232 Oberbürgermeister Mitzlaff:
Auch in bezug auf die Aufnahme von Krediten ist eine volle
Verselbständigung der Werke nicht möglich, höchstens die Aufnahme
von schwebenden Krediten für die laufenden Betriebsbedürfnisse kann
der Werkleitung, jedenfalls bei der Gesellschaftsform, freilich frei über-
lassen werden, dagegen dauernde Anleihen kann nur die Haupt-
verwaltung der Stadt aufnehmen, denn für alle Anleihen der Stadt
haftet das ganze Vermögen der Stadt, auch das Vermögen der Werke,
wenn nicht der nicht gewöhnliche Fall vorliegt, daß die Werke ver-
gesellschaftet sind und die Gesellschaft nicht bloß den Betrieb, sondern
auch das Eigentum der Werke mitumfaßt, Sonst aber wäre eine Spal-
tung des Vermögens der Stadt in ein allgemeines Vermögen, das für die
Deckung für die allgemeinen Schäden der Stadt haftet, und ein Ver-
mögen der Werke, das nur für die Schäden der Werke haften würde,
für die gesamte Kreditpolitik der Stadt von gefährlichen Folgen. Die
Verwaltung muß selbstverständlich dafür sorgen, daß in solchen Fällen
die Genehmigung und Begebung der Anleihen mit solcher Beschleuni-
gung vor sich geht, wie sie durch das geschäftliche Interesse der Werke
gefordert wird,
Abgesehen von diesen Einschränkungen ist allerdings die Finanz-
gebarung der gewerblichen Unternehmungen der Stadt nach rein
geschäftlichen Gesichtspunkten wie ein privatwirtschaftliches Unter-
nehmen zu führen, auch bei ihnen muß Erzielung höchster Wirtschaft-
lichkeit, soweit eben nicht die öffentlichen Interessen Abweichungen
erfordern, das Ziel der Betriebsführung sein. Dabei müssen selbstver-
ständlich auch die Abschreibungen kaufmännisch richtig bemessen
werden, nur ganz zwingende Notlagen, wie wir sie in der Kriegs- und
Nachkriegszeit erlebt haben, mögen äußerliche Abweichungen ent-
schuldbar machen, Ebenso muß bei allen Anschaffungen weitsichtig
disponiert, und sowohl bei der Eindeckung mit Kohlen wie mit sonstigen
Bedarfsgegenständen muß eine günstige Konjunktur wie in der Privat-
wirtschaft rasch und energisch ausgenutzt werden.
Ganz besonders tritt die Besonderheit, die den kommunalen
Werken im Vergleich zu den privaten anhaftet, aber hervor in der Ge-
staltung des Verhältnisses zu ihrer Arbeiterschaft, Es ist eine Folge
der verschiedensten Umstände, daß sich zunächst formell der Typus
„Gemeinde‘-Arbeiter neben dem „Staats‘”-Arbeiter und dem ‚„In-
dustrie”-Arbeiter als besondere Spezies gebildet hat. Die Einheitlich-
keit des Arbeitgebers, der Stadt, war es dabei in erster Linie, die auch
zu einer einheitlichen Gestaltung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in
den verschiedenen städtischen Verwaltungszweigen und Betrieben
führte. Diese Entwicklung führte dann gleichzeitig zur Koalitions-
bildung, und zwar zuerst auf der Arbeitnehmerseite, die sich auf dem