Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Wirtsch  aftlich  e  Verhältnisse

gehen,  außer  im  Falle  einer  gerichtlichen  Verurteilung  oder  eines
motivierten  Berichtes  des  Amtsvorstehers.  Militärpersonen  dürfen
jedoch  ihrer  Grade  und  Würden  nur  auf  dem  Wege  eines  gerichtlichen ­
  Urteils  und  nur  aus  den  gesetzlich  vorgesehenen  Gründen
entkleidet  werden.
Der  Tatbestand  für  die  Verhängung  von  Disziplinarstrafen
ist  gesetzlich  nicht  umschrieben;  nur  rücksichtlich  der  Richter  besteht
eine  Ausnahme.  Diese  können  mit  Disziplinarstrafen  nur  dann
belegt  werden,  wenn  sie  wegen  eines  nichtentehrenden  Deliktes
gerichtlich  verurteilt  oder  nur  wegen  eingetretener  Verjährung  freigesprochen ­
  sind,  wenn  sie  die  direkt  mit  Disziplinarstrafen  bedrohten
Handlungen  begehen,  wenn  sie  zum  Nachteile  des  Dienstes  vom
Amte  ohne  Urlaub  fernbleiben,  wenn  sie  sich  dauernd  nachlässig
oder  offenbar  unfähig  erweisen,  wenn  sie  im  Verkehre  mit  den
Kollegen  oder  den  Vorgesetzten  die  nötige  Achtung  hintansetzen,
wenn  sie  das  Ansehen  des  Amtes  nicht  wahren  oder  wenn  sie  Hazard
spielen.  Die  unabsetzbaren  Richter  endlich  dürfen  außer  dem  Falle
einer  rechtskräftigen  gerichtlichen  Verurteilung  wegen  eines  Verbrechens ­
  oder  eines  entehrenden  Vergehens  gegenihrenWillen  selbstnicht
im  Beförderungswege,  sondern  nur  auf  Grund  eines  Disziplinarerkenntnisses ­
  versetzt,  außer  Dienst  gestellt  oder  entlassen  werden.
Die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  verfügt  der  Gerichtspräsident ­
  oder  der  Justizminister.  Der  Disziplinargerichtshof  besteht ­
  bei  den  unabsetzbaren  Richtern  erster  Instanz  aus  dem  Plenum
des  Appellationsgerichtshofes,  bei  jenen  höherer  Instanz  aus  dem
Plenum  des  Obersten  Gerichtshofes.  Rur  der  Disziplinargerichtshof ­
  darf  Verweise,  Suspendierungen,  Außerdienststellungen  und
Entlassungen  aussprechen.  Rügen  und  alle  Disziplinarstrafen  gegen
absetzbare  Richter  werden  ebenso  wie  gegen  die  nichtrichterlichen
Angestellten  ohne  weiteres  Verfahren  vom  Minister,  beziehungsweise, ­
  soweit  die  Außerdienststellung  oder  Entlassung  höherer  Angestellter ­
  in  Betracht  kommt,  vom  Könige  verhängt.  Der  Mangel
jedes  Schutzes  der  absetzbaren  Angestellten  gegen  die  Willkür  ihrer
Vorgesetzten  in  Disziplinarangelegenheiten  und  hauptsächlich  in  Entlassungsfragen ­
  ist  einer  der  meistempfundenen  Adelstände  des  Beamtenwesens ­
  in  Rumänien.
Als  Entgelt  für  ihre  Dienstleistung  erhalten  die  Angestellten
Bezüge.  Die  Bezüge  umfassen  teils  Gehälter  allein,  teils  Gehälter
und  Tagegelder.  Sie  werden  nicht  nach  Maßgabe  der  geleisteten
Arbeit,  sondern  nach  dem  Range  des  Angestellten  bemessen;  doch
bestehen  in  Rumänien  keine  festen  Rang-  und  Eehaltsklassen,  vielmehr ­
  werden  die  Bezüge  recht  willkürlich  nach  den  einzelnen  Dienstzweigen ­
  und  nach  der  Bedeutung  der  Posten  durch  eigene  Gesetze
            
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