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3. Beginn, Fälligkeit, Ende der Bezäge,
Verjährung, Auszahlung.
Die Invalidenrente beginnt mit dem ersten Tag des ß 1256
Monats, in dem die Invalidität eingetreten ist; läßt sich
der Beginn der Invalidität nicht genau feststellen, so gilt
als Beginn der Invalidität der Tag, an dem der Antrag
auf Rente beim Versicherungsamt oder bei der Versiche-
rungsanstalt eingegangen ist. Länger als ein Jahr ÿ 1253
rückwärts vom ersten Tag des Monats an gerechnet, tn
dem der Antrag beim Versicherungsamt oder bei der
Versicherungsanstalt eingegangen ist, wird regelmäßig
keine Rente gezahlt.
Die Witwenrente (Witwerrente) beginnt mit dem g 1263
ersten Tag des Monats, in den der Todestag des Ernäh-
rers fällt, sofern dieser Rente nicht bezog, andernfalls mit
dem ersten Tag des Monats, der auf den Todestag folgt,
falls erst später Invalidität der Witwe eintritt, mit dem
ersten Tag des Monats, in dem die Invalidität der Witwe
eintritt. Die Waisenrente beginnt ebenfalls mit dem
ersten Tag des Monats, in den der Todestag des Ernäh-
rers fällt, scfern dieser Rente nicht bezog, andernfalls mit
dem ersten Tag des Folgemonats. Witwer- und Witwen- g 1298,
renten fallen weg mit Ablauf des Monats der Wiederver- s 1299
heiratung, Waisenrenten mit Ablauf des Monats der Voll-
endung des achtzehnten Lebensjahres durch die Waise
oder deren Verheiratung.
Der sich wieder verheiratenden Witwe wird der Be- ß 1298
trag der Jahresrente als Abfindung gewährt. Für den s 1301
Sterbemonat wird Rente voll gewährt.
Ist beim Tod des Empfängers die fällige Rente noch ß 1302,
nicht abgehoben, so sind die nächsten Verwandten in einer § 1303
gewissen Reihenfolge bezugsberechtigt; ebenso sind diese
Personen zur Fortseßzung des Verfahrens eines nach der
Anspruchserhebung verstorbenen Bezugsberechtigten be-
rechtigt.
Die Renten werden in Teilbeträgen monatlich im g 1297
voraus bezahlt. Alle auszuzahlenden Beträge sind auf
volle Reichspfennige aufzurunden.
Der Anspruch auf den einzelnen Rentenbetrag ver- g 29 Abs. 3
jährt in vier Jahren nach der Fälligkeit.
Dem Rentenempfänger kann auf seinen Antrag statt § 1277
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