72
Politische Verhältnisse
außerordentlichen Dienste sind sie auf Verlangen auch zum Schutze
jeder Person im Falle einer Gefahr verpflichtet; doch dürfen sie
hierbei die persönliche Freiheit der Staatsbürger bei sonstiger
Ahndung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht verletzen. Es
ist ihnen verboten, Verhaftungen außer dem Falle der Ergreifung
auf frischer Tat oder eines gerichtlichen Auftrags vorzunehmen
oder Häuser gegen den Willen der Partei außer in den vom Gesetze
vorgesehenen Fällen sowie bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen,
Hilferufen aus dem Innern des Hauses oder frischer Tat zu betreten.
In Abwesenheit eines Organs der Verwaltung oder der Justiz dürfen
die Gendarmen von der Waffe keinen Gebrauch machen, es sei denn
in Ausübung gerechter Notwehr, zur Abweisung eines gegen sie ge
richteten gewaltsamen Angriffs, oder wenn sie anders die ihnen an
vertrauten Posten und Personen nicht festhalten können. Als ge
waltsamen Angriff gilt schon das Richten der Waffe auf einen Gen
darmen mit der Möglichkeit des Abfeuerns, der Versuch eines tätigen
Widerstandes oder der Entwaffnung sowie jeder Schlag. Über jede
Amtshandlung der Gendarmerie ist ein Protokoll aufzunehmen, dem
bei Gericht bis zum Beweise des Gegenteils Glauben beizumessen
ist. Überdies ist der Fall im Dienstbuchs einzutragen.
Die Gendarmerie ergänzt sich aus gewesenen Angehörigen der
Armee. Die Offiziere werden vom König auf Vorschlag des Mini
sters des Innern im Einvernehmen mit dem Kriegsminister, die
Unteroffiziere vom Generalinspektor der Gendarmerie und die
Mannschaften vom Kompagniekommandanten im Einvernehmen
mit dem Präfekten ernannt. Vor dem Dienstantritt ist der Gendar
merieeid zu leisten. Die Gendarmen werden in Abteilungen,
Züge und Kompagnien vereinigt. Die von Postenführern befehlig
ten Abteilungen umfassen die einzelnen Posten; die Züge bestehen
aus den Posten eines Bezirkes, werden nach dem Bezirke benannt
und von einem Bezirkswachtmeister befehligt; alle Züge eines
Kreises bilden die nach dem Kreise benannte Kompagnie und stehen
unter dem Befehle eines Hauptmanns, dem die Rechte eines selb
ständigen Abteilungskommandanten zukommen und dem ein Leut
nant beigegeben ist.
Die dienstliche Unterordnung der Gendarmerie ist eine drei
fache. Rücksichtlich des Schuhes der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit untersteht sie den zivilen Verwaltungsbehörden. Im
Bezirke sind die Posten- und Zugskommandanten dem Unterprä
fekten, im Kreise die Kompagnien dem Präfekten untergeordnet.
Oberster Vorgesetzter in diesen Angelegenheiten ist der Minister des
Innern, der allein die Befugnis besitzt, die Eendarmerieabteilungen
zu konzentrieren und allgemeine Weisungen über den Schuh der