Object: Die deutsche Wirtschaft

232 Oberbürgermeister Mitzlaff: 
Auch in bezug auf die Aufnahme von Krediten ist eine volle 
Verselbständigung der Werke nicht möglich, höchstens die Aufnahme 
von schwebenden Krediten für die laufenden Betriebsbedürfnisse kann 
der Werkleitung, jedenfalls bei der Gesellschaftsform, freilich frei über- 
lassen werden, dagegen dauernde Anleihen kann nur die Haupt- 
verwaltung der Stadt aufnehmen, denn für alle Anleihen der Stadt 
haftet das ganze Vermögen der Stadt, auch das Vermögen der Werke, 
wenn nicht der nicht gewöhnliche Fall vorliegt, daß die Werke ver- 
gesellschaftet sind und die Gesellschaft nicht bloß den Betrieb, sondern 
auch das Eigentum der Werke mitumfaßt, Sonst aber wäre eine Spal- 
tung des Vermögens der Stadt in ein allgemeines Vermögen, das für die 
Deckung für die allgemeinen Schäden der Stadt haftet, und ein Ver- 
mögen der Werke, das nur für die Schäden der Werke haften würde, 
für die gesamte Kreditpolitik der Stadt von gefährlichen Folgen. Die 
Verwaltung muß selbstverständlich dafür sorgen, daß in solchen Fällen 
die Genehmigung und Begebung der Anleihen mit solcher Beschleuni- 
gung vor sich geht, wie sie durch das geschäftliche Interesse der Werke 
gefordert wird, 
Abgesehen von diesen Einschränkungen ist allerdings die Finanz- 
gebarung der gewerblichen Unternehmungen der Stadt nach rein 
geschäftlichen Gesichtspunkten wie ein privatwirtschaftliches Unter- 
nehmen zu führen, auch bei ihnen muß Erzielung höchster Wirtschaft- 
lichkeit, soweit eben nicht die öffentlichen Interessen Abweichungen 
erfordern, das Ziel der Betriebsführung sein. Dabei müssen selbstver- 
ständlich auch die Abschreibungen kaufmännisch richtig bemessen 
werden, nur ganz zwingende Notlagen, wie wir sie in der Kriegs- und 
Nachkriegszeit erlebt haben, mögen äußerliche Abweichungen ent- 
schuldbar machen, Ebenso muß bei allen Anschaffungen weitsichtig 
disponiert, und sowohl bei der Eindeckung mit Kohlen wie mit sonstigen 
Bedarfsgegenständen muß eine günstige Konjunktur wie in der Privat- 
wirtschaft rasch und energisch ausgenutzt werden. 
Ganz besonders tritt die Besonderheit, die den kommunalen 
Werken im Vergleich zu den privaten anhaftet, aber hervor in der Ge- 
staltung des Verhältnisses zu ihrer Arbeiterschaft, Es ist eine Folge 
der verschiedensten Umstände, daß sich zunächst formell der Typus 
„Gemeinde‘-Arbeiter neben dem „Staats‘”-Arbeiter und dem ‚„In- 
dustrie”-Arbeiter als besondere Spezies gebildet hat. Die Einheitlich- 
keit des Arbeitgebers, der Stadt, war es dabei in erster Linie, die auch 
zu einer einheitlichen Gestaltung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in 
den verschiedenen städtischen Verwaltungszweigen und Betrieben 
führte. Diese Entwicklung führte dann gleichzeitig zur Koalitions- 
bildung, und zwar zuerst auf der Arbeitnehmerseite, die sich auf dem
	        
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