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arbeitet. Viel hängt davon ab, ob an der Spitze des Unternehmens tüchtige
und ehrliche, kaufmännisch und technisch geschulte Direktoren stehen.
Durch den Krieg ist naturgemäß eine vollkommene Verschiebung erfolgt.
Von einer großen Zahl Aktiengesellschaften gilt das Wort eines bekannten
Bankdirektors: Der Krieg hat viele Wunden geheilt, die der Frieden
geschlagen hat.
3. Ruxc und Bohranteiie.
») Kuxe.
Kuxe heißen die Anteile einer Gewerkschaft. Diese ist. eine sehr
alte, im Bergbau vorkommende Form der Kapitalvereinigung. Sie unterscheidet
sich von der Aktiengesellschaft dadurch, daß der Gewerke Zahlungen
nur zu leisten hat, wenn solche gefordert werden.
Hat jemand durch Bohrung, Schürfung oder sonstwie Mineralien und
Erze gefunden und will deren Lager ausbeuten, so hat er bei dem zuständigen
Oberbergamt den Antrag zu stellen, ihm die Erlaubnis zur
Ausbeutung zu geben, d. h. ihm das Bergwerkseigentuni zu verleihen.
Er legt, wie der Fachausdrnck lautet, „Mutung" ein. Ist von niemandem
zuvor ein Recht auf das betreffende Bergwerk geltend gemacht worden,
so wird dem Antragsteller das Bergwerkseigentum verliehen, und er
kann Nlit den. Betriebe (Abbau, Mineralgewinnung) beginnen. Die
Bergbau f r e i h e i t sollte möglichst viele veranlassen, Bergbau zu treiben
und sich gegenseitig Konkurrenz zu machen. Ist der einzelne nicht in der
Lage, die Kosten zu tragen, so sucht er einen oder mehrere Teilnehmer,
um mit ihnen eine Gewerkschaft (abgeleitet von „wirken") zu bilden.
Was der Gesetzgeber beabsichtigt hatte, wurde nicht erreicht. Bergbaufreiheit
im Sinne freier Konkurrenz und Beteiligung breiter Schichten
existiert nicht. An einige wenige wurden Millionen ohne irgendwelche
Gegengabe verschenkt.
Nach dem Preußischen Allgemeinen Berggesetz vom
24. Juni 1865, das, mit geringen Abweichungen, auch für die anderen
deutschen Staaten gilt, genügen zur Bildung einer Gewerkschaft zwei
Personen, sofern das Bergwerkseigentum vorhanden ist. Die Gewerkschaft
hat sich unter Beilegung eines Namens (gewöhnlich ist es der
Name des Bergwerks) im Grundbuch eintragen zu lassen. Bilanzveröffentlichungcn
brauchen Gewerkschaften nicht vorzunehmen. —