fullscreen : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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arbeitet.  Viel  hängt  davon  ab,  ob  an  der  Spitze  des  Unternehmens  tüchtige
und  ehrliche,  kaufmännisch  und  technisch  geschulte  Direktoren  stehen.
Durch  den  Krieg  ist  naturgemäß  eine  vollkommene  Verschiebung  erfolgt.
Von  einer  großen  Zahl  Aktiengesellschaften  gilt  das  Wort  eines  bekannten
Bankdirektors:  Der  Krieg  hat  viele  Wunden  geheilt,  die  der  Frieden
geschlagen  hat.
3.  Ruxc  und  Bohranteiie.
»)  Kuxe.
Kuxe  heißen  die  Anteile  einer  Gewerkschaft.  Diese  ist.  eine  sehr
alte,  im  Bergbau  vorkommende  Form  der  Kapitalvereinigung.  Sie  unterscheidet ­
  sich  von  der  Aktiengesellschaft  dadurch,  daß  der  Gewerke  Zahlungen
nur  zu  leisten  hat,  wenn  solche  gefordert  werden.
Hat  jemand  durch  Bohrung,  Schürfung  oder  sonstwie  Mineralien  und
Erze  gefunden  und  will  deren  Lager  ausbeuten,  so  hat  er  bei  dem  zuständigen ­
  Oberbergamt  den  Antrag  zu  stellen,  ihm  die  Erlaubnis  zur
Ausbeutung  zu  geben,  d.  h.  ihm  das  Bergwerkseigentuni  zu  verleihen.
Er  legt,  wie  der  Fachausdrnck  lautet,  „Mutung"  ein.  Ist  von  niemandem
zuvor  ein  Recht  auf  das  betreffende  Bergwerk  geltend  gemacht  worden,
so  wird  dem  Antragsteller  das  Bergwerkseigentum  verliehen,  und  er
kann  Nlit  den.  Betriebe  (Abbau,  Mineralgewinnung)  beginnen.  Die
Bergbau  f  r  e  i  h  e  i  t  sollte  möglichst  viele  veranlassen,  Bergbau  zu  treiben
und  sich  gegenseitig  Konkurrenz  zu  machen.  Ist  der  einzelne  nicht  in  der
Lage,  die  Kosten  zu  tragen,  so  sucht  er  einen  oder  mehrere  Teilnehmer,
um  mit  ihnen  eine  Gewerkschaft  (abgeleitet  von  „wirken")  zu  bilden.
Was  der  Gesetzgeber  beabsichtigt  hatte,  wurde  nicht  erreicht.  Bergbaufreiheit ­
  im  Sinne  freier  Konkurrenz  und  Beteiligung  breiter  Schichten
existiert  nicht.  An  einige  wenige  wurden  Millionen  ohne  irgendwelche
Gegengabe  verschenkt.
Nach  dem  Preußischen  Allgemeinen  Berggesetz  vom
24.  Juni  1865,  das,  mit  geringen  Abweichungen,  auch  für  die  anderen
deutschen  Staaten  gilt,  genügen  zur  Bildung  einer  Gewerkschaft  zwei
Personen,  sofern  das  Bergwerkseigentum  vorhanden  ist.  Die  Gewerkschaft ­
  hat  sich  unter  Beilegung  eines  Namens  (gewöhnlich  ist  es  der
Name  des  Bergwerks)  im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen.  Bilanzveröffentlichungcn
  brauchen  Gewerkschaften  nicht  vorzunehmen.  —
            
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