25. Die Sanitätskassen.
U m für die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbe
sondere für Wasserleitung und Kanalisation, die sämtlich
schleunige Ausführung heischten, die nötigen Mittel zu
beschaffen, nahm im Jahre 1900 das Generalgouvernement gemäß
einem von Dr. Baron S. Goto, dem damaligen Chef der Zivilverwal
tung, ersonnenen Plane das Prinzip an, Errichtung und Betrieb von
Markthallen, Schlachthäusern, Fähren usw. nicht länger der privat
wirtschaftlichen Initiative zu überlassen, sondern als Monopol neu
zubildenden, zunächst rein lokal gedachten Sanitätskassen zu
überweisen; die aus den Gebühren eingehenden Beträge sollten
mit für die sanitären Anlagen verwendet werden. Demgemäß
wurde von da an die Errichtung von Markthallen usw. durch
Private nicht mehr zugelassen; diejenigen Betriebe, die schon vor
handen waren, kauften die Sanitätskassen den Unternehmern nach
und nach ab. Da aber diese Anlagen die denkbar primitivste Be
schaffenheit besaßen und fast alle in ärmlichen Schuppen unter
gebracht waren, so daß sie in hygienischer Hinsicht große Sorge be
reiteten, wurde es als ein dringendes Bedürfnis empfunden, unver
züglich Neubauten aufzuführen. Hierzu waren jedoch infolge der zu
geringen Ausdehnung der Sanitätsbezirke die Mittel allenthalben zu
gering. Daher wurden Stimmen laut, man solle doch größere Be
zirke bilden und den Sanitätskassen die Unterdistrikte zugrunde
legen. Dieser Ansicht schloß sich das Generalgouvernement an, und
im März 1904 gestattete es auf Ansuchen des Distriktvorstehers von
Banshoryö die vorgeschlagene Erweiterung der Sanitätskassen
bezirke. Diese neue Ordnung bestand seit dem Finanzjahr 1905/06.
Dem Beispiele von Banshoryö folgten fast alle anderen Distrikte.
Mit den wachsenden Aufgaben wurden jedoch bald auch die neuen
Bezirke zu klein, und so genehmigte das Generalgouvernement mit
Rücksicht auf die inzwischen auf allen Gebieten gemachten Fort
schritte im Jahre 1907 einen Antrag der Distriktbehörde zu Taihoku,