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einwirkt. Aber wenn und soweit für die Volkswirtschaft
im ganzeir die Benachteiligungen einzelner Bezirke durch die '
Vorteile anderer ausgeglichen und durch Vorteile für die
Gesamtheit noch überholt werden, entspricht die Herstellung
und Sicherung der Bewegungsfreiheit dem Gesamtwohle.
Die innere Handelspolitik muß weiterhin den besonderen
Bedürfnissen des Handels in bezug auf die Rechtsgrund,
läge seiner zahlreichen Beziehungen und Geschäfte Rechnrmg
tragen. Der Handelsstand mit seiner größeren Geschäfts
gewohnheit und Geschäftsgewandtheit braucht und verträgt
bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die scharf die Rechte und
Pflichten aus den in einfachen Formen sich vollziehenden
Abmachungen feststellen und schnelle und sichere Durchsetzung
der entstandenen Ansprüche gewährleisten. Er muß aber
gleichzeitig auf möglichste Einheitlichkeit des für ihn in Frage
kommenden Rechtes Wert legen. Die Gesetzgebung des
19. Jahrhunderts hat in beiden Beziehungen durch die Zu-
sammenfassung und Ausgestaltung des Wechsel- und Handels
rechts deni Bedürfnisse Rechnung getragen.
Der Handel bedarf auch einer sachverständigen Mit
wirkung bei Entscheidung seiner geschäftlichen Streitig
keiten, da hierbei vielfach handelsfachliche Fragen zu lösen
sind. Durch besondere Rechtsprechungsstellen — Handels
gerichte, in Deutschland Kammern für Handelssachen bei den
Landgerichten —, bei denen kaufmännische Beisitzer nüt-
wirken, durch Börsenschiedsgerichte und ähnliche Einrichtungen
hat die neuere innere Handelspolitik hier eingegriffen. Auch
die Streitigkeiten der kaufmännischen Unternehmer mit ihren
Angestellten aus dem Dienstverhältnisse sind mehrfach be
sonderen Fachgerichten zugewiesen. In Deutschland dienen
diesem Zwecke die „Kaufmannsgerichte" auf Grund des Ge
setzes vom 6. Juli 1904, in Österreich die Handelsabteilungen
der Gewerbegerichte.