so  ruhen  für  den  Vertragstreuen ­
  Teil  die  Pflichten  aus'dem  Tarifvertrag  solange,  bis  sich  der  Vertragsgegner ­
  der  Entscheidung  fügt.  Die  Rechtsfolgen  der  Vertragsverletzungen  im
übrigen  werden  dadurch  nicht  berührt.
Artikel  8.
Aus  Anlaß  von  Streitigkeiten  aus  dem  Lohn-  und  Arbeitsverhältnis  oder
über  die  tariflichen  Rechte  und  Pflichten  darf  keine  Partei  der  anderen  gegenüber ­
  die  ihr  obliegende  Leistung  verweigern,  bevor  sie  den  Schlichtungsausschnß
  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  angerufen  und  der
Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  die  Entgefällt
  Ijat  9.
Dieser  Vertrag  hat  Gültigkeit  vom  1.  Juli  1919  bis  zum  30.  September
1920.  Er  läuft  je  ein  Jahr  weiter,  wenn  er  nicht  drei  Monate  vor  Ablauf
von  einer  der  Vertragsparteien  gekündigt  wird.
Artikel  10.
Zum  Zweck  rechtzeitiger  Vereinbarung  eines  neuen  Tarifvertrages  verpflichten ­
  sich  die  Parteien,  spätestens  14  Tage  nach  der  Kündigung  Verhandlungsführer ­
  in  das  Landwirtschaftsministerium  nach  Berlin  zu  entsenden  und
über  die  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Tarifverhältniffes  zu  beraten.
Berlin,  den  20.  September  1919.
Für  die  Forstverwaltung  des  Preußischen  Ministeriums
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,
gez.  Braun.
Für  den  Deutschen  Landarbeiter-Verband,
gez.  Wilhelm  Bernier.
Für  den  Zentralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  Deutschlands.
gez.  K.  Meyer.
            
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