Full text: Wirtschaft als Leben

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„Die Herrschaft des Wortes“, 
Denkweise bestärkt; wobei ich mehr als die Trennung zwischen „privatem“ 
und „öffentlichem“ Rechte im Auge habe. Es genüge die Andeutung, daß 
uns gerade die juristische Auffassung den Gedanken an eine „Gesell 
schaftsordnung“ aufdrängt; als etwas, das, trennbar vom Geschehen 
selber, in das Geschehen hineingelegt würde; eine Vorstellung, die 
knöchern bleibt, auch wenn man jene „Gesellschaftsordnung“, für welche 
eben das „Recht“ einstünde, mit dem „Lebenszweck der Gesellschaft“ in 
Beziehung bringt. Nun, in diesem verknöchernden Sinne muß ich mir zuerst 
etwas Starres denken, wenn ich „sprengen“ will; so erscheint gerade 
die juristische Denkweise als der Wurzelgrund für den Wahn eines 
„staatenlosen“ Zustandes. Anarchistisch-theoretisches Denken ist gleichsam 
nur als ein pervers-juristisches möglich. 
Es war oben anzudeuten, wie das Geschehen aus Eigenem zu 
seiner Regelung drängt, wo einmal die Wiederkehr in Frage 
kommt; was aber schon mit dem Handeln selber zutrifft, da ja nur die 
theoretische Erwägung das Beachten der Wiederkehr zur Beachtung von 
Not und Macht erst hinzutreten läßt. Mit allem Zuständlichen, das 
vom Handeln in das Spiel seiner eigenen Determinanten hineingetragen wird, 
um nun erst recht der Wiederkehr Vorschub zu leisten, wird auch jene 
Regelung des Geschehens, die sich in Brauch, Sitte und Recht festlegt, 
gleichsam aus dem Geschehen selbst geboren! Ich denke hier 
an kein „Naturrecht“; in der gleichen Richtung vielmehr, in der von dem 
Schematismus des „Naturrechts“ das „positive Recht“ absteht, tut es von 
dem Schematismus des letzteren erst noch jenes Recht, das ich hier meine. 
Seine rein tatsächliche Beziehung zum „Gewohnheitsrecht“ kann außer Er 
örterung bleiben. Diesem eingeborenen Recht nicht wehe zu tun, ist ja 
das notwendige Strebeziel aller legislativen Bemühung. Es spricht sich z. B. 
auch darin aus, daß sich „Gesetze“ nicht sofort in juristischer Denkweise 
schaffen lassen; man sucht zuerst in die Hergänge des Geschehens, als 
solches, einzudringen. Der volle Einklang zwischen jenem eingeborenen und 
dem „positiven“ Rechte wird stets ein unerfüllbares Ideal bleiben. Das 
„positive“ Recht wird immer zu einer Verspreizung im Spiele der 
Determinanten führen, an dem es im Sinne der „Rechtskraft“ teilhat. Es 
kann weder mit dem Wechsel, noch mit dem Wandel des Geschehens 
Schritt halten; es könnte anders gar nicht praktisch werden. Das Geschehen 
ist dauernd in jenem Kampfe mit dem Rechte, der mit der Verletzung 
eines Gesetzes nichts zu tun hat; nur mit der Art, wie es als Druck 
und Fessel empfunden wird; und natürlich um so mehr, je ener 
gischer es in der Determination mitspielt, je praktischer die „Rechtskraft“ 
eines Gesetzes wird. Wir sind im allgemeinen geneigt, mehr an das „ver 
altete“ Recht zu denken; in dieser Hinsicht ist ja allerdings das Recht ganz
	        
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