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Verwaltungshaushalt
und Erhaltungskosten. Als Kosten der Erhaltung gelten bei Wohn
gebäuden 25%, bei Fabrikgebäuden 33% und bei Wäldern 10 %
des Rohertrages. Bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften
wird als Ertrag der vereinbarte Miet- oder Pachtschilling angesehen,
welchem die eventuell bestehenden Realnuhungen und die verein
barten Naturalleistungen zuzurechnen sind, bei nicht in Bestand ge
gebenen Liegenschaften jener Zins, welcher nach dem Maßstabe der
Nachbarobjekte gleicher Art im Falle einer Vermietung oder Ver
pachtung zu erzielen wäre. Bei inBetrieb gesetztenWäldernbestehtder
Ertrag, je nachdem ein Abstockungsvertrag abgeschlossen wurde oder
nicht, in der vereinbarten Summe oder im Werte des gefällten
Holzes, und bei Weingärten endlich bestimmt das Gesetz den Rein
ertrag mit 4 Lei pro ha. Der Steuerfuß beträgt: Bei allen Ge
bäuden 6%, bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften, wenn sie
von dem Eigentümer selbst bearbeitet werden, 6%, wenn sie in
Pacht gegeben sind und der Eigentümer im Lande wohnt, 6%, wenn
er aber sich im Auslande aufhält, 12% des Reinertrages; doch gilt
als Aufenthalt im Auslande nicht das Verweilen außerhalb des
Landes zu Studienzwecken oder aus Gründen des Staatsdienstes.
Der Kopfsteuerunterliegen alle volljährigen, erwerbsfähigen
Staatsbürger ohne Unterschied des Berufes und Standes mit Aus
nahme der Geistlichen, der Soldaten des Mannschaftsstandes, der
mittellosen Kranken und der Eltern aktiv dienender Soldaten. Die
Kopfsteuer beträgt jährlich 4 Lei mit einem progressiven Zuschlage
von 2 bis 350/g Und trug 1914/15 im ganzen 6,2 Millionen Lei ein.
Die Schanksteuer wird von den Verkäufern geistiger Ge
tränke eingehoben und besteht aus einer firen Gebühr und einer
prozentuellen Leistung vom Mietzinse für das Schanklokal. Die letztere
Leistung beträgt 20 %, die fixe jährliche Gebühr für den Eroßver-
kauf von Wein allein 600 und von allen geistigen Getränken
1200 Lei, für den Kleinverkauf aber auf dem Lande 100 Lei,
in den Bahnhöfen und in den Städten mit einer Bevölkerung bis
zu 3000 Einwohnern 120, mit einer solchen von 3000 bis zu
13000 Einwohnern 160 und mit mit einer Bevölkerung von mehr
als 15000 Einwohnern 200 Lei. Die Schanksteuer ist viertel
jährlich zu zahlen; die Nichtzahlung hat den Verlust der Schank
konzession zur Folge. Eine Ergänzung der Schanksteuer bilden die
für Übertretungen des Schanksteuergesetzes verhängten Geld
strafen. Aus beiden Quellen flössen 1914/15 rund 8,6 Millionen
Lei ein.
Der Erwerbsteuer sind ohne Unterschied der Staatsbürger
schaft alle Personen unterworfen, welche in Rumänien Handel
oder Gewerbe treiben oder einem Erwerbe nachgehen, mit Aus-