fullscreen: Volkswirtschaftspolitik

100 Güterunisatzpolitik. 
einwirkt. Aber wenn und soweit für die Volkswirtschaft 
im ganzeir die Benachteiligungen einzelner Bezirke durch die ' 
Vorteile anderer ausgeglichen und durch Vorteile für die 
Gesamtheit noch überholt werden, entspricht die Herstellung 
und Sicherung der Bewegungsfreiheit dem Gesamtwohle. 
Die innere Handelspolitik muß weiterhin den besonderen 
Bedürfnissen des Handels in bezug auf die Rechtsgrund, 
läge seiner zahlreichen Beziehungen und Geschäfte Rechnrmg 
tragen. Der Handelsstand mit seiner größeren Geschäfts 
gewohnheit und Geschäftsgewandtheit braucht und verträgt 
bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die scharf die Rechte und 
Pflichten aus den in einfachen Formen sich vollziehenden 
Abmachungen feststellen und schnelle und sichere Durchsetzung 
der entstandenen Ansprüche gewährleisten. Er muß aber 
gleichzeitig auf möglichste Einheitlichkeit des für ihn in Frage 
kommenden Rechtes Wert legen. Die Gesetzgebung des 
19. Jahrhunderts hat in beiden Beziehungen durch die Zu- 
sammenfassung und Ausgestaltung des Wechsel- und Handels 
rechts deni Bedürfnisse Rechnung getragen. 
Der Handel bedarf auch einer sachverständigen Mit 
wirkung bei Entscheidung seiner geschäftlichen Streitig 
keiten, da hierbei vielfach handelsfachliche Fragen zu lösen 
sind. Durch besondere Rechtsprechungsstellen — Handels 
gerichte, in Deutschland Kammern für Handelssachen bei den 
Landgerichten —, bei denen kaufmännische Beisitzer nüt- 
wirken, durch Börsenschiedsgerichte und ähnliche Einrichtungen 
hat die neuere innere Handelspolitik hier eingegriffen. Auch 
die Streitigkeiten der kaufmännischen Unternehmer mit ihren 
Angestellten aus dem Dienstverhältnisse sind mehrfach be 
sonderen Fachgerichten zugewiesen. In Deutschland dienen 
diesem Zwecke die „Kaufmannsgerichte" auf Grund des Ge 
setzes vom 6. Juli 1904, in Österreich die Handelsabteilungen 
der Gewerbegerichte.
	        
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