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Wirtsch aftlich e Verhältnisse
gehen, außer im Falle einer gerichtlichen Verurteilung oder eines
motivierten Berichtes des Amtsvorstehers. Militärpersonen dürfen
jedoch ihrer Grade und Würden nur auf dem Wege eines gerichtlichen
Urteils und nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen
entkleidet werden.
Der Tatbestand für die Verhängung von Disziplinarstrafen
ist gesetzlich nicht umschrieben; nur rücksichtlich der Richter besteht
eine Ausnahme. Diese können mit Disziplinarstrafen nur dann
belegt werden, wenn sie wegen eines nichtentehrenden Deliktes
gerichtlich verurteilt oder nur wegen eingetretener Verjährung freigesprochen
sind, wenn sie die direkt mit Disziplinarstrafen bedrohten
Handlungen begehen, wenn sie zum Nachteile des Dienstes vom
Amte ohne Urlaub fernbleiben, wenn sie sich dauernd nachlässig
oder offenbar unfähig erweisen, wenn sie im Verkehre mit den
Kollegen oder den Vorgesetzten die nötige Achtung hintansetzen,
wenn sie das Ansehen des Amtes nicht wahren oder wenn sie Hazard
spielen. Die unabsetzbaren Richter endlich dürfen außer dem Falle
einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens
oder eines entehrenden Vergehens gegenihrenWillen selbstnicht
im Beförderungswege, sondern nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
versetzt, außer Dienst gestellt oder entlassen werden.
Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt der Gerichtspräsident
oder der Justizminister. Der Disziplinargerichtshof besteht
bei den unabsetzbaren Richtern erster Instanz aus dem Plenum
des Appellationsgerichtshofes, bei jenen höherer Instanz aus dem
Plenum des Obersten Gerichtshofes. Rur der Disziplinargerichtshof
darf Verweise, Suspendierungen, Außerdienststellungen und
Entlassungen aussprechen. Rügen und alle Disziplinarstrafen gegen
absetzbare Richter werden ebenso wie gegen die nichtrichterlichen
Angestellten ohne weiteres Verfahren vom Minister, beziehungsweise,
soweit die Außerdienststellung oder Entlassung höherer Angestellter
in Betracht kommt, vom Könige verhängt. Der Mangel
jedes Schutzes der absetzbaren Angestellten gegen die Willkür ihrer
Vorgesetzten in Disziplinarangelegenheiten und hauptsächlich in Entlassungsfragen
ist einer der meistempfundenen Adelstände des Beamtenwesens
in Rumänien.
Als Entgelt für ihre Dienstleistung erhalten die Angestellten
Bezüge. Die Bezüge umfassen teils Gehälter allein, teils Gehälter
und Tagegelder. Sie werden nicht nach Maßgabe der geleisteten
Arbeit, sondern nach dem Range des Angestellten bemessen; doch
bestehen in Rumänien keine festen Rang- und Eehaltsklassen, vielmehr
werden die Bezüge recht willkürlich nach den einzelnen Dienstzweigen
und nach der Bedeutung der Posten durch eigene Gesetze