Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische Verhältnisse 
bis zur faktischen Einstellung seiner Funktion, umfaßt sowohl die 
von ihm allein, als auch die in Gemeinschaft mit anderen Ministern 
vollzogenen Akte und kann durch die Berufung auf einen münd 
lichen oder schriftlichen Auftrag des Königs niemals abgelehnt 
werden. 
Für die politischen und die in Ausübung des Amtes begangenen 
strafrechtlichen Delikte können die Minister nur vom Könige oder 
von den gesetzgebendenKörpern zur Verantwortung gezogen werden. 
Im letzteren Falle muß ein schriftlicher, von 20 Abgeordneten oder 
10 Senatoren gezeichneter Antrag eingebracht werden. Der Prä 
sident der betreffenden Körperschaft ist verpflichtet, diesen Antrag 
binnen 5 Tagen, bei Ergreifung auf frischer Tat aber sofort auf die 
Tagesordnung zu stellen, und die Körperschaft entscheidet mit ein 
facher Stimmenmehrheit, ob sie den Antrag ablehnt oder an eine 
aus 7 in geheimer Abstimmung gewählten Mitgliedern bestehende 
Vorerhebungs-Kommission verweist. Die Kommission erhebt die 
vorgebrachten Beschuldigungen und erstattet binnen 10 Tagen ihren 
Bericht, der binnen weiteren 6 Tagen irt Verhandlung zu nehmen ist. 
Damit der Minister in den Anklagezustand versetzt werde, muß der 
betreffende Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt 
werden. Sind mehrere Minister beschuldigt, so muß über jeden 
gesondert abgestimmt werden. Wird die Anklage beschlossen, so ist 
der Minister, sofern er noch im Amte war, eo ipso suspendiert, und 
das Haus hat einen aus mindestens 7 Mitgliedern bestehenden Unter 
suchungsausschuß zu entsenden, welcher aus seiner Mitte einen Ob- 
mann und zwei Schriftführer wählt. Dieser Ausschuß übt alle dem 
Untersuchungsrichter und dem Präsidenten des Geschworenen 
gerichts eingeräumten Befugnisse aus, mit Ausnahme jener der 
Verhängung der Untersuchungshaft. Die Befugnisse dieses Aus 
schusses dauern über die Session und selbst über die Legislaturperiode 
hinaus ohne Rücksicht auf etwaige Vertagungen und Auflösungen 
des entsendenden Hauses. Nach Beendigung der Untersuchung 
unterbreitet der Ausschuß seinen Bericht dem Hause. Sind die von 
ihm gestellten Anträge dem Minister günstig, dann können sie nur 
mit Zweidrittelmehrheit zum Beschlusse erhoben werden; lauten 
sie aus Anklage, dann bleibt diese ohne weitere Abstimmung auf 
recht. Sollte inzwischen das Haus aufgelöst worden sein, dann hat 
der Ausschuß seine Anklage unmittelbar vor den Kassationshof zu 
bringen. Anderenfalls wählt das Haus einen eigenen Anklageaus 
schuß, welcher die Anklage vor den Kassationshof bringt und vertritt. 
Der Kassationshof urteilt in Vollversammlung bei gerader Anzahl 
der Mitglieder; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Angeklagte 
als freigesprochen.
	        
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