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„Die Herrschaft des Wortes“,
Denkweise bestärkt; wobei ich mehr als die Trennung zwischen „privatem“
und „öffentlichem“ Rechte im Auge habe. Es genüge die Andeutung, daß
uns gerade die juristische Auffassung den Gedanken an eine „Gesell
schaftsordnung“ aufdrängt; als etwas, das, trennbar vom Geschehen
selber, in das Geschehen hineingelegt würde; eine Vorstellung, die
knöchern bleibt, auch wenn man jene „Gesellschaftsordnung“, für welche
eben das „Recht“ einstünde, mit dem „Lebenszweck der Gesellschaft“ in
Beziehung bringt. Nun, in diesem verknöchernden Sinne muß ich mir zuerst
etwas Starres denken, wenn ich „sprengen“ will; so erscheint gerade
die juristische Denkweise als der Wurzelgrund für den Wahn eines
„staatenlosen“ Zustandes. Anarchistisch-theoretisches Denken ist gleichsam
nur als ein pervers-juristisches möglich.
Es war oben anzudeuten, wie das Geschehen aus Eigenem zu
seiner Regelung drängt, wo einmal die Wiederkehr in Frage
kommt; was aber schon mit dem Handeln selber zutrifft, da ja nur die
theoretische Erwägung das Beachten der Wiederkehr zur Beachtung von
Not und Macht erst hinzutreten läßt. Mit allem Zuständlichen, das
vom Handeln in das Spiel seiner eigenen Determinanten hineingetragen wird,
um nun erst recht der Wiederkehr Vorschub zu leisten, wird auch jene
Regelung des Geschehens, die sich in Brauch, Sitte und Recht festlegt,
gleichsam aus dem Geschehen selbst geboren! Ich denke hier
an kein „Naturrecht“; in der gleichen Richtung vielmehr, in der von dem
Schematismus des „Naturrechts“ das „positive Recht“ absteht, tut es von
dem Schematismus des letzteren erst noch jenes Recht, das ich hier meine.
Seine rein tatsächliche Beziehung zum „Gewohnheitsrecht“ kann außer Er
örterung bleiben. Diesem eingeborenen Recht nicht wehe zu tun, ist ja
das notwendige Strebeziel aller legislativen Bemühung. Es spricht sich z. B.
auch darin aus, daß sich „Gesetze“ nicht sofort in juristischer Denkweise
schaffen lassen; man sucht zuerst in die Hergänge des Geschehens, als
solches, einzudringen. Der volle Einklang zwischen jenem eingeborenen und
dem „positiven“ Rechte wird stets ein unerfüllbares Ideal bleiben. Das
„positive“ Recht wird immer zu einer Verspreizung im Spiele der
Determinanten führen, an dem es im Sinne der „Rechtskraft“ teilhat. Es
kann weder mit dem Wechsel, noch mit dem Wandel des Geschehens
Schritt halten; es könnte anders gar nicht praktisch werden. Das Geschehen
ist dauernd in jenem Kampfe mit dem Rechte, der mit der Verletzung
eines Gesetzes nichts zu tun hat; nur mit der Art, wie es als Druck
und Fessel empfunden wird; und natürlich um so mehr, je ener
gischer es in der Determination mitspielt, je praktischer die „Rechtskraft“
eines Gesetzes wird. Wir sind im allgemeinen geneigt, mehr an das „ver
altete“ Recht zu denken; in dieser Hinsicht ist ja allerdings das Recht ganz