thumbs: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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3. Beginn, Fälligkeit, Ende der Bezäge, 
Verjährung, Auszahlung. 
Die Invalidenrente beginnt mit dem ersten Tag des ß 1256 
Monats, in dem die Invalidität eingetreten ist; läßt sich 
der Beginn der Invalidität nicht genau feststellen, so gilt 
als Beginn der Invalidität der Tag, an dem der Antrag 
auf Rente beim Versicherungsamt oder bei der Versiche- 
rungsanstalt eingegangen ist. Länger als ein Jahr ÿ 1253 
rückwärts vom ersten Tag des Monats an gerechnet, tn 
dem der Antrag beim Versicherungsamt oder bei der 
Versicherungsanstalt eingegangen ist, wird regelmäßig 
keine Rente gezahlt. 
Die Witwenrente (Witwerrente) beginnt mit dem g 1263 
ersten Tag des Monats, in den der Todestag des Ernäh- 
rers fällt, sofern dieser Rente nicht bezog, andernfalls mit 
dem ersten Tag des Monats, der auf den Todestag folgt, 
falls erst später Invalidität der Witwe eintritt, mit dem 
ersten Tag des Monats, in dem die Invalidität der Witwe 
eintritt. Die Waisenrente beginnt ebenfalls mit dem 
ersten Tag des Monats, in den der Todestag des Ernäh- 
rers fällt, scfern dieser Rente nicht bezog, andernfalls mit 
dem ersten Tag des Folgemonats. Witwer- und Witwen- g 1298, 
renten fallen weg mit Ablauf des Monats der Wiederver- s 1299 
heiratung, Waisenrenten mit Ablauf des Monats der Voll- 
endung des achtzehnten Lebensjahres durch die Waise 
oder deren Verheiratung. 
Der sich wieder verheiratenden Witwe wird der Be- ß 1298 
trag der Jahresrente als Abfindung gewährt. Für den s 1301 
Sterbemonat wird Rente voll gewährt. 
Ist beim Tod des Empfängers die fällige Rente noch ß 1302, 
nicht abgehoben, so sind die nächsten Verwandten in einer § 1303 
gewissen Reihenfolge bezugsberechtigt; ebenso sind diese 
Personen zur Fortseßzung des Verfahrens eines nach der 
Anspruchserhebung verstorbenen Bezugsberechtigten be- 
rechtigt. 
Die Renten werden in Teilbeträgen monatlich im g 1297 
voraus bezahlt. Alle auszuzahlenden Beträge sind auf 
volle Reichspfennige aufzurunden. 
Der Anspruch auf den einzelnen Rentenbetrag ver- g 29 Abs. 3 
jährt in vier Jahren nach der Fälligkeit. 
Dem Rentenempfänger kann auf seinen Antrag statt § 1277 
97
	        
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