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Öffentlicher Dienst und freie Berufe 43
vor der Ernennung ein Senatoren- oder Abgeordneten-Mandat
besitzt, so verliert sie es durch die Annahme eines besoldeten Postens
und kann es nur im Wege einer Neuwahl wiedererlangen. Un
vereinbar mit dem öffentlichen Dienste endlich ist jeder Privatdienst,
Handels- oder Gewerbebetrieb.
Durch den Antritt des Dienstes übernimmt der Angestellte
alle mit demselben verbundenen Pflichten und mutz den vorge
schriebenen Diensteid leisten. Der Eid beinhaltet in der Regel das
Versprechen, dem Könige treu zu sein, die Verfassung und die
geltenden Gesetze zu beobachten und gewissenhaft und unparteiisch
die mit dem übertragenen Dienste verbundenen Pflichten zu er
füllen. Diese Pflichten umfassen den Gehorsam gegenüber den
Vorgesetzten, die Wahrung des Amtsgeheimnisses, die Aufrecht
haltung des dienstlichen Ansehens in und autzer Dienst sowie die
Leistung der vorgeschriebenen Arbeit, die ihrerseits die An
wesenheit des Angestellten in seinem Amte erfordert. Demgemätz
mutz der Angestellte in der Gemeinde des Amtssitzes wohnen und
darf sie autzer dem Falle eines auswärtigen Dienstes oder eines
Urlaubs nicht verlassen. Urlaube werden in der Regel alljährlich
erteilt, und zwar bis zu 10 Tagen vom Amtsvorstande, bis zu 30 Ta
gen ohne weiteres vom Minister, für längere Dauer nur in außer
gewöhnlichen Fällen oder auf Grund ärztlicher Zeugnisse. Im
Falle von Pflichtverletzungen werden die Angestellten zur Ver
antwortung gezogen und mit Disziplinarstrafen belegt. Diese
Strafen sind verschieden nach den einzelnen Dienstzweigen, da
eine einheitliche Disziplinarordnung nicht besteht. In der Regel
bestehen die Strafen in Rügen, Verweisen, Geldstrafen, in der
Suspendierung, zeitlichen Autzerdienststellung und Entlassung. Die
Rüge ist eine mündliche oder schriftliche Mitteilung, welche eine
Nachlässigkeit oder die mangelhafte Wahrung des Ansehens fest
stellt, der Verweis eine gleichartige Ausstellung verbunden mit der
Mahnung, sich zu bessern, und der Androhung schwererer Strafen.
Er zieht bisweilen den Verlust der Bezüge für höchstens 13 Tage
nach sich oder wird durch eine gleichhohe Geldstrafe verschärft.
Die Suspendierung hat die Einstellung des Dienstes durch min
destens 15 Tage und höchstens 6 Monate zur Folge und ist mit dem
Verluste der Bezüge während dieses Zeitraumes verbunden. Die
Autzerdienststellung bedeutet die Entfernung vom Dienste und dis
Einstellung der Bezüge durch mindestens 2 Jahre, und die Ent
lassung den endgültigen Verlust der Dienststelle und der Bezüge.
Rügen und Verweise erteilt der Amtsvorstand, die Suspendierung
verfügt der Minister und die Entlassung der zur Ernennung Be
rechtigte. Der Entlassung mutz ein Disziplinarverfahren voran-