fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

wenn beide Kontrahenten zur Erfüllung verpflichtet sind *), aber 
auch die Ausübung der aus dem Vertrage entspringenden Rechte, 
wenn beide Kontrahenten solche erwerben. Soweit es sich da- 
gegen um das Wollen künftigen Geschehens handelt, ist zu 
scheiden zwischen dem Wollen des Verhaltens des Vertrags- 
zegners und dem Wollen des wirthschaftlichen oder rechtlichen 
Erfolgs, der durch den Vertrag unmittelbar oder mittelbar be- 
zweckt wird. 
Der sehenkende Tradent nämlich „will“, dass der andere die 
Sache nehme, der Deponent, dass sein Mitkontrahent die Sache 
annehme und aufbewahre, der Käufer, dass der Verkäufer die 
Sache ihm überlasse. Ebendasselbe „wollen“ auch Beschenkter, 
Depositar und Verkäufer. Aber das, was für die Vorstellung der 
Finen ein äusseres, von ihnen selbst nicht unmittelbar zu be- 
wirkendes Geschehen, das ist vom Standpnnkte der Anderen be- 
irachtet gerade ein eigenes Handeln. Was die Ersten geschehen 
wissen wollen, dass wollen die Zweiten thun. Die Zahlung des 
Kaufpreises, die der Verkäufer zwar ebenso „will“, wie der Käufer, 
die „wünscht“ der Erstere als fremde, die beabsichtigt der 
Zweite als eigene Handlung. Von diesem Gesichtspunkte aus 
ist also, was beide „wollen“, nicht das Gleiche. 
Anders steht es mit dem äusseren, wirthschaftlichen oder 
rechtlichen Erfolge, den Käufer und Verkäufer „beabsichtigen“. 
Dieser Erfolg ihres Vertrages, der „Zweck,“ zu dem sie beide 
handeln oder handeln wollen, ist derselbe. Er wird von beiden 
zleichmässig in den Willen aufgenommen. Er ist das „l1dem 
placitum,“ auf das der „Konsens“ der Parteien geht.?) Trotzdem 
bedeutet dieser Erfolg für die Parteien nicht dasselbe. Es 
ist die Eigenthümlichkeit des Vertrags, dass er das Mittel ist, 
verschiedene und zwar einander entgegengesetzte, aber 
korrespondirende Interessen zu erfüllen. ?) Der eine wirth- 
1) Binding a. a. 0.8. 69. — Wird nur Einer zu Handlungen ver- 
pflichtet, so sind sie derart, dass sie der Andere nach der ganzen Anlage des 
Vertrags nicht vornehmen könnte. 
2) L. 182 D. de pactis 2, 14 Vergl. Schott a. a. O0. S. 38, 59; 
Karlowa, a. a. O0. S. 17; Zitelmann a. a. 0. S. 270 f. (Der Konsens beim 
Vertrag bedeutet identische juristische „Absicht“ —, was nach Z. das Wollen 
des Erfolgs, allerdings nur der eigenen Handlung ist.) 
3\ Mit Recht sagt Ulpian in $& 3 des citirten Fragments von den Pacis-
	        
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