fullscreen : Die Zeit der preußischen Freihandelspolitik

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Handelsvertrag.  Am  16.  Mai  1865  wurden  die  Zollvereinsverträge ­
  erneuert  und  auf  Grund  des  französischen  Vertrages
ein  Tarif  angenommen,  der  einen  großen  Fortschritt  bedeutete.
Durch  die  Annahme  der  Meistbegünstigung  waren  alle  Sonderzugeständnisse ­
  unmöglich  gemacht  worden.  Die  „Allgemeine
Eingangsabgabe“  wurde  aufgehoben  und  sehr  weitgehende
Z  oll  er  in  ä  ßi  g  ungen  vorgenommen.
Handelsverträge  wurden  auf  Grund  dieses  Tarifs  abgeschlossen ­
  mit  Österreich-Ongarn  (11.  April  1865),  mit  Belgien  (22.  Mai
18 65),  England  (30.  Mai  1865),  Italien  (31.  Dezember  1865).
Während  dieser  Zollvereinskrisis  hatte  man  mehr  als
je  die  Reformbedürftigkeit  der  Zollvereinsverfassung  empfunden,
und  als  der  Krieg  von  1866  glücklich  beendet  war,  schien  der
geeignete  Zeitpunkt  für  die  Durchführung  einer  solchen  Reform ­
  endlich  gekommen  zu  sein.  Nach  dem  Abschluß  des  Waffenstillstandes ­
  von  Nikolsburg  hatte  der  Präsident  der  ständigen
Deputation  des  volkswirtschaftlichen  Kongresses  Dr.  Lette
eine  außerordentliche  Konferenz  anberaumt.  Sie  fand  am
4 -  und  5.  August  1866  in  Braunschweig  statt.  Auf  dieser  Versammlung ­
  wurde  folgender  Beschluß  gefaßt;
1.  „.Durch  die  Konstituierung  des  parlamentarischen  Bundesstaates ­
  wird  das  Bedürfnis  einer  Reform  der  Zollvereins-Erfassung
  befriedigt.  An  die  Stelle  der  Zollvereins-Konferenzen
fritt  die  Bundesregierung  und  das  Bundesparlament.
2.  Staaten,  welche  dem  vorläufig  zu  erneuernden  Zoll-Verein,
  aber  nicht  dem  Bundesstaate  angehören  wollen,  müssen
mindestens  für  eine  Reform  des  Zollvereins  eintreten,  welche  die
handelspolitische  Gesetzgebung  der  Bundesregierung  und  dem
Parlament  und  die  Verwaltung  der  Bundesgewalt  überträgt.
3.  Das  solchergestalt  mit  den  dem  Bundesstaate  etwa
nicht  beitretenden  Mitglieder  des  bisherigen  Zollvereins  zu
treffende  Abkommen  hat  längstens  bis  1870  zu  laufen,  wo
rfann  die  schwankenden  Staaten  ihren  Entschluß  zu  fassen
raben  werden,  ob  sie  dem  Bundesstaate  angehören  oder  aus
c h'm  Zollverein  ausscheiden  wollen.“
In  dieser  Resolution  ist  der  Übergang  vom  Zollverein  zum
nndesstaat  vorgezeichnet  und  zur  rechten  Zeit  vorher  benimmt ­
  worden.  Ihre  Durchführung  ist  dadurch  ermöglicht
Vörden,  daß  der  Sieg,  den  Preußen  über  Österreich  auf  dem
            
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